Der Ausschluss eines NPD-Funktionärs aus einem Verein

Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, die jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten muss. Gerichte können nachprüfen, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung findet, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist.

Der Ausschluss eines NPD-Funktionärs aus einem Verein

Auch haben die Gerichte darüber zu befinden, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind1.

Die Tatsachenermittlung stand in dem hier streitgegenständlichen Vereinsausschlussverfahren nicht im Streit. Es ist vielmehr unstreitig, dass der aus dem beklagten Sportverein ausgeschlossene NPD-Landesvorsitzenden Mitglied der NPD und dort auch Landesvorsitzender ist.

Die Ausschließung des NPD-Landesvorsitzenden als vereinsrechtliche Maßnahme einer „Maßregelung“ findet ihre Stütze in der Satzung des beklagten Sportvereins, nämlich in § 7 Abs. 1 d.)) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vereinssatzung kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand unter anderem der Ausschluss verhängt werden. Ein Mitglied kann gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Vereinssatzung insbesondere aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Ein solches Verhalten liegt nach den satzungsrechtlichen Normen dann (unter anderem) vor, wenn ein Mitglied des Vereins zugleich Mitglied einer der nach § 2 der Vereinssatzung genannten oder vergleichbaren Organisationen ist. Zu den in § 2 der Satzung genannten Organisationen gehören extremistische Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie zum Beispiel der NPD und ihrer Landesverbände.

Soweit der NPD-Landesvorsitzenden vorträgt, seine Mitgliedschaft in der NPD stelle als solches kein satzungsgemäßes „Verhalten“ dar und das Landgericht habe nicht auf das Unterlassen eines Austritts als tatbestandsmäßiges Verhalten abstellen dürfen, ergibt bereits der Wortlaut der Satzung, dass die fortdauernde Mitgliedschaft des NPD-Landesvorsitzenden in der NPD ein Umstand ist, der unter den Ausschließungstatbestand des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung fällt. Denn ausweislich der Satzung heißt es unmissverständlich, dass Mitglieder rassistisch oder fremdenfeindlich organisierter Organisationen … wie z.B. der NPD und ihrer Landesverbände, über § 7 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden können. Zudem ist der NPD-Landesvorsitzenden nicht nur ein einfaches Mitglied der NPD, sondern aktiv in hervorgehobener Position tätig als Landesvorsitzender der Partei.

Der Verein durfte den Ausschluss des NPD-Landesvorsitzenden auf die Satzung stützen, denn die satzungsmäßige Grundlage ist rechtmäßig. Sie ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen und verstößt für sich genommen nicht gegen höherrangiges Recht.

Unstreitig ist die Satzungsänderung auf der Mitgliederversammlung vom 19.04.2018 formell ordnungsgemäß beschlossen worden und mit der Eintragung in das Vereinsregister am 29.08.2018 wirksam geworden. Der Ausschluss des NPD-Landesvorsitzenden erfolgte erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Satzungsänderung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich nach der Eintragung in das Vereinsregister, am 5.02.2019.

Soweit gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinssatzung für die Verhängung von vereinsrechtlichen Maßnahmen der Vorstand des Vereins zuständig ist, ist diese Regelung zulässig. Zuständig für die Verhängung von Vereinsstrafen ist gemäß § 32 BGB im Zweifel die Mitgliederversammlung. Die Satzung kann die Strafgewalt aber anderen Organen übertragen2. Die Ausnahme, dass der Vorstand eines Vereins nicht berechtigt ist, ein Vorstandsmitglied aus dem Verein auszuschließen, auch wenn ihm die Satzung allgemein das Recht zur Ausschließung von Vereinsmitgliedern zuweist3, ist vorliegend nicht betroffen.

Die für die Ausschließung des NPD-Landesvorsitzenden zur Grundlage gemachte Satzungsbestimmung ist auch nicht materiell rechtswidrig oder nichtig. Soweit der NPD-Landesvorsitzenden vortragen lässt, die geänderte satzungsrechtliche Grundlage sei wegen Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG und den Grundsätzen über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte nichtig, greift dies nicht durch. Die Satzung als abstrakt-generelle Regelung steht mit der Drittwirkung der Grundrechte im Einklang.

Vorliegend kommt Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG mittelbare Wirkung für die Rechtsbeziehungen zwischen dem NPD-Landesvorsitzenden und dem beklagten Verein zu. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte im privaten Rechtsverkehr im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten4. Danach verpflichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein5. Die Grundrechte zielen dabei nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist dabei mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden6.

Grundsätzlich entfaltet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG allerdings nur Drittwirkung zugunsten von der Ausschließung Betroffener, wenn für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entschieden wird. Denn Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht7. Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nur für spezifische Konstellationen ergeben, so etwa bei einem einseitigen, auf das Hausrecht gestützten Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Gleiches gilt, wenn eine aus einem Monopol oder auf einer strukturellen Überlegenheit resultierende Entscheidungsmacht vorliegt8. Eine solche spezifische Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Weder handelt es sich bei der fraglichen Mitgliedschaft in einem kleineren Sportverein um eine Entscheidung, die in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet, noch hat der beklagte Verein eine Monopolstellung oder weist er eine strukturelle Überlegenheit auf. Bei dem Verein handelt es sich um einen Amateur-Sportverein in einer kleineren Gemeinde Schleswig-Holsteins. In diesem wird Breitensport angeboten und betrieben, ohne dass eine herausragende Bedeutung des Vereins für deutschlandweite oder internationale Sportveranstaltungen bzw. eine sonstige Monopolstellung von dem NPD-Landesvorsitzenden vorgetragen oder sonst erkennbar wäre. Denn Sportvereineund im Umkreis von X. gibt es zahlreiche.

Auch aus den speziellen Gleichheitsrechten des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgt keine Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sieht vor, dass niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Die Bestimmung ist im Rechtsverkehr zwischen Privaten jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar9. Selbst wenn sich aus der Regelung des Art. 3 Abs. 3 GG mittelbar weiterreichende und strengere Bindungen als aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ergeben sollten, führt dies nicht dazu, dass zwischen Privaten diesbezüglich ein absolutes Unterscheidungsverbot gelten könnte, sondern bedürfte es eines Ausgleichs mit entgegenstehenden Freiheitsrechten10. Dieser Ausgleich führt nicht dazu, dass die vorliegenden satzungsrechtlichen Bestimmungen bei der gebotenen Abwägung gegenüber den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen eines vom Vereinsausschluss betroffenen Mitglieds nichtig wären.

Gemessen daran ist § 7 Abs. 1 der Satzung des Vereins mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden. Soweit die Satzung die Befugnisse des privaten Vereins gegenüber seinen Mitgliedern regelt, stehen die zivilrechtlichen Befugnisse des Vereins kraft seiner durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinsautonomie gegenüber seinen, durch die Grundrechte gleichfalls Schutz genießenden Mitgliedern in Frage. Die danach betroffenen Interessen des Vereins und seiner Mitglieder hat die Satzung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Offenbleiben kann dabei, ob der Vereinsausschluss mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz lediglich einer Willkürkontrolle durch die Gerichte oder einer einfachen oder strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Die Regelung in der Satzung zum Vereinsausschluss hat auch dann rechtlichen Bestand, wenn das Oberlandesgericht eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt.

Mit den Regelungen in §§ 2 und 7 der Vereinssatzung wird ein sachlicher Grund verfolgt. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Damit garantiert es dem einzelnen Bürger die Freiheit, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, ihnen beizutreten, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten. Der Verein ist kraft der auch ihm zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft; auch wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, kann der Verein in der Regel frei entscheiden, ob er einen Mitgliedschaftsbewerber aufnehmen will11. Da die interne Gestaltung Teil der Vereinsautonomie ist, der auch im Laufe der Zeit einem Wandel unterliegen kann, dürfen diese Bestimmungen nicht vollumfänglich durch staatliche Wertvorstellungen überprüft werden12. Insoweit kann der beklagte Verein auch grundsätzlich Bedingungen für den Fortbestand und den Ausschluss der Mitglieder durch die Vereinssatzung festlegen. Die Festlegung der Ausrichtung des Vereins auf freiheitlich-demokratische Werte und integrative Bemühungen macht die Ablehnung von Mitgliedern, die rassistischen und extremistischen Organisationen angehören und sich zu diesen Grundsätzen gerade nicht bekennen, sachlich begründet.

Auch soweit in § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung die „NPD und ihre Landesverbände“ speziell als extremistische Organisation aufgeführt wird, deren Mitglieder nicht Mitglied des Vereins werden können, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Satzungsregelung. Denn bezüglich der NPD ist ein Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt worden, in welchem die Partei zwar wegen ihrer unbedeutenden Größe nicht verboten, jedoch die Verfassungswidrigkeit ihrer Ziele durch das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich festgestellt wurde:

„Die NPD strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Damit strebt die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Die NPD arbeitet im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten und auf der Grundlage eines strategischen Konzepts planmäßig auf die Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hin.“13.

Soweit ein Verein dagegen nur Mitglieder aufzunehmen bereit ist, welche für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten und integrative Bestrebungen des Vereins unterstützen, ist es angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht unsachlich, in der Vereinssatzung auf die NPD als Beispiel für eine extremistische Organisation zu verweisen, welche die Vereinszwecke nicht erfüllt, sondern ihnen mit ihren Zielen diametral entgegensteht.

Die Möglichkeit, Mitglieder extremistischer Organisationen aus dem Verein auszuschließen, ist auch ein geeignetes Mittel, das im Einzelfall erforderlich sein kann, um die so bestimmten Vereinszwecke zu verfolgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 7 der Vereinssatzung keine starre Regelung enthält, sondern Entscheidungsmöglichkeiten des beklagten Vereins vorsieht, indem unterschiedliche Optionen einer Maßregelung in § 7 Abs. 1 a)) bis d)) der Satzung aufgestellt werden. Insoweit steht dem Verein ein Handlungsspielraum zu, der im Einzelfall zu einer angemessenen und im engeren Sinne verhältnismäßigen Entscheidung unter Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder geführt werden kann.

Eine Berücksichtigung der Rechte der betroffenen Mitglieder wird zudem durch die Verfahrensgestaltung in der Satzung gesichert. Denn nach § 7 Abs. 1 der Satzung wird das betreffende Mitglied vor Verhängung der Maßnahme angehört und es hat zusätzlich die Möglichkeit gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung, das vereinsinterne Ehrengericht zwecks Überprüfung der Maßnahme anzurufen. Es ergibt sich auch insoweit kein unangemessener Automatismus eines Ausschlusses nach der Satzung, sondern ein Verfahren, in welchem es betroffenen Mitgliedern möglich bleibt, ihre eigene Sichtweise rechtzeitig geltend zu machen.

Soweit der NPD-Landesvorsitzenden die Ansicht vertritt, ein Verein, welcher – wie der Verein ausweislich § 3 der Vereinssatzung – gemeinnützige Zwecke verfolge, dürfe in seiner Satzung nicht den Ausschluss von bestimmten Gruppen verbieten entsprechend einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes14, ist diese Rechtsfolge der zitierten Entscheidung nicht zu entnehmen und eine Vergleichbarkeit jenes Verfahrens mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben. In jenem Verfahren war streitgegenständlich, ob einer Vereinigung das steuerrechtliche Merkmal der Gemeinnützigkeit gemäß § 52 AO – mit der Folge steuerlicher Vergünstigungen – zukommt oder nicht. Folgen für die satzungsrechtliche Ausschlussmöglichkeit eines Vereinsmitglieds ergeben sich aus dieser Entscheidung jedoch nicht.

Soweit § 2 Abs. 1 der Satzung gerade auf die NPD als extremistische Gruppierung Bezug nimmt, liegt auch keine unzulässige Einzelfallnormierung vor, weil die Formulierung der Norm offen gehalten wird, hierbei allen fremdenfeindlich ausgerichteten oder extremistischen Organisationen eine Ablehnung erteilt wird und die NPD nur als Beispiel aufgeführt wird.

Der Vereinsausschluss des NPD-Landesvorsitzenden aufgrund der satzungsgemäßen Normierung erfolgte formell rechtmäßig.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das satzungsgemäße Verfahren beachtet wurde.

Die Verfahrensrechte des NPD-Landesvorsitzenden wurden gewahrt. Das von der Satzung vorgesehene und erforderliche rechtliche Gehör wurde dem NPD-Landesvorsitzenden gewährt. Die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vereinssatzung notwendige Anhörung des NPD-Landesvorsitzenden vor seinem Ausschluss ist unstreitig erfolgt. Das Protokoll der Anhörung vom 12.01.2019 dokumentiert den Inhalt der Anhörung. Zudem überprüfte das Ehrengericht vereinsintern die Ausschließungsmaßnahme entsprechend § 7 Abs. 3 der Satzung nach dessen Anrufung durch den NPD-Landesvorsitzenden.

Der Ausschluss ist satzungsgemäß durch den Vorstand des Vereins beschlossen worden. Dies ergibt sich aus dem zur Gerichtsakte gereichten Original des Protokolls der Vorstandssitzung vom 04.02.2019. Nach dem Protokoll hat der Vorstand einstimmig den Beschluss über den Ausschluss des NPD-Landesvorsitzenden gefasst. Der Inhalt des Protokolls stützt die Darlegungen des Vereins, dass alle Vorstandsmitglieder auf der Vorstandssitzung am 4.02.2019 anwesend waren und den Beschluss einstimmig beschlossen haben. Seiner prozessualen Darlegungslast15 ist der Verein insofern nachgekommen, als sich aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 04.02.2019 ergibt, dass sieben Vorstandsmitglieder an dieser Sitzung teilnahmen, der Vorstand den Ausschluss des NPD-Landesvorsitzenden nach Ziffer 5 des Protokolls einstimmig beschloss und die Schriftführerin sowie der erste Vorsitzende das Protokoll eigenhändig unterschrieben. Die Echtheit des vorgelegten Protokolls hat der NPD-Landesvorsitzenden nach Vorlage der Originalurkunde nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe des NPD-Landesvorsitzenden im Rahmen der ihm obliegenden prozessualen Erklärungslast konkret darzulegen, warum angesichts des vorliegenden Protokolls der „dringende Verdacht“ bestehen solle, dass der Vorstandsvorsitzende diesen Beschluss alleine gefasst habe. Dies hat der NPD-Landesvorsitzenden nicht getan.

Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet, dass und warum die Entscheidung des Vereins für den Vereinsausschluss ausreichend gegenüber dem NPD-Landesvorsitzenden begründet wurde. Hiergegen wendet sich die Berufung nicht.

Der Ausschließungsbeschluss des Vereins ist auch nicht deswegen formell rechtswidrig, weil Tatsachen zugrunde gelegt worden wären, die nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Der beklagte Verein durfte den Vereinsausschluss mit Schreiben vom 05.02.2019 aufgrund der am 29.08.2018 wirksam gewordenen Satzungsänderung begründen, obwohl der NPD-Landesvorsitzenden bereits seit dem Jahr 2009 Mitglied der NPD ist und Landesvorsitzender seit dem Jahr 2016.

Soweit der NPD-Landesvorsitzenden vortragen lässt, sowohl die Mitgliedschaft in der NPD als auch seine Funktionärsstellung als Landesvorsitzender seien Umstände, welche vor der Eintragung der neu in die Satzung eingeführten „Extremismusklausel“ in das Vereinsregister am 29.08.2018 vorgelegen hätten, führt dies nicht zu einer Unzulässigkeit ihrer Berücksichtigung.

Der Rechtssatz „nulla poena sine lege“ (Keine Strafe ohne Gesetz) hat Verfassungsrang (Art. 103 Abs. 2 GG) und begründet in seiner zeitlichen Dimension auch das Rückwirkungsverbot zu Lasten des Täters und damit ein weiteres Grundelement eines rechtsstaatlichen Strafrechts16. Zwar können die Grundsätze des Strafverfahrens auf das vereinsrechtliche Verfahren nicht übertragen werden17. Rechtstechnisch handelt es sich jedoch um eine verfassungsrechtliche Anforderung hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs einer Sanktionsnorm. Denn eine echte Rückwirkung über § 7 der Vereinssatzung könnte dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen und damit unzulässig sein.

So liegt der Fall hier aber nicht. Es ist lediglich ein Fall der „unechten Rückwirkung“ gegeben und ein überwiegender Vertrauensschutz des NPD-Landesvorsitzenden, der der unechten Rückwirkung entgegenstehen könnte, greift nicht.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird herkömmlich zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden: Echte Rückwirkung ist gegeben, „wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift“18, unechte Rückwirkung, wenn der Normgeber auf Rechtsbeziehungen einwirkt, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind19. Regelungen mit lediglich unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig. Jedoch ergeben sich für den Normgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Schranken, wobei eine Rechtssicherheit insoweit in erster Linie durch Vertrauensschutz gewährt wird. Das Vertrauen des Bürgers kann verletzt sein, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte. Nur wenn die Interessenabwägung ergibt, dass das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig20. Das BVerfG spricht davon, dass ein sachlich nicht gerechtfertigtes Vertrauen rückwirkende Gesetzgebungsakte nicht hindere21.

Die Einführung einer Ausschließungsmöglichkeit von Vereinsmitgliedern, die Mitglied einer extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden, fremdenfeindlichen Organisation sind, beinhaltet in Bezug auf den Ausschluss des NPD-Landesvorsitzenden nur eine unechte Rückwirkung. Der Ausschluss des NPD-Landesvorsitzenden wird nicht rückwirkend auf einen Umstand in einem abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezogen, sondern auf die Fortdauer der aktiven Tätigkeit und Mitgliedschaft in der NPD ab der Wirksamkeit der Satzungsänderung. So hat der NPD-Landesvorsitzenden in seiner Anhörung am 12.01.2019 vor dem Vereinsausschluss erklärt, dass er Mitglied der NPD sei und der Verein davon ausgehen könne, „dass ich bis zu meinem Lebensende NPD-Mitglied bleiben werde“.

Das Vertrauen des NPD-Landesvorsitzenden, dass er unverändert Mitglied des beklagten Vereins bleiben könne, ist gegenüber der Befugnis des Vereins, in seiner durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Autonomie satzungsrechtliche Neuregelungen zu beschließen, nicht überwiegend schutzwürdig. Der NPD-Landesvorsitzenden weiß seit Jahren, dass seine politische Ausrichtung derjenigen des beklagten Vereins diametral entgegensteht. Bereits seine erste Ausschließung mit Schreiben vom 22.09.2015 wurde darauf gestützt, dass der Verein ihn wegen seiner Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen Partei auszuschließen beabsichtige. Mit Schreiben des beklagten Vereins vom 25.04.2016 wurde der NPD-Landesvorsitzenden erneut aus dem Verein des Vereins ausgeschlossen aus demselben Grund. Dass der beklagte Verein nach dem Scheitern des gerichtlich überprüften Ausschlusses des NPD-Landesvorsitzenden wegen formaler Mängel versuchen würde, eine formwirksame Satzungsänderung zu beschließen, um eine normative Grundlage für den Ausschluss extremistischer Vereinsmitglieder zu schaffen, konnte für den NPD-Landesvorsitzenden nicht überraschend gewesen sein. Mithin durfte er nicht darauf vertrauen, dass der Verein seine Ausschließung nicht erneut aussprechen würde, nachdem der Verein bereits zwei Mal erfolglos versucht hatte, ihn auszuschließen.

Zudem erscheint das Vertrauen des NPD-Landesvorsitzenden weniger schutzwürdig, weil er auf das die Ausschließung begründende Unterscheidungsmerkmal durch eigenes Verhalten hat Einfluss nehmen können, indem es ihm freistand, seine Mitgliedschaft und Aktivitäten in der NPD zu beenden. Er war der Entscheidung des Vereins nicht zwangsläufig ausgeliefert.

Der Ausschluss des NPD-Landesvorsitzenden ist auch im Übrigen materiell rechtmäßig, insbesondere erscheint die in Anwendung der Satzung beschlossene Ausschließung des NPD-Landesvorsitzenden im vorliegenden Einzelfall nicht grob unbillig oder willkürlich, sondern verhältnismäßig.

Die aufgrund der Satzung durch den Verein getroffene Maßnahme verfolgt die in § 2 der Vereinssatzung niedergelegten Vereinszwecke. Soweit der beklagte Verein im Berufungsrechtszug das Vorliegen eines sachlichen Grundes durch die inhaltlichen Vorgaben seines Dachverbandes substantiiert, ist dies zulässig. Der Grundsatz, dass ein Verein den Ausschluss im Rechtsstreit über dessen Wirksamkeit nicht auf eine neue tatsächliche Grundlage stellen kann22, wird hiervon nicht betroffen. Es handelt sich insoweit nicht um ein unzulässiges Nachschieben neuer Ausschließungsgründe, sondern um eine Verdeutlichung und Substantiierung der Gründe, auf welche die Ausschließung des NPD-Landesvorsitzenden gestützt wurde. Denn es ist Sache des unter Berufung auf die Vereinsautonomie im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG Vereinsgewalt ausübenden Vereins, seinen insoweit unterworfenen Mitgliedern zu verdeutlichen, welche Rechte und gegebenenfalls Verpflichtungen er im Zusammenhang mit Regeln eines Dachverbands und bei Verstößen gegen dieselben hat23. Dies hat der Verein durch die Vorlage der Satzungen und Beschlüsse des übergeordneten Dachverbandes, des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), ausweislich der Anlage BB1 getan. Auch in diesen ist die Zielsetzung des Vereins in Form eines aktiven Entgegentretens gegen rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen als Grundlage der Vereinsarbeit zur verpflichtenden Grundlage der Mitgliedschaft bestimmt worden, was die Umsetzung in der Satzung des Vereins als untergeordnetem Verein und die Umsetzung der Satzung auf den NPD-Landesvorsitzenden sachlich begründet.

Der Ausschluss des NPD-Landesvorsitzenden ist eine geeignete Maßnahme, um den Vereinszielen zu entsprechen, weil damit ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, dessen Werte im offenen Widerspruch zu denen des Vereins stehen.

Die Maßnahme der Ausschließung des NPD-Landesvorsitzenden ist auch erforderlich, weil ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht gegeben ist. Insbesondere sind die weiteren in § 7 Abs. 1 der Vereinssatzung vorgesehenen Maßregelungen in Form der Verwarnung, des Verweises, des Sperrens oder Platz- und Hallenverbots als mildere Maßnahmen nicht gleich geeignet, um die satzungsgemäßen Vereinszwecke zu wahren. Der Verein nimmt Anstoß an der grundsätzlichen Tätigkeit des NPD-Landesvorsitzenden in der NPD, nicht an einem konkreten Verhalten im Einzelfall. Verwarnung oder Verweis würden nicht dazu führen, dass der NPD-Landesvorsitzenden hinter den Zielen des Vereins steht.

Die durch den Verein beschlossene Ausschließung des NPD-Landesvorsitzenden erscheint im vorliegenden Einzelfall auch angemessen im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, weil im Rahmen der Abwägung zwischen der Vereinsfreiheit und dem Recht der im Verein organisierten Mitglieder einerseits und dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des NPD-Landesvorsitzenden andererseits die Rechte des NPD-Landesvorsitzenden nicht überwiegen.

Durch die Ausschließung des NPD-Landesvorsitzenden aus dem Verein ist der NPD-Landesvorsitzenden in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt. Der Eingriff ist aber moderat vor dem Hintergrund, dass es dem NPD-Landesvorsitzenden freisteht, sich weiterhin sportlich zu betätigen. Insoweit ist für das Oberlandesgericht auch beachtlich, dass der beklagte Verein nicht am Wohnort des NPD-Landesvorsitzenden belegen ist, sondern eine Stunde Fahrtweg mit dem Fahrzeug entfernt. Der Umstand, dass der NPD-Landesvorsitzenden bei diversen anderen Sportvereinen erfolglos um Aufnahme ersucht haben mag und möglicherweise auf grundsätzliche Schwierigkeiten stoßen könnte, einen Sportverein zu finden, der ihn aufnimmt, macht den streitgegenständlichen Ausschluss aus dem beklagten Verein aber nicht unverhältnismäßig. Denn einen Anspruch auf Aufnahme oder Verbleib in einem privaten Sportverein ohne Monopolstellung hat der NPD-Landesvorsitzenden nicht.

Soweit der NPD-Landesvorsitzenden meint, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG betroffen zu sein, ergibt sich für das Oberlandesgericht kein unverhältnismäßiger und damit rechtswidriger Eingriff. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verein die Verfahrensrechte des NPD-Landesvorsitzenden hinreichend wahrte24. Eine explizite Stigmatisierung seiner Person im Zuge des Vereinsausschlusses legt der NPD-Landesvorsitzenden auch nicht dar. Vielmehr weiß er seit 2015, dass der Verein, in welchem er sich sportlich betätigen möchte, die Ziele und Ansichten der NPD gerade nicht teilt, sondern diese ablehnt. Ihm wurde durch die dem Ausschluss vorhergehende Anhörung ermöglicht, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und seine Rechte unter Darlegung seiner Sichtweise rechtzeitig in das Verfahren einzubringen. Auch wurde ihm eine Möglichkeit der vereinsinternen Überprüfung der Maßnahme gewährt und diese stattgehabten Maßnahmen wurden dokumentiert.

Auch soweit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorsieht, dass niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf25, führt dies vorliegend nicht dazu, dass sich das Interesse des NPD-Landesvorsitzenden, nicht auf Grund seiner politischen Überzeugung aus dem beklagten Verein ausgeschlossen zu werden, bei der gebotenen Abwägung gegenüber den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vereins aus Art. 9 Abs. 1 GG durchsetzt. Denn angesichts der Position des NPD-Landesvorsitzenden in der NPD und seiner Aktivitäten als Landesvorsitzender geht es vorliegend nicht nur – wie der NPD-Landesvorsitzenden vortragen lässt – um eine „missliebige Parteimitgliedschaft eines Vereinsmitglieds“. Durch das Ergebnis der Anhörung des NPD-Landesvorsitzenden ergab sich zweifelsfrei, dass dieser als Landesvorsitzender der NPDweiterhin gedenkt, aktiv tätig zu bleiben. Die verfassungswidrige Zielsetzung der NPD ist damit konkret auch dem NPD-Landesvorsitzenden zuzurechnen.

Soweit der NPD-Landesvorsitzendenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung des NPD-Landesvorsitzenden vermisst hat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach der Betreiber eines Hotels, welcher einem Mitglied der NPD eine Reisebuchung bestätigt hatte, sein Hausrecht nicht mehr frei ausüben könne, weil er vertraglich verpflichtet sei, den gebuchten Aufenthalt in dem Hotel zu gestatten26, ist eine Vergleichbarkeit zu dem vorliegenden Fall nicht gegeben27.Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht vergleichbar mit den synallagmatischen Pflichten aus einem Reisevertrag. Die Mitgliedschaft ist kein gegenseitiger Vertrag, da die satzungsmäßigen Verpflichtungen des Mitglieds nicht durch Gegenleistungen des Vereins bedingt sind28; die Aufnahme in den Verein ist vielmehr ein körperschaftlicher Akt29.

Durch die Mitgliedschaft im beklagten Verein hat der NPD-Landesvorsitzenden sich gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung selbst zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und den korrespondierenden Vereinszwecken zu bekennen. Die mitgliedschaftliche Sonderbeziehung legt dem NPD-Landesvorsitzenden nämlich eine Pflicht zur Förderung der Vereinsziele und -zwecke auf sowie, dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB entsprechend, erhöhte Loyalitäts, Treue- und Förderpflichten30. Dieser Treuepflicht kann der NPD-Landesvorsitzenden dem Verein gegenüber nicht nachkommen, weil die Ziele des Vereins denen der NPD eklatant widersprechen. Die Fortdauer der Mitgliedschaft des NPD-Landesvorsitzenden im Verein des Vereins würde daher zu einer fortdauernden Verletzung seiner mitgliedschaftlichen Unterstützungs- und Treuepflicht gegenüber dem Verein führen, solange er sich zugleich den Zielen der NPD verpflichtet.

Ob der Ausschluss des NPD-Landesvorsitzenden, wie der Verein vortragen lässt, auch wirksam wäre, wenn sich der Ausschließungsbeschluss nicht auf die in der Satzung im einzelnen bezeichneten Gründe, sondern auf den auch im Vereinsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz stützt, dass eine Lösung von Dauerrechtsverhältnissen zulässig ist, wenn in der Person des Betroffenen ein wichtiger Grund gegeben ist, der die weitere Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar macht31, kann dahinstehen. Denn der satzungsgemäße Ausschluss des NPD-Landesvorsitzenden ist wirksam.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 9 U 238/19

  1. BGH, Urteil vom 09.06.1997 – II ZR 303/95 – 6; BGH, Urteil vom 30.05.1983 – II ZR 138/82 –, BGHZ 87, 337 ff.19[]
  2. vgl. nur Palandt-Ellenberger, BGB, 79. Aufl.2020, § 25 Rn. 17[]
  3. BGH, Urteil vom 06.02.1984 – II ZR 119/83 –, BGHZ 90, 92 ff. 11[]
  4. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 –, BVerfGE 137, 273 ff., Rn. 109; BVerfG, Beschluss vom 11.05.1976 – 1 BvR 671/70 –, BVerfGE 42, 143 ff. 11; BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 –, BVerfGE 7, 198 ff. 26 ff.[]
  5. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09 –, BVerfGE 148, 267 ff., Rn. 32[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09 –, BVerfGE 148, 267 ff., Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09 –, BVerfGE 129, 78 ff., Rn. 86[]
  7. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 879/12 ? 6 f.; BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09 –, BVerfGE 148, 267 ff. 40[]
  8. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 879/12 – 7[]
  9. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 879/12 – 11; BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11 – 26[]
  10. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 879/12 – 11[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1987 – II ZR 295/86 –, BGHZ 101, 193 ff. 10; BGH, Urteil vom 23.11.1998 – II ZR 54/98 – 12[]
  12. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2015 – 8 U 51/15 – 44[]
  13. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 ff. 633, 844, 846[]
  14. BFH, Urteil vom 17.05.2017 – V R 52/15 –, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1967 – II ZR 211/65, BGHZ 49, 209 ff. 14[]
  16. Klaus Heitmann in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl.2021, Zeitliche Geltung, Rn. 3_1; Dannecker in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl.2007, § 1 Keine Strafe ohne Gesetz, Rn. 360.[]
  17. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.04.1967 – II ZR 142/65 –, BGHZ 47, 381 ff., Rn. 16 ff.[]
  18. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 ff. 97; BVerfG, Beschluss vom 31.05.1960 – 2 BvL 4/59 –, BVerfGE 11, 139 ff. -149 29; Maunz/Dürig/Grzeszick, 91. EL April 2020, GG Art.20, Rn. 43 ff.[]
  19. BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 – 1 BvR 99/85 –, BVerfGE 72, 175 ff. 51; Dreier/Schulze- Fielitz, Grundgesetz, 3. Aufl.2018, Art.20 Rn. 156[]
  20. BFH, Urteil vom 14.05.1992 – V R 79/87 –, BFHE 168, 462, BStBl II 1992, 983, Rn. 17 ff.[]
  21. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.1965 – 1 BvR 228/65 –, BVerfGE 19, 119 ff.20; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1971 – 1 BvR 757/66 –, BVerfGE 32, 111 ff. 40; Maunz/Dürig/Grzeszick, 91. EL April 2020, GG Art.20 Rn. 73[]
  22. BGH, Urteil vom 20.04.1967 – II ZR 142/65 –, BGHZ 47, 381 ff. 24[]
  23. BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15 –, BGHZ 212, 70 ff., Rn. 46[]
  24. vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09 –, BVerfGE 148, 267 ff., Rn. 47[]
  25. vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11 – 26; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 879/12 – 9 – 11[]
  26. BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11 –, NJW 2012, 1725; nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 879/12 –, NJW 2019, 3769[]
  27. ebenso zu der fehlenden Vergleichbarkeit im Fall einer erworbenen Eintrittskarte für eine Therme: BGH, Urteil vom 29.05.2020 – V ZR 275/18 –[]
  28. Staudinger/Schwennicke (2019), BGB § 38 Rn. 9[]
  29. Westermann in: Erman, BGB, 16. Aufl.2020, § 38 BGB, Rn. 4[]
  30. BGH, Urteil vom 12.03.1990 – II ZR 179/89 –, BGHZ 110, 323 ff. 15; BGH Beschluss vom 21.05.2019 – II ZR 157/18 – 17, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.05.2002, – 9 U 54/01 – 18; Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 22.10.2020, § 32 BGB Rn. 100[]
  31. BGH, Urteil vom 13.07.1972 – II ZR 55/70 – 18; BGH, Urteil vom 03.03.1971 – KZR 5/70 –, BGHZ 55, 381 ff. 22[]

Bildnachweis: