Zwar sind im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht nur gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Vielmehr ist über die Fallgruppen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO hinaus zweitinstanzlich sämtliches Tatsachenvorbringen zu berücksichtigen, wenn es zwischen den Prozessparteien unstreitig ist.
Aus einer den Zweck des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter den Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.d. § 531 ZPO nur streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen fällt.
Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen, weil das Gericht nicht gezwungen sein darf, seine Entscheidung auf eine unzutreffende Tatsachengrundlage zu stützen1.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30. September 2014 – 12 U 22/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2008, Az.: GSZ 1/08 = NJW 2008, 3434 ff.; BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: IV ZR 89/05 = NJW 2006, 298 ff.; Oberheim, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl.2013, § 531 Rz. 14[↩]











