Rechtsmittelbelehrung mit falschem Inhalt

Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar.

Rechtsmittelbelehrung mit falschem Inhalt

Im vorliegenden Fall fehlt es laut Bundesgerichtshof an den Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde. So knüfpt die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden1.

Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme bestimmt. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung einerseits und Bestellung eines Betreuers andererseits; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen2.

Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Anwendungsfall der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor, wenn – wie hier mit Beschluss vom 30. März 2010 geschehen – isoliert die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß §§ 1899 Abs. 4, 1908 i, 1795 Abs. 1, 1796 BGB angeordnet worden ist3. Deshalb findet die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statt.

Auch bei der mit Beschluss vom 12. Juli 2010 angeordneten Prüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen handelt es sich nicht um ein Verfahren nach § 1896 BGB und damit nicht um eine Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers. Davon geht auch die Rechtsbeschwerde aus.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht4 die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerde macht geltend: Die Richter, die die Beschwerdeentscheidung erlassen hätten, hätten die Rechtsmittelbelehrung unterschrieben, die zum Inhalt habe, dass gegen den vom Beschwerdegericht erlassenen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet. Die Belehrung sei nicht auf die Entscheidung über die Bestellung eines Ergänzungspflegers beschränkt worden. Da bezüglich des Beschlusses über die Prüfung der Rechnungslegung eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht eröffnet sei, liege in der Rechtsmittelbelehrung insofern die konkludente Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Damit vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 70 Abs. 1 FamFG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung oder das Oberlandesgericht in erster Instanz entschieden hat. Dabei kann die Zulassung in der Entscheidungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden5. Vorauszugehen hat die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung (hier: des § 70 Abs. 2 FamFG) erfüllt sind, sowie eine Entschließung über die Zulassung.

Eine unzutreffend erteilte Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel (vgl. § 39 FamFG). Durch eine insofern unrichtige Angabe wird deshalb ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft6. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte7 sowie im Schrifttum8 wird das, soweit ersichtlich, nicht anders beurteilt. Dabei gilt diese Bewertung auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung als Bestandteil des Beschlusses durch die Unterschriften der erkennenden Richter gedeckt ist9. Hierdurch ändert sich der Charakter als bloße Belehrung über das für statthaft gehaltene Rechtsmittel nicht. Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsentscheidung kann daraus nicht entnommen werden.

Danach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. In der Entscheidungsformel ist dies nicht erfolgt; gesonderte Gründe weist der angefochtene Beschluss nicht auf. Die Rechtsmittelbelehrung ist durch eine kleinere Schrift erkennbar von dem übrigen Text abgesetzt. Bei ihr handelt es sich nicht um die gesetzlich vorgesehene Einzelfallentscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, sondern – entsprechend der Überschrift „Rechtsmittelbelehrung“ – um Angaben zu der nach Auffassung des Landgerichts bestehenden Rechtsmittelmöglichkeit. Enthalten aber weder Tenor noch Gründe einen Hinweis auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist diese nicht zugelassen worden10.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2011 – XII ZB 445/10

  1. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2011 – XII ZB 364/10, FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15.09.2010 – XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rn. 8[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2011 – XII ZB 364/10, FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15.09.2010 – XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rn. 10[]
  3. BGH, Beschluss vom 25.05.2011 – XII ZB 283/10[]
  4. LG Hannover, vom 12.08.10 – 2 T 61/10 und 2 T 62/10[]
  5. Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 70 Rn. 36; MünchKommZPO/Wenzel 3. Aufl. § 543 Rn. 29 f.[]
  6. BGH, Beschluss vom 21.02.2007 – AnwZ(B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 9; BAGE 102, 213, 218[]
  7. OLG Stuttgart FGPrax 2009, 114, 115; OLG Koblenz FamRZ 2010, 908 f.; OLG Schleswig FamRZ 2008, 75, 76; OLG Köln FGPrax 2005, 205, 206; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302; BayObLG BayObLGZ 2000, 318, WuM 1995, 70 f.[]
  8. Keidel/Meyer-Holz aaO § 70 Rn. 39; MünchKomm-ZPO/Ulrici aaO § 39 FamFG Rn. 10; Horndasch/Viefhues/ Reinken FamFG § 39 Rn. 5; Gutjahr in BeckOK FamFG § 39 Rn. 26[]
  9. OLG Stuttgart FGPrax 2009, 114, 115; BayObLG BayObLGZ 2000, 318[]
  10. Münch-KommZPO/Wenzel aaO § 543 Rn. 31 mwN; Musielak/Ball ZPO 8. Aufl. § 543 Rn. 14[]