Verjährungshemmung per Mahnbescheid – Individualisierung und die Frage von Treu und Glauben

Für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB kommt es nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheides an, so dass bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mängeln leidet oder sogar unzulässig ist oder wenn für die darin erhobene Forderung – von der Sachbefugnis abgesehen – noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen1.

Verjährungshemmung per Mahnbescheid – Individualisierung und die Frage von Treu und Glauben

Jedoch kann sich die Berufung des Gläubigers auf den Hemmungstatbestand bei Erschleichen eines Mahnbescheides durch bewusst falsche Angaben, die seinem Erlass entgegengestanden hätten, im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen. Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, dass Fallgestaltungen, in denen ein Gläubiger im Einzelfall mit Hilfe unzulässiger oder unbegründeter Anträge in missbräuchlicher Weise versuchen sollte, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, durch Anwendung von § 242 BGB begegnet werden kann2. Das gilt namentlich bei einer vorsätzlich falschen Erklärung des Antragstellers zu den von § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geforderten Umständen. Denn bei wahrheitsgemäßen Angaben im Mahnantrag muss das Mahngericht den Antrag gemäß § 691 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO als unzulässig zurückweisen, so dass dem Antragsteller lediglich die Möglichkeit der verjährungshemmenden Klageerhebung binnen Monatsfrist (§ 691 Abs. 2 ZPO) bleibt. Beschreitet ein Kläger in einem derartigen Fall gleichwohl den Weg des Mahnverfahrens in der nahe liegenden Absicht, die Klage nicht sofort begründen zu müssen, nutzt er treuwidrig eine formale Rechtsposition aus, wenn er sich auf die verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids beruft3.

Im hier entschiedenen Fall hatte der anwaltlich vertretene Kläger die im Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geforderte Erklärung, der Anspruch hänge nicht von einer Gegenleistung ab, bewusst falsch abgegeben. Zwar hat der Kläger als Antragsteller hier im Unterschied zu der Entscheidung BGH NJW 2012, 995 nicht wahrheitswidrig erklärt, die Gegenleistung bereits erbracht zu haben. Nur bei einer entsprechenden Täuschung des Mahngerichts ist der Kläger wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die durch Einreichung des Mahnantrages vor Ablauf der Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO eingetretene Hemmung der von der Beklagten geltend gemachten Verjährung des erhobenen Schadensersatzanspruchs zu berufen4. Das im Mahnverfahren geltend gemachte Schadensersatzanspruch umfasste jedoch auch die Rückgabe einer Eigentumswohnung, die Zahlung des Schadensersatzes konnte mithin nur „Zug um Zug gegen Überlassung der Wohnung“ verlangt werden.

Für das Oberlandesgericht Karlsruhe ist aber gleichwohl nicht zweifelsfrei, ob der Kläger bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, dass die erstrebte Geldleistung nicht von einer Gegenleistung abhänge, um sich dadurch auf einfachem und schnellem Weg einen Titel zu verschaffen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Nach Lage der Dinge kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich zu einer solchen Schadensabrechnung berechtigt gesehen hat. Denn der Kläger hat sich nämlich unter Berufung auf BGH WM 2009, 540 Rn. 10 auf den Rechtsstandpunkt gestellt, er könne bei schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages durch die Beklagte als Geschädigter wählen, ob er an dem Anlagegeschäft festhalten, also die Eigentumswohnung behalten, und darüber hinaus seine zusätzlichen Vermögenseinbußen ersetzt verlangen5 oder ob er den „großen“ Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen will. Im ersteren Fall scheint auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes6 der Auffassung zu sein, dass von einem Missbrauch des Mahnverfahrens keine Rede sein könne.

Dieser Rechtsfrage brauchte das Oberlandesgericht Karlsruhe hier aber nicht weiter nachzugehen, da durch die Zustellung des Mahnbescheids am 03.01.2012 die Verjährung des Zahlungsanspruchs des Klägers nicht gehemmt worden ist:

Denn der vom Kläger erwirkte Mahnbescheid war mangels hinreichender Individualisierung nicht wirksam und damit zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verb. mit § 167 ZPO nicht geeignet. Der Kläger hat die hilfsweise in dem Mahnbescheidsantrag geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den geforderten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen.

Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist in dem Mahnbescheidsantrag nicht hinreichend gem. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angeführt, wonach der Antragsteller den Streitgegenstand und damit die Grundlage des Verfahrens zu bestimmen hat.

Dazu ist erforderlich, den geltend gemachten Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so abzugrenzen, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Mahnantrag und Mahnbescheid sind nur dann ordnungsgemäß, wenn sie den Grund des geltend gemachten Anspruchs ausreichend identifizieren. Ist nämlich der Streitgegenstand des Mahnverfahrens nicht bestimmt, entfällt von vornherein eine Rechtskraftwirkung. Dann liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil niemand sagen kann, welcher Anspruch eigentlich tituliert ist7. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angabe im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab8.

Diesen Anforderungen an die Individualisierung der erhobenen Geldforderung genügt der Mahnbescheid im Streitfall nicht. Zwar ergibt sich daraus, dass in einem gestuften Verhältnis in zweiter Linie auch eine Schadensersatzforderung geltend gemacht werden soll. Für die Beklagte war jedoch nicht erkennbar, dass es sich um eine Teilforderung aus einem Gesamtzahlungsanspruch handelt und auf welche Positionen der Kläger den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 17.796, 42 EUR beziehen wollte. Der Kläger hat im Mahnbescheidsverfahren eine Zuordnung des eingeklagten Betrags auf einzelne Schadenspositionen nicht vorgenommen. Die Ausfüllung des Betrages der Teilklage ist unabdingbare Voraussetzung der Bestimmtheit der verlangten Leistung. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.

Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch eine im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz nachgeholte Individualisierung eingetreten.

Zwar könnte in den von dem Kläger nachträglich angeführten Schadenspositionen die Angabe erblickt werden, in welcher Reihenfolge die einzelnen Positionen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals eine ausdrückliche Bestimmung in dieser Hinsicht vorgenommen. Eine solche nachträgliche Individualisierung kann zwar die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Erfordernis eines bestimmten Antrags herbeiführen, hat aber für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung. Für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an. Eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hält an der früheren Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrags unterbrochen werden sollte und deshalb die Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig war10.

Dem stimmt das Oberlandesgericht Karlsruhe zu. Eine nachträgliche Zuordnung von Teilansprüchen kommt im Mahnverfahren nicht in Betracht. Die hiervon abweichende Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes11 betrifft die Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den im Klageantrag geltend gemachten Teil übersteigt. Aus ihr kann der Kläger im Streitfall nichts für sich herleiten.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 17 U 56/14

  1. BGH, NJW 2012, 995 Rn. 8 m.w.Nachw.[]
  2. BGH, a.a.O. Rn. 10[]
  3. ebenso jetzt auch BGH WM 2014, 1763, 1764 Rn. 11 a.E.[]
  4. vgl. OLG Stuttgart, WM 2014, 1998, 1999 f.[]
  5. „kleiner Schadensersatz“[]
  6. BGH WM 2014, 1763 Rn. 11[]
  7. Schnauder, Jus 2001, 1054, 1056[]
  8. BGH NJW 2009, 56 Rn. 18[]
  9. BGH NJW 2009, 56 Rn.20[]
  10. vgl. etwa BGH NJW 2001, 305[]
  11. BGH, Urteil vom 06.05.2014 – II ZR 217/13 – WM 2014, 1544 Rn. 16 ff.[]