Eine Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt.

Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist1.
So verhielt es sich auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Denn das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, „weil die Frage der formalen Mieterhöhungserklärung hinsichtlich beider [im Urteil] ausgeführten Punkte in der vorliegenden Konstellation noch nicht hinreichend abgeklärt“ sei und damit die Zulassung ausdrücklich und ausschließlich auf die in § 559b Abs. 1 BGB aF geregelten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung beschränkt.
Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig2. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte3.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn bei den von § 559b BGB aF formulierten Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff – namentlich der materiellrechtlichen Wirksamkeit der Mieterhöhung nach § 559 BGB aF – beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2018 – VIII ZR 121/17
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 04.03.2014 – XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18; vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 16; vom 24.10.2017 – II ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; Beschluss vom 10.04.2018 – VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 10; jeweils mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 22.09.2016 – VII ZR 298/14, BGHZ 212, 90 Rn. 18; vom 02.02.2017 – III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 23; vom 15.03.2017 – VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; jeweils mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26.04.2016 – XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; vom 15.03.2017 – VIII ZR 295/15, aaO; vom 10.11.2017 – V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 6; Beschluss vom 10.04.2018 – VIII ZR 247/17, aaO Rn.20; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; BGH, Beschluss vom 10.04.2018 – VIII ZR 247/17, aaO Rn. 21; jeweils mwN[↩]