Die in einem Insolvenzplan vorgesehene (treuhänderische) Abtretung von Forderungen der Masse an einen Sachwalter oder dessen Berufsausübungsgesellschaft zum Zwecke der Beitreibung ist auch dann wirksam, wenn die entgeltliche Beauftragung des Sachwalters oder seiner Berufsausübungsgesellschaft mit der Beitreibung der Forderungen gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot verstößt oder deshalb unwirksam ist, weil sie dem Insolvenzzweck zuwiderläuft.
Wird einer Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen Insolvenzplan eine Forderung zum Einzug übertragen, bleibt die Abtretung damit grundsätzlich auch dann wirksam, wenn ihre entgeltliche Beauftragung gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO wegen außeranwaltlicher Vorbefassung verstößt oder insolvenzzweckwidrig sein sollte. Der Forderungsschuldner kann aus einer möglichen Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags nicht herleiten, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft die Forderung nicht erworben habe.
In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Treuhänderin aus abgetretenem Recht die Begleichung einer in der Sache unstreitigen Forderung aus einem Energielieferungsvertrag. Die ursprüngliche Energieversorgerin hatte die Belieferung vor Ablauf der Vertragslaufzeit eingestellt und später im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorgelegt, nach dem bestimmte Forderungen zur Finanzierung eines Besserungsscheins an die Klägerin abgetreten wurden. Die beklagte Energiekundin bestritt die Wirksamkeit der Abtretung und berief sich unter anderem auf einen Schadensersatzanspruch wegen der vorzeitigen Einstellung der Belieferung. Nachdem sie in den Vorinstanzen vor dem Landgericht1 und dem Oberlandesgericht Oldenburg2 unterlegen war, wandte sie sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, die der Bundesgerichtshof jedoch ebenfalls zurückwies:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
Allerdings kann eine Abwicklungsvereinbarung anlässlich eines Insolvenzplans, mit der der eigenverwaltende Schuldner den Sachwalter oder – wie hier – die Berufsausübungsgesellschaft, welcher der Sachwalter angehört, mit der Beitreibung von Forderungen der Masse gegen Entgelt beauftragt, wegen eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO unwirksam und insolvenzzweckwidrig sein.
Für einen vorläufigen Sachwalter hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, dass dieser seine gesetzlichen Aufgaben der Überwachung und Kontrolle einschließlich Beratung überschreitet, wenn er arbeitsrechtliche Sonderaufgaben übernimmt, insbesondere das Führen von Verhandlungen mit Gewerkschaften und Betriebsrat und die Überarbeitung und Anpassung des Sanierungskonzepts des Schuldners unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten3. Vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises des vorläufigen Sachwalters hat er ferner ausgeführt, dass ein entgeltlicher Auftrag zur Erledigung der arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben nichtig wäre, was sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (aF) und der Insolvenzzweckwidrigkeit derartiger Verträge ergebe4.
Was im Streitfall gilt, kann offenbleiben. Die von der Beschwerde unter Hinweis auf das aus § 45 BRAO folgende Tätigkeitsverbot und die Insolvenzzweckwidrigkeit geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Recht entschieden, dass die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Schuldnerin an die Klägerin nicht von einer aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (iVm § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO) folgenden Unwirksamkeit des Auftrags zu ihrer Beitreibung erfasst würde. Auch eine Insolvenzzweckwidrigkeit des entgeltlichen Auftrags zur Forderungsbeitreibung berührte die Wirksamkeit der Abtretung nicht.
Insbesondere ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (iVm § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO) wäre im Verhältnis zur Beklagten als Forderungsschuldnerin unerheblich. Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot führte nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Schuldnerin an die Klägerin.
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB5. Nach § 134 BGB nichtig ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch die im Rahmen der Geschäftsbesorgung vorgenommene Abtretung einer Forderung des Mandanten an den Rechtsanwalt. Der vom Rechtsanwalt aus abgetretenem Recht in Anspruch genommene Forderungsschuldner kann daher nicht einwenden, der Rechtsanwalt sei nicht Inhaber der Forderung geworden.
Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt. Sie ist allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Tätigkeit abzielt6. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die Abtretung auf die Erbringung einer nicht erlaubten Rechtsdienstleistung zielt7. Das ist nicht anzunehmen, wenn eine Forderung an einen Rechtsanwalt zum Zwecke ihrer Einziehung abgetreten wird. Es fehlt dann an einer unerlaubten Rechtsdienstleistung, weil der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO iVm § 1 Abs. 3 RDG). Die Abtretung zielt daher nicht von vornherein auf eine verbotene Tätigkeit.
Ein Verstoß gegen das aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO folgende Tätigkeitsverbot ändert daran nichts. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verbietet abstrakt und unabhängig vom Inhalt des erteilten Mandats jede Tätigkeit des dem Verbot unterliegenden Rechtsanwalts. Es fehlt damit an einem Zusammenhang zwischen Abtretung und verbotener Tätigkeit, der die Annahme rechtfertigen könnte, die Abtretung ziele von vornherein auf die verbotene Tätigkeit ab.
Gleiches gilt, wenn die entgeltliche Beauftragung der Klägerin mit der Einziehung von Forderungen der Masse insolvenzzweckwidrig sein sollte. Diese Insolvenzzweckwidrigkeit erfasste nicht die Wirksamkeit der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Schuldnerin an die Klägerin.
Allerdings vermag die Insolvenzzweckwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auch die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts zu erfassen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb schon mehrfach die Sachlegitimation des Zessionars des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzzweckwidrigkeit geprüft8. Dem zugrunde liegt die Erwägung, dass die Erfüllung einer insolvenzzweckwidrigen Verpflichtung dem Insolvenzzweck gleichermaßen zuwiderläuft.
Möglicherweise insolvenzzweckwidrig ist im Streitfall die entgeltliche Beauftragung der Klägerin mit der Einziehung von Forderungen. Diese vermittelt keinen Anspruch der Klägerin auf Abtretung der Forderungen. Die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans erfolgte Abtretung ist demnach nicht in Erfüllung des dem Insolvenzzweck möglicherweise zuwiderlaufenden Auftrags erfolgt. Aufgrund des Auftrags konnte die Klägerin die Abtretung der Forderungen nicht verlangen.
Die Abtretung der Forderungen ist nicht für sich genommen insolvenzzweckwidrig. Es handelt sich um eine (Inkasso-)Zession mit dem Ziel der Realisierung von Mitteln für eine weitergehende Gläubigerbefriedigung unter den Bedingungen des im Insolvenzplan vorgesehenen Besserungsscheins. Das steht dem Insolvenzweck nicht entgegen. § 228 InsO erlaubt im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans die Übertragung von Rechten an Gegenständen, wozu auch die (Inkasso-)Zession von Forderungen des Schuldners zählt9. Dass die Klägerin aufgrund des mit der Schuldnerin zugunsten der planbetroffenen Gläubiger geschlossenen Treuhandauftrags Aufgaben eines Insolvenzverwalters in einem Regelinsolvenzverfahren erfüllt und wie ein solcher vergütet werden soll, führt nicht zur Insolvenzzweckwidrigkeit der Abtretung, sondern – wenn überhaupt – zur Unwirksamkeit des mit der Klägerin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung trennt deutlich zwischen dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag und der zur Forderungsrealisierung vorgenommenen Abtretung. Selbst wenn die Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, der der frühere Sachwalter angehört, gegen § 45 BRAO verstößt oder insolvenzzweckwidrig ist, kann der Forderungsschuldner daraus regelmäßig keine Einwendungen gegen die Gläubigerstellung der Zessionarin ableiten. Entscheidend ist, dass die Abtretung ein eigenständiges, grundsätzlich neutrales Verfügungsgeschäft darstellt und hier unmittelbar im Insolvenzplan zur weiteren Gläubigerbefriedigung vorgesehen war. Insolvenzplaner und ihre Berater sollten mögliche berufsrechtliche Tätigkeitsverbote und Vergütungsfragen dennoch frühzeitig prüfen: Sie können zwar den zugrunde liegenden Auftrag zu Fall bringen, lassen die Wirksamkeit der Inkassozession aber nicht ohne Weiteres entfallen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2026 – IX ZR 71/25
- LG Oldenburg, Urteil vom 21.06.2024 – 4 O 2059/23[↩]
- OLG Oldenburg, Urteil vom 13.05.2025 – 1 U 71/24[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – IX ZB 71/14, ZInsO 2016, 2077 Rn. 71[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2016, aaO Rn. 72 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – IX ZB 31/14, ZInsO 2016, 1693 Rn. 27[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2020 – IX ZR 135/19, WM 2020, 841 Rn. 31[↩]
- MünchKommBGB/Armbrüster, 10. Aufl., § 134 Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.09.2012 – VI ZR 296/11, WM 2013, 1003 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 58 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2013 – IX ZR 172/11, ZInsO 2013, 531 Rn. 7 ff; vom 12.09.2019 – IX ZR 16/18, WM 2019, 1886 Rn. 11 ff; vom 24.07.2025 – IX ZR 134/23, ZRI 2025, 757 Rn. 52; vgl. auch Pape, ZInsO 2016, 2149, 2152[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2008 – II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Breuer, 5. Aufl., § 228 Rn. 6, 18[↩]
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