Überholen auf der Autobahn – und die Haftungsverteilung beim Unfall

Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden kann nur dann greifen, wenn die verunfallten Fahrzeuge über eine gewisse Zeit gleichgerichtet in der gleichen Fahrspur hintereinander gefahren sind, da anderenfalls eine Vielzahl anderer Geschehensabläufe denkbar ist, die nicht auf ein Verschulden des Auffahrenden schließen lassen.

Überholen auf der Autobahn – und die Haftungsverteilung beim Unfall

Dabei kann dahinstehen, ob das dem Überholenden vorwerfbare Verhalten als Verstoß gegen die aus § 5 StVO resultierenden Pflichten beim Überholen oder als ein Verstoß gegen die sich aus § 7 StVO beim Spurwechsel ergebenden Pflichten zu werten ist. Nach § 5 Abs. 4 StVO muss sich der Überholende so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen ebenfalls nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Damit treffen den Verkehrsteilnehmer jeweils gesteigerte Sorgfaltspflichten, wie sich aus der Fassung des Gesetzestextes ergibt. Hat sich ein Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Überholvorgang bzw. dem Fahrstreifenwechsel ereignet, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrzeugführers.

Ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß gegen Verkehrsvorschriften greift nur dann, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typischerweise dafür spricht, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis besagt, dass aufgrund des Auffahrens auf ein voranfahrendes Fahrzeug auf ein Verschulden des Auffahrenden zurückgeschlossen werden kann, weil davon auszugehen ist, dass der Auffahrende entweder den vor ihm befindlichen Verkehr nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit beobachtet, den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder sein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit geführt hat, was jeweils für sich einen schuldhaften Pflichtenverstoß darstellt, so dass im einzelnen nicht differenziert werden muss. Dies kann aber nur dann gelten, wenn die verunfallten Fahrzeuge über eine gewisse Zeit gleichgerichtet in der gleichen Fahrspur hintereinander gefahren sind, da anderenfalls eine Vielzahl anderer Geschehensabläufe denkbar ist, die nicht auf ein Verschulden des Auffahrenden schließen lassen.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 10. Juli 2015 – 5 U 67/14

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