Räumungsvollstreckung nach Zuschlagserteilung – und das Recht zum Besitz

Im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO können für ein gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist1.

Räumungsvollstreckung nach Zuschlagserteilung – und das Recht zum Besitz

Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG findet aus dem Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, gegen den Besitzer des Grundstücks die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG soll die Zwangsvollstreckung nicht erfolgen, wenn der Besitzer aufgrund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Ein solches Recht kann dem Mieter nach Maßgabe von § 57 ZVG zustehen. Ist ihm das Grundstück überlassen, findet die Vorschrift des § 566 BGB i.V.m. § 578 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies setzt allerdings voraus, dass es noch vor der Versteigerung zur Überlassung des Grundstücks durch den Vermieter in Erfüllung seiner Pflichten aus § 535 Abs. 1 BGB gekommen ist; die Besitzeinräumung muss gerade im Hinblick auf das Mietverhältnis erfolgt sein2

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Bremen3 lässt sich ein im Klauselerteilungsverfahren nach § 724 ff. ZPO zu berücksichtigendes Besitzrecht des Besitzers im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 57 ZVG weder auf die Fotokopie des angeblichen Mietvertrags noch auf eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung des Besitzers stützen.

Durch das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren darf dann nicht in ein bestehendes Recht zum Besitz eingegriffen werden, wenn dieses nach § 57 ZVG schützenswert ist. Wird ein Recht im Sinne dieser Vorschrift angemeldet, ist nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu prüfen, ob es einer Klauselerteilung entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Besitzer nicht den vollen (materiellen) Beweis für sein Besitzrecht erbringen, es genügt aber auch nicht, dass er sich lediglich auf ein solches Recht beruft. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Missbrauch der Schutzvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes – insbesondere des § 57 ZVG – zum Nachteil des Gläubigers gefördert und das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren dadurch entwertet würde4.

Ausgehend hiervon können im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO für ein gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist. Das entspricht dem Grundgedanken des Klauselerteilungsverfahrens nach §§ 724 ff. ZPO, in dem nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Vollstreckungsschuldner grundsätzlich nur solche Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben kann, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben5. Angesichts dieser Beschränkung kommt die Berücksichtigung eines Besitzrechts gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG nur in Betracht, wenn sein (Fort-)Bestand zum Zuschlagszeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der beantragten Klausel als evident zugrunde gelegt werden kann. Eine abschließende Klärung der zum Besitzrecht vorgetragenen Umstände sowie eine umfassende diesbezügliche materielle Rechtsprüfung ist nicht Aufgabe des Klauselerteilungsorgans, sondern muss gegebenenfalls einem Zivilprozess der Beteiligten untereinander vorbehalten bleiben6. Die Beschränkung auf Umstände, nach denen ein Besitzrecht des Dritten für das Klauselerteilungsorgan evident ist, benachteiligt den Dritten nicht unangemessen, weil ihm die Möglichkeit der Erhebung der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO eröffnet ist (§ 93 Abs. 1 Satz 3 ZVG). Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein abweichender Prüfungsmaßstab ergibt, hält der Bundesgerichtshof hieran nicht fest.

Der Prüfungsumfang im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO entspricht demjenigen im Klauselerteilungsverfahren, auf dessen Überprüfung es ausgerichtet ist. Was vom Klauselerteilungsorgan aufgrund des eingeschränkten Prüfungsprogramms im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen ist, kann im Erinnerungsverfahren – auch in der Rechtsmittelinstanz – nicht zur Überprüfung gestellt werden7.

Der Besitzer ist in solchen Fällen zur Geltendmachung seines vermeintlichen Besitzrechts gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 ZVG auf die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu verweisen. Dort ist zu klären, ob der angebliche Mietvertrag mit der Erblasserin wirksam zustande gekommen ist und zum Zeitpunkt des Zuschlags an die Ersteher noch fortbestand8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – VII ZB 30/23

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 27.02.2004 – IXa ZB 269/03, WM 2004, 754[]
  2. BGH, Beschluss vom 27.02.2004 – IXa ZB 269/03, WM 2004, 754 7 m.w.N.[]
  3. LG Bremen, Beschluss vom 30.10.2023 – 3 T 149/23[]
  4. BGH, Beschluss vom 27.02.2004 – IXa ZB 269/03, WM 2004, 754 9; Beschluss vom 14.02.2008 – V ZB 108/07 Rn. 8, DGVZ 2008, 170; Beschluss vom 14.06.2012 – VII ZB 48/10 Rn. 15, MDR 2012, 997[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 6; Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 27/05, WM 2005, 1997 10; Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 15; Beschluss vom 16.04.2009 – VII ZB 62/08 Rn. 12, NJW 2009, 1887; Beschluss vom 07.10.2020 – VII ZB 56/18 Rn. 13, BGHZ 227, 154[]
  6. siehe zur vergleichbaren Beschränkung des Prüfungsmaßstabs auf eine Evidenzkontrolle BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZB 28/20 Rn. 24 m.w.N., NJW-RR 2023, 1478[]
  7. BGH, Beschluss vom 07.10.2020 – VII ZB 56/18 Rn. 21, BGHZ 227, 154[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2004 – IXa ZB 269/03, WM 2004, 754 11[]