Nicht jede Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit kann im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses.

Die Geltendmachung nur eines error in procedendo reicht hierfür nicht1.
Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse allerdings dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist2, also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter ähnlichen rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dafür bedarf es aber näherer Darlegungen3.
Ein auf eine Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzte voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und sie ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten.
In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hatten zwei Medienunternehmen, denen in einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung im gerichtlichen Verfahren unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden war, bestimmte Äußerungen beziehungsweise Bildnisse zu verbreiten, in ihren Verfassungsbeschwerden geltend gemacht, dass die Abmahnungen, die ihnen gegenüber vorprozessual ausgesprochen wurden, nicht identisch waren mit von den jeweiligen Antragstellern bei Gericht eingereichten Verfügungsanträgen und deren Begründung. Sie sahen sich hierdurch in ihren Verfahrensrechten verletzt und rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils die Verletzung ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG; die Landgerichte hätten durch diese Verfahrensgestaltung die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 30.09.20184 formulierten Anforderungen missachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt seien; auch sei ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht mehr angezeigt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 1 BvR 1078/19