Insolvenzanfechtung – und die angeblich zu Unrecht zur Tabelle festgestellte Forderung

Der Anfechtungsgegner kann im Anfechtungsprozess nicht einwenden, die Insolvenzmasse reiche deshalb im eröffneten Verfahren aus, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, weil die Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht erfolgt sei.

Insolvenzanfechtung – und die angeblich zu Unrecht zur Tabelle festgestellte Forderung

Die von allen Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung vorausgesetzten Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn durch die angefochtene Handlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Erforderlich ist mithin, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären. Das ist nicht der Fall, wenn die Insolvenzmasse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Ansprüche der Insolvenzgläubiger zu erfüllen1.

Im Ausgangspunkt ist die Gläubigerbenachteiligung vom Insolvenzverwalter zu beweisen. Grundsätzlich spricht nach der Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Masse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen2. Dieser Anscheinsbeweis greift auch in einem Nachlassinsolvenzverfahren ein. Sind die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für eine weiterhin bestehende Gläubigerbenachteiligung erfüllt, kann der Anfechtungsgegner diesen erschüttern oder nach allgemeinen Beweisgrundsätzen entkräften3.

Der Anfechtungsgegner hat mit dem Einwand, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung, weil -näher bezeichnete- zur Tabelle festgestellte Forderungen tatsächlich nicht bestünden, weder die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für eine unzureichende Insolvenzmasse infrage gestellt noch diesen Anscheinsbeweis entkräftet oder erschüttert. Insbesondere hat der Anfechtungsgegner hiermit keine Tatsachen dargelegt oder bewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vollständigen Ausgleichs aller Gläubigeransprüche ergibt:

Vorliegend wurden die Forderungen zur Tabelle festgestellt, ohne dass diese nach § 178 Abs. 1 InsO bestritten worden wären. Die für diese festgestellten Forderungen vorgenommene Eintragung in die Tabelle wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Es steht somit für das Insolvenzverfahren fest, dass das angemeldete Insolvenzgläubigerrecht besteht4.

Darauf, dass sich die Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 InsO nur auf den Insolvenzverwalter und alle Insolvenzgläubiger erstreckt und sich grundsätzlich nicht gegenüber anderen Personen entfaltet, kommt es dabei nicht an. Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle hat zur Folge, dass diese Forderungen vom Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen und in das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO aufzunehmen sind5.

Mithin kann der Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozess nicht einwenden, die Insolvenzmasse sei ausreichend, weil die Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht erfolgt sei. Reicht die Insolvenzmasse ohne Rückgewähr der anfechtbar weggegebenen Mittel schon nicht zur Befriedigung der Gläubiger von festgestellten Forderungen aus, steht fest, dass die Insolvenzmasse unzureichend ist6.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2024 – IX ZR 120/23

  1. BGH, Urteil vom 07.12.2023 – IX ZR 36/22, ZIP 2024, 196 Rn. 33 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 13.03.1997 – IX ZR 93/96, ZIP 1997, 853, 854; vom 22.03.2001 – IX ZR 407/98, WM 2001, 1038, 1041; vom 07.02.2002 – IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; vom 20.02.2014 – IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn.20; Beschluss vom 06.02.2020 – IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 4; Urteil vom 07.12.2023 – IX ZR 36/22, ZIP 2024, 196 Rn. 34[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2023 – IX ZR 36/22, ZIP 2024, 196 Rn. 34 mwN[]
  4. MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 178 Rn. 59[]
  5. vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO; Jaeger/Preuß, InsO, 2. Aufl., § 178 Rn. 41[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn.20 f[]