Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen und keine Rechnung legen zu müssen.

Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft und Rechnungslegung erfordert1.
Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2016 – IV ZB 40/15
- BGH, Beschlüsse vom 28.01.2015 – IV ZB 31/14 3; vom 04.06.2014 – IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; vom 09.11.2011 – IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13; vom 10.03.2010 – IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.03.2010 aaO[↩]
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