Eine Zahlung des Schuldners an einen Sozialversicherungsträger in dem Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgt nach seiner objektivierten Sicht unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung und ist damit inkongruent, wenn der Gläubiger zuvor eine Frist zur Zahlung des fälligen Beitrags gesetzt und für den Fall nicht fristgemäßer Zahlung die ohne weiteres mögliche Zwangsvollstreckung angekündigt hat, auch wenn die Zahlungsaufforderung insgesamt in einem „freundlichen“ Tonfall abgefasst ist.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eröffnete das Insolvenzgericht auf einen Eigenantrag vom 05.06.2020 am 1.08.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.
Die GmbH war mit der Zahlung ihrer monatlich – jeweils am drittletzten Bankarbeitstag – fälligen Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Februar 2020 bei der beklagten Krankenkasse in Rückstand geraten.
Am 3.03.2020 erließ die Krankenkasse einen Beitragsbescheid mit dem Betreff „Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung“. Dieser enthielt eine Aufforderung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Februar 2020 nebst Säumniszuschlag und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 29.085, 15 € bis zum 12.03.2020 und ging der GmbH am 5.03.2020 zu. In dem formularmäßigen Schreiben hieß es auszugsweise: „[…] die Sozialversicherungsbeiträge für Ihr Beitragskonto sind bisher nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen. Bitte überweisen Sie den Gesamtbe- trag bis zum 12.03.2020 auf unser folgendes Konto und geben Sie dabei un- bedingt den Verwendungszweck an. Andernfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen. Dies wäre mit weiteren Kos- ten für Sie verbunden. Sollten Sie die Beiträge bereits gezahlt haben, gleichen Sie bitte noch die Säumniszuschläge und die Mahngebühren aus. […] Unsere Übersicht vom 03.03.2020 zeigt Ihnen, welche Beiträge noch offen sind. […] Die monatlichen Beiträge gelten dann als rechtzeitig gezahlt, wenn sie unserem Konto spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats gutge- schrieben sind. […] Gehen Ihre Beiträge verspätet bei uns ein, sind wir verpflich- tet, einen Zuschlag zu erheben. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent der auf volle 50 EUR nach unten abgerundeten ausste- henden Beiträge. […] Gern bieten wir Ihnen an, die Beiträge von Ihrem Konto abzubuchen. So versäumen Sie keinen Termin und eventuelle Beitragsänderun- gen berücksichtigen wir automatisch. […] Wenn Sie mit diesem Bescheid nicht einverstanden sind, beachten Sie bitte unseren Hinweis am Ende des Schrei- bens. […]“ Der anschließende Hinweis enthielt eine Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruch. Die GmbH zahlte am 17.03.2020 einen Betrag in Höhe von insgesamt 30.397, 41 € auf den Monatsbeitrag für Februar 2020 an die Krankenkasse.
Der Insolvenzverwalter nimmt die Krankenkasse im Wege der Deckungsanfechtung wegen Inkongruenz auf Rückerstattung dieses Betrags nebst Zinsen an die Masse in Anspruch.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hamburg hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen1. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Berufung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen2. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat ausgeführt, das Schreiben der Krankenkasse an die GmbH habe keine Inkongruenz der angefochtenen Zahlung herbeiführen können. In der gebotenen Gesamtschau gehe es nicht über eine einfache Mahnung hinaus und habe bei der GmbH nicht zwangsläufig die Erwartung hervorrufen müssen, dass die Zwangsvollstreckung umgehend stattfinde, wenn sie nicht zahle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Krankenkasse die Vollstreckung aus diesem Bescheid ohne Weiteres hätte betreiben können. Schon der Betreff des Formschreibens, „Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung“, vermittele vielmehr den Eindruck einer freundlichen Zahlungserinnerung. Auch ansonsten sei das Schreiben in einem freundlichen, fast nachsichtigen Ton verfasst. Der Hinweis auf die mögliche Einziehung im Rahmen der Zwangsvollstreckung finde sich ohne besondere Hervorhebung im Fließtext und könne damit leicht übersehen werden; zudem sei er im Konjunktiv gehalten. Der pauschale Hinweis darauf, dass die Vollstreckung mit weiteren Kosten verbunden wäre, ändere an der Betrachtung nichts.
Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgte der Insolvenzverwalter sein Klagebegehren weiter und hatte Erfolg; der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur euen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Hanseatische Oberlandesgericht:
Mit der Begründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts können die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht verneint werden.
Danach ist eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.
Zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die GmbH im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig war, hat das Hanseatische Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Davon ist revisionsrechtlich mithin auszugehen. Die zeitlichen Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO stehen außer Frage.
Entgegen der Annahme des Hanseatischen Oberlandesgerichts erfolgte die Zahlung der GmbH an die Krankenkasse aufgrund des Bescheids vom 03.03.2020 auch unter unmittelbarem Vollstreckungsdruck und ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als inkongruent einzuordnen.
Bei dem mit einer Widerspruchsbelehrung versehenen Bescheid der Krankenkasse, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, handelt es sich um eine behördliche Entscheidung, deren Auslegung seitens des Tatrichters entsprechend § 133 BGB durch das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar ist3.
Darüber hinaus geht es bei dem Bescheid um das richtige Verständnis eines über den Einzelfall hinaus verwendeten Formschreibens der Krankenkasse, was ebenfalls eine eigene Auslegung durch den Bundesgerichtshof im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit rechtfertigt4.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine innerhalb des Zeitraums der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen5. Dies gilt auch, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat6.
Hinter dieser Rechtsprechung steht, dass das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt wird, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mithilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter den Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Die Vorschrift des § 131 InsO verdrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger7. Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es jedoch nicht wesentlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat; eine Befriedigung oder Sicherung ist auch inkongruent, wenn sie unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde8.
Der Schuldner leistet in diesem Sinne unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Zwangsvollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle. Dies beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners9. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Schuldner damit rechnen muss, der Gläubiger werde nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung sofort beginnen10. Dabei kann selbst eine Formulierung genügen, die dies zwar nicht ausdrücklich androht, ein derart geplantes Vorgehen aber „zwischen den Zeilen“ deutlich werden lässt11.
Objektiv führte die Krankenkasse im Streitfall mit ihrem Bescheid vom 03.03.2020 zunächst die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung ihrer Forderung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 3 Abs. 3 VwVG gegen die GmbH herbei. Damit schuf sich die Krankenkasse neben der Option, die Zwangsvollstreckung wie ein sonstiger Gläubiger nach der Zivilprozessordnung zu veranlassen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X), vor allem unmittelbar die Möglichkeit, den eigenen Leistungsbescheid aufgrund eigener Vollstreckungsanordnung durch eigenes Personal als Vollstreckungsbeamte gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu vollstrecken (Eigenvollstreckung)12. Regelmäßig verfügen Krankenkassen – auch als Einzugsstellen – und deren Verbände über eigenes Vollstreckungspersonal im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X13.
Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob der GmbH dieser letztgenannte Umstand bekannt war. Unerheblich ist darüber hinaus, ob die Krankenkasse in ihrer Vollstreckungspraxis womöglich regelmäßig das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde mit der Vollstreckung beauftragt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG) und dieses in ständiger Praxis vor der Ergreifung von Zwangsmaßnahmen dem Schuldner noch eine weitere Zahlungsfrist setzt. Denn mit dem Auftrag an das Hauptzollamt leitet die Krankenkasse die Zwangsvollstreckung selbst ein.
Die GmbH hatte nach ihrer objektivierten Sicht schon allein aufgrund der ihr gesetzten Frist zur Zahlung in dem Bescheid in Verbindung mit der gleichzeitigen Ankündigung, anderenfalls müsste die Krankenkasse die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen, mit der Möglichkeit zu rechnen, die Krankenkasse werde nach Ablauf der Frist sofort und ohne weitere Zwischenschritte mit der Zwangsvollstreckung beginnen. Daran ändert auch die „freundliche“ Formulierung des Bescheids einschließlich des Betreffs, der zunächst an eine bloße erste Zahlungserinnerung denken lassen mag, ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass Fristsetzung und Vollstreckungsandrohung in einen längeren Text eingekleidet sind.
Entscheidend ist vielmehr, dass das Schreiben mit der Fristsetzung und dem damit verbundenen Hinweis auf die Zwangsvollstreckung nicht nur einen bloß unverbindlichen Hinweis auf theoretisch mögliche Folgen einer nicht fristgemäßen Zahlung enthielt. Bereits die Formulierung des Textes verknüpft die Zahlungsfrist („bis zum 12.03.2020“) mit der Vollstreckungsankündigung („Andernfalls“). Die GmbH konnte aufgrund dieser Verknüpfung gerade nicht davon ausgehen, dass es vor einem Beginn der Zwangsvollstreckung zunächst noch weitere Mahnungen oder Vollstreckungsandrohungen der Krankenkasse geben werde. Vielmehr ist aus der objektivierten Sicht der GmbH klar, dass die Krankenkasse mit dem Bescheid meinte, was sie formulierte. Die Krankenkasse schuf mit dem Schreiben eine Drucksituation, in der ein Schuldner im Fall der Nichtzahlung mit einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung rechnen muss14. Das zeigt auch die Widerspruchsbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass ein Widerspruch keine zahlungsaufschiebende Wirkung habe.
Ein anderes Verständnis würde es öffentlich-rechtlichen Gläubigern wie der Krankenkasse mit eigener Vollstreckungskompetenz und insbesondere gerade daraus resultierendem Drohpotential im Ergebnis ermöglichen, noch in der Krise eines Schuldners Forderungen entgegen § 1 InsO zulasten der Gläubigergesamtheit durch Formulierungen „zwischen den Zeilen“ im Leistungsbescheid vollständig durchzusetzen, indem sie den so aufgebauten Vollstreckungsdruck nutzen. Dies stünde mit dem Ziel des § 131 InsO, bei verdächtigen Zahlungen eine erleichterte Anfechtung insbesondere ohne einen subjektiven Vertrauensschutz für den Anfechtungsgegner zu ermöglichen15, nicht im Einklang.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2025 – IX ZR 80/24
- LG Hamburg, Urteil vom 17.01.2024 – 336 O 39/23[↩]
- OLG Hamburg, Urteil vom 07.05.2024 – 11 U 13/24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1982 – III ZR 106/81, BGHZ 86, 104, 110; vom 16.06.1994 – IX ZR 94/93, ZIP 1994, 1194, 1195; vom 19.03.1998 – IX ZR 120/97, NJW 1998, 2138, 2139 f[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1995 – VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309; vom 14.10.2021 – VII ZR 242/20, NJW 2022, 947 Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Krüger, 6. Aufl., § 546 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2006 – IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 9 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 09.09.1997 – IX ZR 14/97, BGHZ 136, 309, 311 ff; vom 20.01.2011 – IX ZR 8/10, ZIP 2011, 385 Rn. 6 mwN; vom 09.01.2014 – IX ZR 209/11, WM 2014, 324 Rn. 37, insoweit in BGHZ 199, 344 nicht abgedruckt[↩]
- BGH, Urteil vom 07.12.2006 – IX ZR 157/05, ZIP 2007, 136 Rn. 6[↩]
- BGH, Urteil vom 07.12.2006, aaO Rn. 8 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 07.12.2006 – IX ZR 157/05, ZIP 2007, 136 Rn. 8; vom 28.04.2022 – IX ZR 48/21, WM 2022, 1287 Rn. 48[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2010 – IX ZR 134/09, ZInsO 2010, 1324 Rn. 8; Urteil vom 28.04.2022, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 216/12, WM 2013, 806 Rn. 13 zur Androhung eines Insolvenzantrags; Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 128[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – VII ZB 29/23, MDR 2024, 933 Rn. 15 f[↩]
- vgl. BeckOGK-SGB X/Mutschler, 2024, § 66 Rn. 21[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2011 – IX ZR 8/10, ZIP 2011, 385 Rn. 10 f[↩]
- vgl. Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 5 f[↩]











