Schuldbeitritt im Fernabsatz?

Die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte finden auf Sicherungsgeschäfte wie den Schuldbeitritt eines Verbrauchers keine Anwendung, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Unternehmer keine vertragscharakteristische Leistung schuldet. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschriften über den Haustürwiderruf auf den von einem Verbraucher erklärten Schuldbeitritt anwendbar sind und der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag nach den Vorschriften über den Verbraucherkredit widerrufen werden kann.

Schuldbeitritt im Fernabsatz?

Dem Verbraucher stand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der im Streitfall anzuwendenden Fassung vom 02.12 2004 sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB aF Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

Die Schuldbeitretende ist in Bezug auf die von ihr abgegebene Willenserklärung als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB anzusehen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass sie als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der eigentlichen Schuldnerin, einer GmbH, eine persönliche Haftung für eine Gesellschaftsschuld übernommen hat1.

Die von ihr angenommene Haftungserklärung der Verbraucherin ist jedoch kein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF.

Zu der – im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall nach altem Recht anhand der §§ 312b, 312d BGB aF zu beurteilenden – Frage, ob die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte auf Sicherungsgeschäfte wie den im Streitfall erklärten Schuldbeitritt Anwendung finden, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht Stellung genommen. Nach der nahezu einhelligen Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum, der der Bundesgerichtshof zustimmt, ist die Frage zu verneinen2.

Fernabsatzgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen kann. Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt3. Die Annahme eines Fernabsatzvertrages setzt damit die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer voraus, so dass es nicht ausreicht, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen lediglich ein Verbraucher eine vertragscharakteristische Leistung schuldet4. Vor diesem Hintergrund kommt ein Widerrufsrecht aufgrund eines unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossenen Schuldbeitritts nicht in Betracht, weil der Schuldbeitretende keinen Anspruch auf die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung erwirbt, sondern einseitig die Haftung für die Erfüllung einer durch einen Vertrag Dritter begründeten Verbindlichkeit übernimmt. Eine von einem Verbraucher bestellte Sicherheit stellt deshalb auch keine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF dar5.

Der Umstand, dass der von der Verbraucherin erklärte Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung teilt, zu der er erklärt wird,6, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die zwischen der Gläubigerin und der V. am 29./30.03.2010 abge- schlossene Vertriebsvereinbarung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäfts, weil danach eine vertragscharakteristische Leistung von der Gläubigerin nicht geschuldet ist, vielmehr allein die Schuldnerin Dienstleistungen für die Gläubigerin zu erbringen hatte. Gegen die Annahme des Bestehens eines Widerrufsrechts der Verbraucherin spricht auch, dass die von der V. übernommene Verpflichtung, als gewerbliche Versicherungsmaklerin unter anderem Versicherungsverträge zu vermitteln, nach § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB aF ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen war.

Der vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs die Vorschriften über den Haustürwiderruf auf von Verbrauchern bestellte – akzessorische wie nicht akzessorische – Sicherheiten, und damit auch auf einen Schuldbeitritt, anwendbar sind7. Das für den Fall eines Haustürgeschäfts vorgesehene Widerrufsrecht dient dem Schutz der Verbraucher vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden8. Diese Situation trifft auf einen Sicherungsgeber, der einen Beitritt zu einer fremden Schuld unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erklärt, nicht zu.

Die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte sind auf einen von einem Verbraucher erklärten Schuldbeitritt nicht deshalb anwendbar, weil der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag in entsprechender Anwendung von § 495 Abs. 1 BGB ebenso wie ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen werden kann9. Anders als § 312b BGB aF knüpfen die Vorschriften über den Verbraucherkredit nicht an die Art und Weise des Vertragsschlusses an, sondern bezwecken einen Schutz vor einem für den Verbraucher riskanten Vertragsinhalt10.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 168/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1996 – VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, 77; Urteil vom 10.07.1996 – VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220, 223[]
  2. vgl. zur Bürgschaft OLG Dresden, OLGR 2009, 521 ff.; Dörrie, ZBB 2005, 121, 124; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 312b Rn. 3; MünchKomm-.BGB/Habersack aaO Vorbem. zu §§ 765 ff. Rn. 9; MünchKomm-.BGB/Wendehorst aaO § 312b Rn. 40 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 312b Rn. 10c; BeckOK BGB/Schmidt-Ränsch, Stand: 1.11.2011, § 312b Rn. 22; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2012, § 312b Rn.19; vgl. auch von Loewenich, NJW 2014, 1409, 1410; Schürnbrand, WM 2014, 1157, 1158 mwN; aA wohl MünchKomm-.BGB/Masuch aaO § 355 Rn. 30[]
  3. vgl. zu § 3 FernabsG: BGH, Urteil vom 19.03.2003 – VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f.; Urteil vom 03.11.2010 – VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23; Staudinger/Kaiser aaO § 355 Rn. 8 mwN[]
  4. vgl. Münch-Komm.BGB/Wendehorst aaO § 312b Rn. 39 f.[]
  5. vgl. BeckOK BGB/Schmidt-Ränsch aaO § 312b Rn. 22[]
  6. BGH, Urteil vom 07.05.2015 – III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 24 mwN; vgl. Palandt/Sprau aaO Einf. vor § 765 Rn. 15[]
  7. vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.1998 C45/96, Slg. 1998, I1199 = NJW 1998, 1295 Rn. 22 f.; BGH, Urteil vom 26.09.1995 – XI ZR 199/94, BGHZ 131, 1, 4 f.; Urteil vom 14.05.1998 – IX ZR 59/95, BGHZ 139, 21, 24 f.; Urteil vom 10.01.2006 – XI ZR 169/05, BGHZ 165, 363, 367; Urteil vom 02.05.2007 – XII ZR 109/04, NJW 2007, 2110 Rn. 27[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2004 – XI ZR 37/03, NJW 2004, 1376, 1378; BGHZ 165, 363, 367[]
  9. vgl. BGHZ 133, 71, 75; BGHZ 133, 220, 222 f.; BGH, Urteil vom 12.11.1996 – XI ZR 202/95, BGHZ 134, 94, 96; Urteil vom 30.07.1997 – VIII ZR 244/96, NJW 1997, 3169, 3170; Palandt/Weidenkaff aaO § 491 Rn. 10[]
  10. vgl. MünchKomm-.BGB/Wendehorst aaO § 312b Rn. 41 mwN[]

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