Ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für dieses Darlehen abgeschlossene Restschuldversicherung können, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilden. Diese Frage war bislang in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beurteilt worden.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag die Klage einer eine Bank zugrunde, die von den beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens verlangte. Die Beklagten hatten gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag abgeschlossen, zu dessen Finanzierung die Darlehenssumme erhöht worden war. Die beklagten Eheleute sind der Auffassung, der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bildeten verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nicht den bei verbundenen Geschäften zu beachtenden Anforderungen entspreche, seien sie noch zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt.
Das erstinstanzlich mit der Sache befasste Landgericht Köln hatte der Klage der Bank stattgegeben1, das Oberlandesgericht Köln hatte die hiergegen gerichtete Berufung der beklagten Eheleute zurückgewiesen2. Die Revision der Beklagten hatte vor dem dem Bundesgerichtshof jedoch Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied jetzt anders als die Vorinstanzen, dass der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hierfür ist maßgeblich, dass beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, dass der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und dass den Beklagten die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen war. Die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages war zudem vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig. Die Versicherungsgesellschaft wird im Darlehensvertrag als „Partner“ der Klägerin bezeichnet.
Zur Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages, der sich auch auf den verbundenen Restschuldversicherungsvertrag erstreckt, ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, ist die Sache vom Bundesgerichtshof an das Berufungsgericht, das OLG Köln, zurückverwiesen worden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09










