Schadensersatzklagen in Dieselfällen – und die Darlegungsanforderungen

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Darlegungserfordernissen eines Gebrauchtkäufers bei  einer Schadensersatzklage in einem Dieselfall zu befassen:

Schadensersatzklagen in Dieselfällen – und die Darlegungsanforderungen

Der Gebrauchtwagenkäufer erwarb im Jahr 2011 von einem Dritten einen von der beklagten Volkswagen AG hergestellten Gebrauchtwagen VW Tiguan mit einem Kilometerstand von 31.401 zum Preis von 26.590 €. In diesem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA189 mit der Schadstoffnorm Euro 5 verbaut, wobei die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte für Stickoxide davon abhängt, in welchem Ausmaß Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Im vom Gebrauchtwagenkäufer erworbenen sich die Stickoxidemissionen erhöhten. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete den Rückruf an. Das daraufhin entwickelte Software-Update wurde vom KBA im Juni 2016 freigegeben und beim Gebrauchtwagenkäufer am 4.02.2019 aufgespielt. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz wies das vom Gebrauchtwagenkäufer erworbene Fahrzeug einen Kilometerstand von 198.855 km auf.

Der Gebrauchtwagenkäufer nimmt die Volkswagen AG auf teilweise Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises Zugum-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen1, das Oberlandesgericht Braunschweig die dagegen gerichtete Berufung des Gebrauchtwagenkäufers zurückgewiesen2. Auf die Revision des Gebrauchtwagenkäufers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückverwiesen; die Erwägungen des Oberlandesgerichts Braunschweig hielten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Oberlandesgerichts Braunschweig könnten jedenfalls Ansprüche des Gebrauchtwagenkäufers gegen die Volkswagen AG aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises Zugum-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs dem Grunde nach nicht verneint werden:

Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts Braunschweig scheitert ein solcher Anspruch nicht daran, dass der Gebrauchtwagenkäufer nicht substantiiert dargelegt hätte, welche unter § 31 BGB fallende Person ihn auf Seiten der Volkswagen AG getäuscht und dadurch sittenwidrig geschädigt haben soll. Vielmehr hat der Gebrauchtwagenkäufer auf der Grundlage seines für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrags die Voraussetzungen des § 31 BGB schlüssig dargelegt. Anders als das Oberlandesgericht Braunschweig meint, kommen ihm insoweit die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast zugute.

Der Bundesgerichtshof hat – freilich nach Erlass des Berufungsurteils – für Fälle der vorliegenden Art entschieden, dass den beklagten Fahrzeughersteller eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der (Un) Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung trifft, wenn der klagende Fahrzeugkäufer hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis vorgetragen hat, wobei er als hinreichende Anhaltspunkte in diesem Sinne die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeit ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG und den Umstand hat ausreichen lassen, dass es sich bei der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren der Serie EA189 betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war3. Enthält das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen4 entsprechende Anhaltspunkte, so bedarf es mithin – jedenfalls zunächst – neben der pauschalen Behauptung, Mitglieder des Vorstandes hätten von der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt oder den Einbau der unzulässigen Steuerung angeordnet, keines weiteren Vortrags des klagenden Fahrzeugkäufers dazu, welche konkrete bei der Volkswagen AG tätige Person ein entsprechendes sittenwidriges Verhalten an den Tag gelegt hat. Vielmehr trifft dann den beklagten Fahrzeughersteller die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihr getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte5.

Bereits in der – von den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil in Bezug genommenen – Klageschrift hat der Gebrauchtwagenkäufer behauptet, die Volkswagen AG habe mit der Entwicklung der Motorsteuerungssoftware und dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit den speziellen Eigenschaften dieser Motorsteuerungssoftware beabsichtigt, durch die verfälschten Messergebnisse die Kaufentscheidungen von potentiellen Kaufinteressenten manipulierend zu beeinflussen. Der Einsatz der Software habe dabei dazu gedient, Kosten zu sparen und sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Automobilherstellern zu verschaffen. Eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses sei – so der Vortrag des Gebrauchtwagenkäufers nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil – sittenwidrig. Weiter hat der Gebrauchtwagenkäufer nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil behauptet, es sei davon auszugehen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG die Anordnung getroffen habe, die streitgegenständliche Software in den Motor einzubauen. Darüber hinaus hat sich der Gebrauchtwagenkäufer in den Vorinstanzen – wie die Revision zutreffend aufzeigt – darauf berufen, es bestehe bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Entscheidung mit dieser Tragweite nicht unterhalb der Vorstandsebene habe getroffen werden können, weil von der streitgegenständlichen Problematik unstreitig insgesamt mehr als 10 Millionen Fahrzeuge betroffen seien. Damit hat der Gebrauchtwagenkäufer seiner primären Darlegungslast in Bezug auf § 31 BGB nach den dargelegten Grundsätzen genügt. Demgegenüber ist die Volkswagen AG mit ihren pauschalen Behauptungen, nach derzeitigen Erkenntnissen aus internen Ermittlungen der Volkswagen AG bezüglich der Beteiligung einzelner Vorstandsmitglieder gehe sie davon aus, dass die Umschaltlogik des Motors EA189 von Mitarbeitern auf der Arbeitsebene programmiert worden sei, es spreche nichts dafür, dass diese mit dem Vorsatz gehandelt hätten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund der Umschaltlogik beziehungsweise des Updates minderwertig sein könne, und die Feststellungen im Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft ließen keinen Rückschluss auf eine Kenntnis des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne zu, ihrer dadurch ausgelösten sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden6.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig scheitert ein Anspruch des Gebrauchtwagenkäufers gegen die Volkswagen AG aus §§ 826, 31 BGB auch nicht am fehlenden Schaden.

§ 826 BGB schützt – was das Oberlandesgericht Braunschweig nicht in Frage stellt – auch die Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden mit der Folge, dass ein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen schon im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegen kann7. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, hat das Oberlandesgericht Braunschweig offengelassen, weil es davon ausgegangen ist, dass ein relevanter Schaden deshalb nicht (mehr) vorliegen könne, weil dieser zum einen durch das Aufspielen des Software-Updates jedenfalls wieder entfallen sei und zum anderen die allein als verletzt in Betracht kommenden Normen der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und die ihnen zugrundeliegenden europarechtlichen Vorschriften nicht dem Schutz individueller Interessen dienten. Beide Erwägungen sind, wie sich aus der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, rechtsfehlerhaft. Liegt der Schaden – wie das Oberlandesgericht Braunschweig unterstellt – in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Gebrauchtwagenkäufers sittenwidrig herbeigeführten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes – wie gegebenenfalls hier durch das Aufspielen des Updates – nachträglich verändern. Solche Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird8. Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig nicht an9.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere sind auf der Grundlage des sich aus den tatbestandlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts Braunschweig ergebenden und des von der Revision ergänzend aufgezeigten Vortrags des Gebrauchtwagenkäufers, der im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Oberlandesgerichts Braunschweig zugrunde zu legen ist, auch die weiteren Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt10.

Sollte das Oberlandesgericht Braunschweig im Rahmen des weiteren Verfahrens die vom Gebrauchtwagenkäufer geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach bejahen, so wird es auch Gelegenheit haben, die – von ihm bislang nur hilfsweise durchgeführte – Vorteilsanrechnung auf der Grundlage der dann zum Schluss der neuen mündlichen Verhandlung maßgeblichen Kilometerleistung vorzunehmen11.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. März 2022 – VI ZR 475/19

  1. LG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2018 – 11 O 1957/17 (319), BeckRS 2019, 32818[]
  2. OLG Braunschweig, Urteil vom 29.10.2019 – 7 U 356/18[]
  3. vgl. nur BGH, Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39; vom 16.11.2021 – VI ZR 355/20 10 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2021 – VI ZR 875/20 14[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 355/20 10 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39[]
  7. vgl. nur BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 47[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58; vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 22; vom 26.01.2021 – VI ZR 405/19, VersR 2021, 458 Rn. 22[]
  9. vgl. BGH, Urteile vom 29.06.2021 – VI ZR 566/19, DAR 2021, 498 Rn.19; vom 26.01.2021 – VI ZR 405/19, VersR 2021, 458 Rn. 24; vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 24[]
  10. vgl. nur BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 13 ff.[]
  11. vgl. nur BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 64 ff.[]