Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist

Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die Partei bei einer unbeschränkten Einlegung der Berufung bereits anwaltlich vertreten und reicht ihr Rechtsanwalt zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine vollständige, allerdings als „Entwurf“ bezeichnete und nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift ein, kann die mittellose Partei dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Berufung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen1.

Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist

Die Mittellosigkeit einer Partei stellt einen Entschuldigungsgrund i.S. von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen2. Ist wie hier die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen3.

Das ist keine Rechts-, sondern eine Sachverhaltsfrage, die das Gericht im Wiedereinsetzungsverfahren aufgrund der für die Wahrscheinlichkeitsfeststellung i.S. von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO gebotenen Prüfung der Fallumstände beantworten muss4. Im Regelfall wird vermutet, eine Partei ist bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss.

Erschüttern besondere Fallumstände diese Vermutung, ist die vorgenannte Beweisfrage damit noch nicht unwiderleglich beantwortet, sondern muss das Gericht prüfen, ob eine Kausalität der Mittellosigkeit für das Fristversäumnis anderweitig glaubhaft gemacht ist. Selbst wenn dies misslingt, ist der Partei unter Umständen noch Gelegenheit zum Beweisantritt zu geben5.

Das hat im hier entschiedenen Fall das Berufungsgericht verkannt. Gestützt auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.05.20086 meint es, die Mittellosigkeit einer Partei könne niemals Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sein, wenn der Rechtsanwalt nach wirksam eingelegter Berufung deren Begründung vollständig erstelle und als Entwurf gekennzeichnet bei Gericht einreiche; denn dann sei die anwaltliche Leistung bereits vollen Umfangs erbracht.

Dem vermag der Bundesgerichtshof für den Streitfall nicht zu folgen. Hier haben die Beklagten glaubhaft gemacht, ihr Rechtsanwalt sei nicht bereit gewesen, ohne Vorschusszahlung oder Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren weitergehend für sie tätig zu werden. Das ergibt die in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthaltene anwaltliche Erklärung. Gründe, die deren Glaubhaftigkeit erschütterten, sind nicht ersichtlich.

Nach § 78 Abs. 1 ZPO benötigen die Parteien im Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten einen Rechtsanwalt, um ihre ordnungsgemäße Vertretung zu gewährleisten. Zu seinen Aufgaben zählt nicht allein die Anfertigung von Schriftsätzen, er muss auch die Verantwortung für deren Inhalt durch seine Unterschrift übernehmen und die so dokumentierten Erklärungen dem Gericht gegenüber wirksam abgeben. Im Übrigen hat er daneben die gesamte Prozessführung für seine Partei zu übernehmen.

Von einer Wahrnehmung all dieser Aufgaben kann keine Rede sein, wenn der Rechtsanwalt sich – wie er hier selbst erklärt hat – mit Blick auf das Prozesskostenhilfegesuch ausdrücklich darauf beschränkt, dem Gericht einen nicht unterzeichneten Schriftsatzentwurf zur Erläuterung des allein ordnungsgemäß gestellten Antrages auf Prozesskostenhilfe zur Verfügung zu stellen. Damit zeigt der Rechtsanwalt, dass er bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr bereit ist, anderweitige Prozesshandlungen zur Förderung des Berufungsverfahrens vorzunehmen.

Es besteht Einigkeit, dass in solchen Fällen eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht vorliegt7.

Aauch ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Umstand, dass der Beklagtenvertreter eine Berufungsbegründung entworfen hat, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Bekundung zu erschüttern, er sei ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bereit gewesen, die Beklagten in der Berufungsinstanz weitergehend zu vertreten. Das Verhalten des Rechtsanwalts belegt vielmehr auch objektiv, dass er wie behauptet seine Tätigkeit im Berufungsrechtszug allein auf die Einlegung des Rechtsmittels und die Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs beschränken wollte8.

Dass bereits mit der Einlegung der Berufung die Gebühr aus Nr. 3200 VV RVG anfällt9, kann die Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Erklärung insoweit nicht erschüttern, weil davon die Frage zu unterscheiden ist, ob auch die Begleichung dieser Gebühr gewährleistet ist. Die vorgenannte Gebührenvorschrift hindert nicht, zunächst nur ein eingeschränktes Mandat zu vereinbaren, das lediglich die Berufungseinlegung und Stellung eines Prozesskostenhilfegesuchs umfasst. Die Berufungseinlegung verpflichtet den Rechtsanwalt nicht dazu, ohne Einschränkung alle weiteren im Berufungsrechtszug gebotenen Tätigkeiten zu erbringen, die die Gebühr aus Nr. 3200 VV RVG abdeckt. Das belegt schon § 9 RVG, kraft dessen sowohl für entstandene als auch noch entstehende Gebühren ein Vorschuss verlangt werden kann. Wird dieser vom Auftraggeber nicht bezahlt, kann der Rechtsanwalt weitere Tätigkeiten ablehnen10. Ihm steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zu. Kündigt er wie hier schon bei der Berufungseinlegung an, bis zur Entscheidung über ein zugleich gestelltes Prozesskostenhilfegesuch das Berufungsverfahren nicht weiter fördern zu wollen, liegt auch kein Fall vor, in dem die anwaltliche Vertretung treuwidrig „zur Unzeit“ eingestellt und deshalb das anwaltliche Zurückbehaltungsrecht verwirkt wird11. Es stellt mithin auch keine über § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zurechenbare schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn der Rechtsanwalt selbst nach wirksamer Berufungseinlegung die Berufungsbegründung von einem Vorschuss oder der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig macht.

Die Erklärung des Beklagtenvertreters, er sei zur Berufungsbegründung ohne Vorschusszahlung nicht bereit gewesen, durfte das Berufungsgericht nicht als bedeutungslos ansehen. Es hat sich damit den Blick für die Prüfung verstellt, ob die fehlende anwaltliche Bereitschaft, die Berufung ohne Vorschusszahlung zu begründen, glaubhaft gemacht ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2012 – IV ZB 16/11

  1. Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 06.05.2008 – VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855[]
  2. BGH, Beschluss vom 16.11.2010 – VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230, Rn.19; Urteil vom 27.10.1965 – IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24.06.1999 – V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 06.05.2008 – VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855, Rn. 4[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.11.2010 – VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 06.05.2008, aaO[]
  4. vgl. dazu Geimer/Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 294 Rn. 1 und 6[]
  5. vgl. für den Fall, dass es einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenken will: BGH, Beschluss vom 24.02.2010 – XII ZB 129/09, MDR 2010, 648[]
  6. aaO Rn. 6[]
  7. vgl. BGH aaO Rn. 3 mit Hinweis auf BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20.07.2005 – XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; vom 25.09.2007 – I ZB 6/07; jeweils m.w.N.[]
  8. vgl. dazu auch Zimmermann, FamRZ 2008, 1521, 1522; Benkelberg, AGS 2008, 426, 428, 429; Engels, AnwBl.2008, 720[]
  9. vgl. dazu Egon Schneider, ZAP Fach 13 S. 1521, 1522[]
  10. vgl. OLG Hamm RVGreport 2011, 238; N. Schneider in AnwKomm, RVG 5. Aufl. § 9 Rn. 77, 78[]
  11. vgl. dazu OLG Hamm aaO; N. Schneider aaO[]