Urteilsgründe – und die beschränkte Revisionszulassung

Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich nicht nur aus dem Entscheidungssatz des Berufungsurteils ergeben, sondern auch aus den Entscheidungsgründen1

Urteilsgründe – und die beschränkte Revisionszulassung

Die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann2.

Danach war die Revision im hier entschiedenen Streitfall unbeschränkt zugelassen. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung zugelassen hat, reicht nicht für die Annahme einer Beschränkung der Revisionszulassung auf die tragende Begründung des Berufungsurteils aus, die das Bestehen eines Widerrufsrechts der Klägerin, also den Anspruchsgrund betrifft. Eine solche Beschränkung wäre ohnehin unwirksam, weil sich die als obiter dictum bezeichneten Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anspruchshöhe nicht auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, sondern auf denselben Anspruch der Klägerin beziehen. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. April 2024 – I ZR 137/23

  1. vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2022 – I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 17] = WRP 2022, 1519 – Google-Drittauskunft, mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023 – I ZR 79/22, ZfWG 2023 9], mwN[]

Bildnachweis: