Verjährung eines VOB-Baulohnanspruchs

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass nach § 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) nicht nur für die mit der Schlussrechnung vom 11.09.2015 abgerechneten Leistungen, sondern auch für die mit der Schlussrechnung vom 22.11.2018 geltend gemachten Forderungen für nicht erbrachte Leistungen einheitlich mit dem Schluss des Jahres 2015 begonnen hat. Denn

Verjährung eines VOB-Baulohnanspruchs

Bei einem VOB/B-Vertrag werden die gesamte Werklohnforderung und alle vergütungsgleichen Ansprüche einheitlich fällig, wenn die Werkleistung abgenommen worden ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Dies gilt auch für irrtümlich vergessene unselbständige Rechnungsforderungen oder für Teilforderungen, auch wenn sie nicht mit der Schlussrechnung abgerechnet worden sind1.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.20072 folgt nichts Anderes. Auch wenn der Anteil für die nicht erbrachten Leistungen Entschädigungscharakter hat, ist er Teil des einheitlichen Vergütungsanspruchs3.

Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist für die Klageforderung am 31.12.2018 geendet hätte.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff „Verhandlungen“ weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt.

Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Das ist bei einem Schriftwechsel über die Richtigkeit einer Rechnung typischerweise der Fall4.

Indes stellt die bloße Prüfung einer Schlussrechnung durch den Besteller noch keine Aufnahme von Verhandlungen dar. Auch die Übersendung einer geprüften Schlussrechnung und die darin liegende Mitteilung, die geforderte Summe nicht zahlen zu wollen, bedeutet ohne Weiteres noch keine Aufnahme von Verhandlungen5.

Nach diesem Maßstab gestattete die Prüfung der Schlussrechnung vom durch die Bauherrin und die Ablehnung der Vergütungsforderung der Bauunternehmerin unter anderem wegen fehlender Nachweise der ausgeführten Massen und fehlender prüfbarer Anlagen mit Schreiben vom 23.11.2015 allein nicht die Annahme, die Bauherrin lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein, zumal sie zugleich mitgeteilt hatte, sie leiste unter Hinweis auf die damit verbundene Ausschlusswirkung eine Schlusszahlung nur in geringerer Höhe. Der Umstand, dass die Bauunternehmerin dieser Erklärung widersprochen und ihren Widerspruch mit weiterem Schreiben begründet hat, rechtfertigt keine andere Betrachtung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2024 – VII ZR 240/23

  1. vgl. Kniffka in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 4. Teil Rn. 674 m.w.N.[]
  2. BGH, Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 83/05[]
  3. BGH, Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 83/05 Rn. 18 f., BauR 2008, 506 = NZBau 2008, 247[]
  4. BGH, Urteil vom 14.07.2022 – VII ZR 255/21 Rn. 23 m.w.N., BauR 2022, 1683 = NZBau 2022, 589[]
  5. vgl. Kniffka in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 4. Teil Rn. 682[]

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