Teilweise verbundenes Darlehen

Dient ein Darlehen nur teilweise der Finanzierung eines verbundenen Vertrags, ist § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB nur auf diesen Teil, nicht aber auf den an den Darlehensnehmer selbst ausgezahlten Restbetrag des Darlehens anwendbar.

Teilweise verbundenes Darlehen

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall diente das Darlehen teilweise, nämlich in Höhe von 6.376,51 € der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB1.

Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bilden eine wirtschaftliche Einheit. Eine wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung der Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt2.

Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Ab-schluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank3.

Nach diesen Maßstäben liegt im entschiedenen Fall eine wirtschaftliche Einheit vor. Das Darlehen war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an die Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta genommen. Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen. In dem Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Beklagten aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Die Versicherer werden ausdrücklich als „Partner“ der Beklagten bezeichnet. Die Firmen der Versicherer und die ähnliche drucktechnische Gestaltung der Formulare des Darlehens- und des Versicherungsvertrages legen eine geschäftsmäßige Verbundenheit der Beklagten und der Versicherer nahe. Hinzu kommt, dass die Versicherer sich zum Vertrieb ihrer Versicherungen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der Beklagten bedienen.

Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass sie nicht unabhängig voneinander geschlossen worden wären. Für den Kläger bedingten sich Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag wechselseitig.

Durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung hat sich dieser gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt4. Der Widerruf des Darlehensvertrags führt zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden ist5. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt der Darlehnsgeber im Verhältnis zum Darlehnsnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versicherungsunternehmen aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein6. Dadurch wird der Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses geschützt. Er ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittgeschäfts aufgewandten Kreditbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet, ohne diesem seine Ansprüche gegen den Unternehmer entgegenhalten zu können7. Seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden vielmehr mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank verrechnet8. Die Rückabwicklung der an die Versicherer im Sinne des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB geflossenen Leistungen hat demnach nur im Verhältnis zwischen diesen und der Beklagten zu erfolgen9.

Der Darlehnsnehmer schuldet deshalb dem Darlehnsgeber nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrages in Höhe von 6.376,51 € nebst Zinsen, wohl aber gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Nettokreditbetrages in Höhe von 26.617,89 € abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Hierauf hat der Kläger außerdem, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 und 2 Satz 2 BGB Zinsen zu zahlen.

Die Revision beruft sich gegenüber der Verpflichtung zur Zinszahlung ohne Erfolg auf § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind im Falle des § 358 Abs. 1 BGB, also bei Widerruf des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäfts, Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt nicht für den Teil des Darlehens in Höhe von 26.617,89 €, der nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwendet, sondern dem Kläger ausgezahlt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auf § 358 Abs. 1 BGB, d.h. auf den Widerruf des verbundenen Geschäfts verweist. Der Regelungszweck der Norm bestätigt diese Auslegung. Die Vorschrift soll, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich von dem verbundenen Geschäft folgenlos, d.h. auch unbelastet von Zinsen und Kosten aus dem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen, zu lösen. § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB geht auf § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 FernAbsG zurück und trägt der entsprechenden Vorgabe der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz10 Rechnung11. Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, dass ein Kreditvertrag, den ein Verbraucher zur Finanzierung des Preises einer Ware oder Dienstleistung geschlossen hat, im Fall des Widerrufs des Vertragsschlusses über die Ware oder die Dienstleistung entschädigungsfrei aufgelöst wird. Dies zeigt, dass der Verbraucher von der Zahlung von Zinsen und Kosten nur insoweit befreit wird, als das Darlehen zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts gedient hat. Soweit es hingegen für andere Zwecke verwendet worden ist, besteht eine Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung von Zinsen12.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09

  1. vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 19 ff.[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 30[]
  3. BGH, Urteile vom 18.12.2007 – XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 26; und vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 31[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25; und vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26; und vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26; vgl. zu § 3 HWiG aF bereits BGH, Urteil vom 17.09.1996 – XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff.[]
  8. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 67: Konsumtion; Münch-KommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 27: Konzentration[]
  9. vgl. PWW/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 358 Rn. 15; Möller in Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 1. Mai 2009, § 358 Rn. 28 f.[]
  10. ABl. EG 1997 Nr. L 144/19[]
  11. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004) § 358 Rn. 64[]
  12. vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2009 – 6 U 110/09; OLG Schleswig, WM 2010, 1074, 1076; Schulz, EWiR 2010, 351, 352[]