Die den Schuldner im eröffneten Verfahren treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren; sie können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst. Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Wegen dieser Wirkungen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden. Soweit Gegenstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein1.
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus § 97 InsO gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren. Sie können deswegen auch nach § 98 InsO durchgesetzt werden.
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus § 97 InsO bestehen für die Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens und gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO auch für das Eröffnungsverfahren. Sie enden mit der Aufhebung des Verfahrens nach § 200 Abs. 1 InsO oder mit der Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 und § 211 InsO2. Die Nachtragsverteilung setzt die noch nicht endgültig abgeschlossene Schlussverteilung fort. Sie ermöglicht den Gläubigern den Zugriff auf Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt und somit nicht an die Gläubiger verteilt werden konnten3.
Setzt die Nachtragsverteilung die noch nicht endgültig abgeschlossene Schlussverteilung fort, gelten auch die §§ 97 ff InsO in dem Umfang, wie die Nachtragsverteilung angeordnet ist. Diese erfasst nicht das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern nur den Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den sie sich bezieht. Mithin entfaltet sie nur eine beschränkte Beschlagswirkung4. Nur in diesem Umfang bestehen die Pflichten des Schuldners aus § 97 InsO.
Dass § 97 InsO auch im Nachtragsverteilungsverfahren gilt, dient der effektiven Durchführung des Insolvenzverfahrens, nämlich im Nachtragsverteilungsverfahren der bestmöglichen Verwertung des erfassten Schuldnervermögens. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat den Zweck, nachträglich ermittelte Massegegenstände zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu verwerten. Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter Forderungen des Schuldners einziehen und Gegenstände in Besitz nehmen. Dazu bedarf er gerade auch dann, wenn es sich um Auslandsvermögen handelt, der Mithilfe des Schuldners. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners folgen auch im Nachtragsverteilungsverfahren aus der Haftungsverwirklichung gemäß § 1 InsO5.
Der Erlass des Haftbefehls war im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nach § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch materiellrechtlich begründet. Danach kann das Insolvenzgericht den Schuldner in Haft nehmen lassen, wenn dieser die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach § 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die hiermit verbundene Rechtsmacht gilt uneingeschränkt auch für das im Ausland gelegene Vermögen und unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter seine Befugnisse im Ausland durchsetzen kann. Es gilt das Universalitätsprinzip. Wird die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet, ist der Insolvenzverwalter zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 148 InsO auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen. Die in § 97 InsO festgelegten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners umfassen auch die Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht. Dies hat der Bundesgerichtshof für das eröffnete Verfahren bereits entschieden6.
Nichts anderes gilt für das Nachtragsverteilungsverfahren. Wird nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 203 Abs. 2 InsO) zur Masse gehörendes Auslandsvermögen des Schuldners ermittelt, das dieser verschwiegen hat (§ 97, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO), muss der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der Anordnung der Nachtragsverteilung das betroffene Auslandsvermögen in Besitz nehmen und verwerten. Auch hier treffen den Schuldner, wenn die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet wird, dieselben Pflichten, die ihn bereits im eröffneten Insolvenzverfahren getroffen haben. Er ist nach § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die Auslandsvollmacht zu erteilen.
Die Notwendigkeit einer Vollmachterteilung entfällt nicht deswegen, weil das Schweizer Internationale Privatrecht die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ermöglicht. Zwar hat das Beschwerdegericht zu dieser Frage ausdrücklich keine Stellung bezogen, jedoch hat es in seiner Entscheidung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.09.20037 Bezug genommen. Es war auch nie streitig, dass das deutsche Insolvenzverfahren in der Schweiz nicht unmittelbar anerkannt wird, vielmehr zunächst ein formelles Anerkennungsverfahren zu durchlaufen ist. Auf ein solches zeit- und kostenaufwendiges Verfahren muss sich der Treuhänder jedoch nicht verweisen lassen8.
Im eröffneten Verfahren setzt die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Auslandsvollmacht nicht voraus, dass die Existenz ausländischen Schuldnervermögens feststeht. Vielmehr reicht es aus, wenn es aufgrund konkreter Umstände nicht ganz unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner über Auslandsvermögen verfügt. Schutzwürdige Interessen des Schuldners, die eine weitere Einschränkung dieser Voraussetzungen für die Erteilung einer Auslandsvollmacht rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dadurch soll ein möglichst effizienter Zugriff auf etwaiges Auslandsvermögen des Schuldners sichergestellt werden9.
Im Nachtragsverteilungsverfahren gilt anderes, weil dieses Verfahren nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erst eröffnet werden kann, wenn Gegenstände der Masse ermittelt werden. Doch haben sich vorliegend Insolvenz- und Beschwerdegericht sowohl im Rahmen der Anordnung der Nachtragsverteilung, der Anordnung der Erteilung der Auslandsvollmacht wie auch im vorliegenden Verfahren positiv davon überzeugt, dass der Schuldner massegegenständliches Kapitalvermögen bei der Schweizer Bank in der genannten Höhe angelegt hat. Die Gerichte haben sich davon überzeugt, dass die Angaben auf der „Steuer-CD“ zutreffen – dies hatte der Schuldner auch nie in Frage gestellt – und dass es sich bei dem dort genannten Kontoinhaber um den Schuldner handelt. Aufgrund des nicht alltäglichen Namens des Schuldners, seiner Nationalität und aufgrund der Tatsache, dass er wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalanlagen rechtskräftig verurteilt ist, hat sich das Beschwerdegericht davon überzeugt, dass eine Namensverwechslung ausgeschlossen ist. Dass diese Überzeugungsbildung Rechtsfehler aufweist, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
Der Haftanordnung steht nicht entgegen, dass dem Schuldner zwischenzeitlich die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das Insolvenzgericht durfte die Nachtragsverteilung anordnen, obwohl dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden war10. Die nach der Anordnung der Nachtragsverteilung erfolgte Restschuldbefreiung ändert hieran nichts. Auf die Frage, ob die Nachtragsverteilung nach Erteilung der Restschuldbefreiung angeordnet werden kann11, kommt es nicht an12.
Schließlich ist die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Erteilung einer Auslandsvollmacht auch nicht unverhältnismäßig. Der Treuhänder ist aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Schuldners auf die Erteilung der Vollmacht angewiesen, um seinen Pflichten aus §§ 203, 148 InsO nachkommen zu können. Der Schuldner hingegen muss lediglich eine Unterschrift leisten, gegebenenfalls ergänzt um die Angaben, die den Treuhänder in die Lage versetzen, die Ansprüche gegenüber den Schweizer Banken geltend zu machen. Dies ist ihm angesichts der auf dem Spiel stehenden Gläubigerinteressen zumutbar13.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2016 – IX ZB 74/15
- BGH, Beschluss vom 12.02.2015 – IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2[↩]
- Jaeger/Schilken, InsO, 2007, § 97 Rn. 38; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 97 Rn. 16; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 97 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Herchen, 5. Aufl., § 97 Rn. 2; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 3; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 97 Rn. 1[↩]
- MünchKomm-InsO/Hintzen, 3. Aufl., § 203 Rn. 17; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 203 Rn. 1; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl., § 203 Rn. 1; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 5. Aufl., § 203 Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.12 2010 – IX ZB 151/09, ZInsO 2011, 94 Rn. 5; Uhlenbruck/Wegener, aaO, § 203 Rn.20[↩]
- vgl. MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 1, 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 75/03, NZI 2004, 21[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 75/03, NZI 2004, 21, 22[↩]
- vgl. BGH, aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 75/03, NZI 2004, 21 f[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 01.12 2005 – IX ZB 17/04, NZI 2006, 180; vom 18.10.2012 – IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336; Ines Meyer, Masseverwaltung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am Beispiel der Nachtragsverteilung, 2015, S. 279 ff mwN[↩]
- so BGH, Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 172/07, NZI 2008, 560 Rn. 9; LG Dessau-Roßlau, NZI 2012, 281; Ines Meyer, aaO, S. 281 ff[↩]
- vgl. im Übrigen auch BGH, Beschluss vom 23.01.2014 – IX ZB 33/13, NZI 2014, 229[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 75/03, NZI 2004, 21, 22[↩]