Sondersachwalter – und die Aufhebung der Eigenverwaltung

Das Amt eines Sondersachwalters endet mit der Aufhebung der Eigenverwaltung. Eine Bestellung des bisherigen Sondersachwalters zum Sonderinsolvenzverwalter erfordert auch dann eine ausdrückliche Bestellung durch das Insolvenzgericht, wenn das Insolvenzgericht den bisherigen Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. 

Sondersachwalter – und die Aufhebung der Eigenverwaltung

Für die Zeit nach Aufhebung der Eigenverwaltung am 1.07.2016 fehlt es bereits deshalb an einer Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch, weil der Beteiligte zu 2 nicht zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden ist. Der Umstand, dass er nach diesem Zeitpunkt gleichwohl als Vertreter der insolventen Gläubigerin in Gläubigerversammlungen der ebenfalls insolventen Schuldnerin aufgetreten ist und ihn zudem das Insolvenzgericht in dem Protokoll einer im schriftlichen Verfahren durchgeführten Gläubigerversammlung der Schuldnerin ausdrücklich als Sonderinsolvenzverwalter bezeichnet hat, ist unerheblich. 

Das Amt des Sondersachwalters endet mit der Aufhebung der Eigenverwaltung. Mit der Aufhebung der Eigenverwaltung wird das Insolvenzverfahren als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt, sodass ein Insolvenzverwalter zu bestellen ist1. Demgemäß endet das Amt des Sachwalters2. Dies gilt in gleicher Weise für den Sondersachwalter, dessen Bestellung im Hinblick auf die Verhinderung des Sachwalters erfolgt ist. 

)) Allein die – nach § 272 Abs. 3 InsO mögliche – Bestellung des Sachwalters zum Insolvenzverwalter führt nicht dazu, dass die während der Eigenverwaltung erfolgte Bestellung eines Sondersachwalters stillschweigend als Bestellung zum Sonderinsolvenzverwalter wirkt. Für die Bestellung des Insolvenzverwalters nach Aufhebung der Eigenverwaltung gilt § 56 InsO3. Diese Bestimmung ist auch bei Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters maßgeblich4. § 56 InsO verlangt einen förmlichen Bestellungsakt. § 56 Abs. 2 Satz 1 InsO verdeutlicht dies, wonach der Verwalter eine Urkunde über seine erfolgte Bestellung erhält. Die Erfordernisse der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs schließen eine stillschweigende oder konkludente Bestellung des bisherigen Sondersachwalters zum Sonderinsolvenzverwalter aus5. Eine ausdrückliche Bestellung des bisherigen Sondersachwalters zum Sonderinsolvenzverwalter ist daher auch dann erforderlich, wenn das Insolvenzgericht den bisherigen Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2024 – IX ZB 23/23

  1. vgl. MünchKomm-InsO/Kern, 4. Aufl., § 272 Rn. 68; Schmidt/Undritz, InsO, 20. Aufl., § 272 Rn. 8[]
  2. Holzer in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2022, § 274 Rn. 30[]
  3. vgl. MünchKommInsO/Kern, 4. Aufl., § 272 Rn. 7[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548 Rn. 21[]
  5. vgl. zur Bestellung eines Konkursverwalters BGH, Urteil vom 17.10.1985 – III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 321[]

Bildnachweis: