Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs

Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung bezogen:

Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs

Hintergrund der jetzigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs war eine Klage gegen eine Bank

Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen1.

Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt2. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juni 2010 – XI ZR 309/09

  1. BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; 179, 260, Tz. 46 m.w.N.[]
  2. BGHZ 175, 161, Tz. 26[]
  3. BGHZ 179, 260, Tz. 47 m.w.N.[]

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