Obliegenheitsverstoß im Restschuldbefreiungsverfahren

Die Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner kommt nicht mehr in Betracht, wenn sie von anderer Seite aufgedeckt worden ist1.

Obliegenheitsverstoß im Restschuldbefreiungsverfahren

Nicht ausreichend ist es dagegen, dass die Aufdeckung erfolgt, bevor die Versagungsanträge zulässigerweise gestellt worden sind. Auf den Zeitpunkt der Versagungsanträge kommt es hier nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO geheilt werden, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist2. Der Bundesgerichtshof stellt damit nicht allein auf die Stellung eines Versagungsantrags, sondern zusätzlich darauf ab, dass der Verstoß gegen die Obliegenheit noch nicht anderweitig aufgedeckt worden ist3. Eine Heilung kommt deshalb in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Obliegenheitsverletzung vom Schuldner selbst aufgedeckt wird. Dies war hier nicht der Fall.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2011 – IX ZB 99/09

  1. Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 9/09[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 17.07.2008 – IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 13; vom 22.10.2009 – IX ZB 9/09; und vom 18.02.2010 – IX ZB 211/09, NZI 2010, 350 Rn. 6; zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO: BGH, Beschluss vom 16.12.2010 – IX ZB 63/09, ZIP 2011, 133 Rn. 6[]
  3. BGH, Beschluss vom 22.10.2009, aaO[]