Der Streit um die abgelehnte Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens – und der Zuschlagsbeschluss

Nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos.

Der Streit um die abgelehnte Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens – und der Zuschlagsbeschluss

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine Entscheidung nach § 765a ZPO ist über den Wortlaut von § 95 ZVG hinaus vor der Zuschlagserteilung selbstständig anfechtbar1

Nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss demgegenüber nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Denn gemäß § 33 ZVG darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder einstweiligen Einstellung des Verfahrens vorliegt, die Entscheidung von diesem Zeitpunkt an nur durch Versagung des Zuschlags erfolgen. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos2. Gemäß § 100 Abs. 1, Abs. 3 ZVG besteht ein von Amts wegen zu berücksichtigender Versagensgrund unter anderem dann, wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist (§ 83 Nr. 6 ZVG). Den behaupteten Einstellungsgrund haben das Vollstreckungsgericht bei der Entscheidung über den Zuschlag und gegebenenfalls das Beschwerdegericht auf die Zuschlagsbeschwerde zu prüfen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Erteilung des Zuschlags kann daher auch auf einen Verstoß gegen § 765a ZPO gestützt werden3. Unter diesen Umständen kommt dem Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO keine selbstständige Bedeutung mehr zu. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juni 2024 – V ZB 31/23

  1. vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1965 – V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 140; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 95 Rn. 60[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1965 – V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 140; KG, OLGZ 1966, 566; OLG Schleswig, SchlHA 1968, 122; LG Verden, NdsRpfl.1967, 60; Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 14; Jansen, NJW 1955, 427, 428[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1965 – V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 141[]

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