Wenn der Nachbar beim Rückschnitt kein Blatt am Baum lässt…

Zerstört ein Nachbar den Baum seines Nachbarn, ist kein Schadensersatz in Form von Naturalrestitution zu leisten. Dagegen kann einerseits eine Teilwiederherstellung verlangt werden durch das Pflanzen eines jungen Baumes und andererseits ein Ausgleich für eine verbleibende Werteinbuße des Grundstücks beansprucht werden.

Wenn der Nachbar beim Rückschnitt kein Blatt am Baum lässt…

So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall das vorhergehende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main1 aufgehoben, mit dem der eingeklagte Schadensersatzanspruch größtenteils zurückgewiesen worden war. Der Klage auf Schadensersatz in Höhe von knapp 35.000 € hatte das Landgericht Frankfurt am Main in Höhe von gut 4.000 € stattgegeben mit der Begründung, es sei die Wertminderung der Bäume sowie die Kosten für die Entsorgung des Schnittguts zu ersetzen. 

Geltend gemacht hat den Schadensanspruch die Eigentümerin eines großen Grundstücks im Vordertaunus mit rund 70-jährigem Baumbestand. An den hinteren Gartenbereich grenzt das Grundstück des Beklagten. Im Abstand von 1,60 m hierzu steht auf dem klägerischen Grundstück eine Birke, im Abstand von 3,35 m ein Kirschbaum, die beide zum Zeitpunkt des Erwerbs des Beklagten schon lange vorhanden waren. Die Klägerin war einverstanden, dass der Beklagte die auf sein Grundstück herüberhängenden Äste der Gehölze zurückschneidet. Der Beklagte betrat im Mai 2020 in Abwesenheit des Klägers dessen Grundstück und führte so gravierende Schnittarbeiten an beiden Bäumen durch, dass an der Birke kein einziges Blatt verblieb und der Kirschbaum, dessen Früchte kurz vor der Ernte standen, vollständig eingekürzt wurde. Ob sich die Bäume wieder vollständig erholen, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem das Landgericht der Schadensersatzklage lediglich in Höhe von 4.000 € stattgegeben hatte, hat der Kläger sein Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass die Ersatzbeschaffung in Form der Verpflanzung eines ausgewachsenen Baumes regelmäßig mit besonders hohen und damit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei und daher nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel bei der Zerstörung eines Baumes nicht Schadensersatz in Form von Naturalrestitution zu leisten sei. Der Schadensersatz richte sich vielmehr üblicherweise auf eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines neuen jungen Baumes sowie einen Ausgleichsanspruch für die verbleibende und zu schätzende Werteinbuße des Grundstücks. Nach einer insoweit möglichen Bewertungsmethode könnten dafür die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und anschließend kapitalisiert werden. Dieser Wert sei um eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände zu bereinigen. 

Allerdings weist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darauf hin, dass ausnahmsweise die vollen Wiederbeschaffungskosten zuzuerkennen seien, „wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum wenigstens nahelegen würden“. Aus diesem Grund sei deshalb bei der Bewertung des Schadensersatzes die Funktion der Bäume für das konkrete Grundstück aufzuklären. Weiterhin müsse auch der klägerische Vortrag berücksichtigt werden, wonach es ihr bei der sehr aufwändigen, gleichzeitig naturnahen Gartengestaltung auch darauf angekommen sei, Lebensraum für Vögel und sonstige Tiere zu schaffen und einen Beitrag zur Umwandlung von Kohlenstoffdioxid in Sauerstoff zu leisten.

Aus diesen Gründen hat das Oberlandgericht Frankfurt am Main das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Februar 2024 – 9 U 35/23

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.05.2023 – 2-07 O 264/20[]

Bildnachweis: