Nach § 15 Abs. 5 LwVG, § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sind die Aussagen der vernommenen Parteien im Protokoll festzustellen. Das betrifft jedoch grundsätzlich nur die Aussagen im Rahmen einer Beweisaufnahme1, nicht hingegen wie hier die bloße Anhörung der Beteiligten nach § 33 Abs. 1 FamFG2.
Ausnahmsweise ist auch der Inhalt einer Parteianhörung zu protokollieren, wenn sie als Beweis verwertet, also wie eine Parteiaussage gewürdigt wird3.
Das ist nicht der Fall, wenn die Beschwerdeentscheidung lediglich tatsächliche Angaben des Beteiligten über die wiedergibt und das Gericht sie als zutreffend unterstellt, die Angaben selbst also keiner Beweiswürdigung unterzieht. In diesem Fall hat das Gericht die Angaben lediglich zur Sachaufklärung herangezogen, wie es dem Sinn und Zweck der Anhörung nach § 33 FamFG entspricht. Dass das Gericht das Ergebnis dieser Sachaufklärung im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz verwertet, ändert daran nichts.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2013 – BLw 4/12











