Videoüberwachung auf dem Grundstück – mit einer schwenkbaren Kamera

Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist verboten, wenn der Nachbar sich nachvollziehbar beobachtet fühlt. Dabei kann sich die Unzulässigkeit der Videoüberwachung schon aus der Verwendung einer schwenkbaren Kamera ergeben.

Videoüberwachung auf dem Grundstück – mit einer schwenkbaren Kamera

Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist aus diesem Grund bereits dann unzulässig, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann.

In dem hier vom hessischen Amtsgericht Gelnhausen entschiedenen Fall hat der Grundstückseigentümer gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, wonach die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die einstweilige Verfügung erlassen:

Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst oder nur -wie sich der Eigentümer der Videokamera verteidigte – nur auf das eigene Grundstück gerichtete sei, komme es, so das Amtsgericht Gelnhausen, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. Denn es sei bereits unzulässig, dass sie – wie vorliegend gegeben – über einen elektronischen Schwenkmechanismus auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet werden könne.

Hierdurch werde ein „Überwachungsdruck“ erzeugt, denn durch die Existenz einer Kamera werde bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl erzeugt, er könne jederzeit beobachtet werden.

Ein solcher „Überwachungsdruck“ sei aber bereits unzulässig und sei in der konkreten nachbarlichen Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.

Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 4. März 2024 – 52 C 76/24

Bildnachweis:

  • Videoüberwachung: PIRO