Der Übergang vom Antrag auf „großen“ Schadensersatz zum Antrag auf Ersatz des Differenzschadens unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Vorbehalts setzt eine Anschlussberufung grundsätzlich nicht voraus1.
Ein Anschluss des in erster Instanz erfolgreichen Gebrauchtwagenkäufers an die Berufung des Gebrauchtwagenverkäuferin ist erforderlich, wenn er sich nicht auf die Abwehr der Berufung und die Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils beschränken, sondern im Wege der Klageänderung einen neuen, erstinstanzlich nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen oder den in erster Instanz gestellten Klageantrag – auch nach § 525 Satz 1, § 264 Nr. 2 ZPO – erweitern möchte2.
Der Übergang von einem auf §§ 826, 31 BGB gestützten Antrag auf „großen“ Schadensersatz zu einem auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gestützten Antrag auf Ersatz des Differenzschadens führt nicht zur Änderung des Klagegrunds. Dem nach §§ 826, 31 BGB ersatzfähigen „großen“ Schadensersatz und dem nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu ersetzenden Differenzschaden liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die gescheiterte Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen3.
Der Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts führt beim Übergang vom „großen“ Schadensersatz zum Differenzschaden grundsätzlich nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens. An die Stelle des nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung Zug um Zug zu übergebenden und zu übereignenden Fahrzeugs4 tritt in diesem Fall die schadensmindernde Anrechnung des Restwerts des Fahrzeugs, soweit dieser zusammen mit den Nutzungsvorteilen den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigt5.
Der Gebrauchtwagenkäufer, der statt des bisher verlangten „großen“ Schadensersatzes den Ersatz des Differenzschadens begehrt, gibt regelmäßig nicht nur den Zug-um-ZugVorbehalt auf, sondern verringert zugleich den ersetzt verlangten Betrag. Bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung des Klageantrags geht der zu ersetzende Differenzschaden daher nicht über den „großen“ Schadensersatz hinaus.
Insofern gilt nichts anderes als in dem Fall, dass der Gebrauchtwagenkäufer im Berufungsverfahren nach der Veräußerung des Fahrzeugs auf den bisherigen Zug-um-ZugVorbehalt verzichtet, aber unter Anrechnung des erzielten marktgerechten Verkaufserlöses einen geringeren als den erstinstanzlich verlangten Betrag begehrt6, und in dem es einer Anschlussberufung grundsätzlich ebenfalls nicht bedarf. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11.09.2023 ausgeführt hat, dass bereits wegen des Wegfalls des Zug-um-Zug-Vorbehalts eine Anschlussberufung erforderlich sei7, hält er daran nicht fest. Der dortige Gebrauchtwagenkäufer hatte sich indessen nicht auf die Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, sondern die anrechenbare Nutzungsentschädigung aufgrund einer höheren Gesamtlaufleistung als vom Landgericht veranschlagt berechnet und so sein zweitinstanzliches Klagebegehren gegenüber der erstinstanzlichen Verurteilung erweitert.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. April 2024 – VIa ZR 1132/22
- noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 26[↩]
- BGH, Urteil vom 07.12.2007 – V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13 ff.; Urteil vom 18.02.2011 – V ZR 197/10, WuM 2011, 311 Rn. 11; Urteil vom 07.05.2015 – VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28; Urteil vom 31.08.2022 – VIII ZR 233/21, NZM 2022, 922 Rn. 69; Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 363/21 18[↩]
- BGH, Urteil vom 13.06.2022 – VIa ZR 680/21, NJWRR 2022, 1251 Rn. 26; BGH, Urteile vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45; – VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 10 und 25; Urteil vom 11.09.2023 – VIa ZR 45/22 5; zum Wechsel vom „großen“ zum „kleinen“ Schadensersatz vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1991 – VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 291 f.; Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 53[↩]
- BGH, Urteil vom 25.07.2022 – VIa ZR 485/21, BGHZ 234, 246 Rn.20; Urteil vom 24.04.2023 – VIa ZR 1517/22, NJW 2023, 2635 Rn. 7, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 237, 59[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 44 und 80[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1990 – VIII ZR 237/89, NJW 1990, 2683, 2684; Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 29[↩]
- BGH, Urteil vom 11.09.2023 – VIa ZR 83/23[↩]










