Der DIN 4109 kommt ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben. Der zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten. Der Umstand, dass ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, rechtfertigt nicht die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes.
Maßstab für die sich zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes ergebenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen wozu nach allgemeiner Auffassung auch der Oberbodenbelag gehört1 nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Dabei macht es keinen Unterschied, wenn die beanstandete Beeinträchtigung durch Schallimmissionen wie hier mit Blick auf den durch die Mieterin der Beklagten vorgenommenen Austausch des Teppichbodens nicht auf einem eigenen Tun des Wohnungseigentümers beruht. Denn dieser hat nach § 14 Nr. 2 WEG für die Einhaltung der in § 14 Nr. 1 WEG bezeichneten Pflichten durch diejenigen Personen zu sorgen, denen er die Wohnung zur Benutzung überlässt.
Ein Verstoß gegen die in § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten, bei dessen Vorliegen der nachteilig betroffene Wohnungseigentümer sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann2, ist indes nicht gegeben.
Ob der Gebrauch des Sondereigentums bei einem anderen Wohnungseigentümer einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG hervorruft, den dieser nicht hinzunehmen braucht, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist3. Die Prüfung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des Nachteils zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat4.
Für die Beurteilung sind die Schallschutzwerte der DIN 4109 heranzuziehen. Zwar werden durch die Regelung lediglich – zudem rechtlich unverbindliche5 – Mindestanforderungen bezeichnet, die zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen an den Schallschutz im Hochbau gestellt werden6. Der DIN 4109 kommt gleichwohl ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben7.
Maßgeblich ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Ausgabe von 1962 der DIN 4109, da sich der durch den Eigentümer zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der hier 1966 erfolgten Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten richtet. Das ist für das Mietrecht anerkannt8, gilt aber in gleicher Weise auch für das Wohnungseigentumsrecht. Spätere Änderungen der Werte, wie sie durch die Neufassung der DIN 4109 im Jahr 1989 vorgenommen wurden, bleiben auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer ohne Auswirkungen. Denn andernfalls wäre ein Wohnungseigentümer zur Vermeidung ansonsten drohender Ansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gehalten, bei einer Erhöhung des Schutzniveaus den vorhandenen Schallschutz durch nachträgliche Maßnahmen zu verbessern. Eine derartige Verpflichtung sieht das Gesetz indes nicht vor9.
Der Umstand, dass in der Wohnung der Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wurde, rechtfertigt die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109 nicht. Der Austausch des Bodenbelags betrifft ausschließlich die Ausstattung der Wohnung. Nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz ergeben sich insoweit jedenfalls dann nicht, wenn in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke – wie hier – nicht eingegriffen wird. In diesem Fall bleiben die Anforderungen an den Schallschutz unverändert10. Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene Erwartung, aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden Schallschutzwerte einzuhalten, wird – anders als bei einer baulichen Veränderung des Gebäudes11 – nicht durch hinreichende äußere Umstände begründet.
Nicht ausreichend ist, dass der in der DIN 4109 in der Ausgabe von 1962 für die Luftschallübertragung festgelegte Wert bezogen auf das Wohnzimmer ihrer Wohnung um 1 dB überschritten wird. Ein abwehrfähiger Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG erfordert eine konkrete und objektive Beeinträchtigung; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann12. Daran fehlt es hier, weil die tatsächlich vorhandene Schalleinwirkung im Vergleich dazu, was nach der DIN 4109 zulässig und damit von den übrigen Wohnungseigentümern grundsätzlich hinzunehmen ist, nicht zu einer spürbaren Mehrbelastung führt. Nach den Feststellungen wird eine Änderung des Schallpegels um 1 bis 2 dB durch das menschliche Gehör nicht wahrgenommen. Das schließt die Annahme einer durch die Überschreitung des Schallschutzwertes begründeten Beeinträchtigung der Kläger aus.
Auch bleibt der Umstand, dass in der Wohnung der Beklagten bislang ein Teppichboden verlegt war, für den Schallschutz ohne Bedeutung.
Allerdings kann sich im Einzelfall ein höheres Schutzniveau ergeben, als es durch die DIN 4109 festgelegt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz zu entnehmen sind, die über den Mindeststandard hinausgehen13, oder dass die Wohnanlage aufgrund tatsächlicher Umstände, wozu etwa die bei ihrer Errichtung vorhandene Ausstattung oder das Wohnumfeld zählen, ein besonderes Gepräge erhalten hat14.
Das ist hier indes nicht der Fall. Nach den Feststellungen wurde der Teppichboden erst zu einem Zeitpunkt nach Errichtung des Gebäudes in der Wohnung verlegt. Auf die Beibehaltung der dadurch geschaffenen Schallsituation haben die anderen Wohnungseigentümer schon deshalb keinen Anspruch, weil sich die Ausstattung im Hinblick darauf, dass der Eigentümer nach § 13 Abs. 1 WEG in der Wahl des Bodenbelags frei ist, letztlich als zufällig erweist15. Das gilt selbst dann, wenn der Belag über lange Zeit in der Wohnung belassen wurde und wenn der Schallschutz mit diesem Belag höher war. Hierdurch wird der Eigentümer in seiner Freiheit, was die künftige Ausgestaltung seines Sondereigentums betrifft, nicht eingeschränkt. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes16, es gibt nur einen Anspruch darauf, dass sich der Trittschall im Rahmen der schallschutztechnischen Mindestanforderungen hält. Sonstige Umstände, aufgrund deren von einem gegenüber den Anforderungen der DIN 4109 höheren schallschutztechnischen Standard der Wohnanlage auszugehen ist, werden von den Klägern nicht aufgezeigt.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer dem Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümern zukommenden Treuepflicht ist dieser nicht daran gehindert, den Teppichboden durch einen anderen Belag zu ersetzen oder dem Mieter den Austausch zu gestatten. Die dem Wohnungseigentümer bei dem Gebrauch seines Sondereigentums obliegenden Pflichten erfahren durch die Vorschrift in § 14 Nr. 1 WEG eine gesetzliche Regelung. Deren Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weitergehende Ansprüche aufgrund des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses, das die Grundlage für Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB darstellt17, kommen daneben nicht in Betracht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juni 2012 – V ZR 195/11
- vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 598, 599; OLG Hamm, ZMR 2001, 842; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 17; Hogenschurz, MDR 2003, 201[↩]
- vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 747, 748; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 42 sowie § 15 Rn. 43[↩]
- vgl. BayObLG, NZM 2004, 747, 748; OLG München, NJW 2008, 592; OLG Brandenburg, ZWE 2010, 272[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2004 – V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 360 f.; BGH, Urteil vom 01.07.2010 – I ZR 176/08, NJW-RR 2011, 117, 118 Rn.20, jew. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1998 – VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 19 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007 – VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346, 352 Rn. 25[↩]
- vgl. BayObLG, NZM 2000, 504, 505; OLG München, ZMR 2007, 809, 810; OLG Frankfurt, NZM 2005, 68, 69; Hogenschurz in Köhler/Bassenge, AnwaltsHandbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Teil 9 Rn. 320[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 – VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219 und vom 07.07.2010 VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 1497; Klein in Bärmann, aaO, § 14 Rn. 29 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2009 – VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, 2442 Rn. 11 f.; OLG Saarbrücken, ZMR 2006, 802; aA OLG Frankfurt, NZM 2005, 68, 69; OLG München, NJW 2008, 592, 593; v. Behr/Pause/Vogel, NJW 2009, 1385, 1389; Sauren, ZWE 2009, 447, 448 mwN; differenzierend Hogenschurz, MDR 2008, 786, 789[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 – VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1991 V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396 und vom 21.12.2000 V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246[↩]
- vgl. OLG Köln, NJW-RR 1998, 1312[↩]
- vgl. OLG München, NJW 2008, 592 f.; Klein in Bärmann, aaO, § 14 Rn. 13; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 14 Rn. 13; Timme/Dötsch, WEG, § 14 Rn. 21[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 682; LG München I, NZM 2005, 590, 591; AG Hamburg, ZMR 2010, 406; Hogenschurz, MDR 2008, 786, 788; aA OLG Schleswig, OLGR 2007, 935, 936[↩]
- a.A. wohl Klein in Bärmann, aaO, § 14 Rn. 29[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2006 – V ZR 62/06, NJW 2007, 292, 293 Rn. 8 mwN[↩]











