Privatgutachten und Zeugenvernehmung

Eine Beweiserhebung (hier: durch Zeugenvernehmung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch ein Privatgutachten belegt sind, dessen Richtigkeit der Gegner bestreitet, ohne die Unzulänglichkeit des Gutachtens substantiiert darzulegen.

Privatgutachten und Zeugenvernehmung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 314/07