Wird die Klage im Zeitraum zwischen Eingang der Widerklage bei Gericht und Zustellung der Widerklage zurückgenommen, ist die Widerklage gleichwohl zulässig.
Die Widerklage setzt begrifflich voraus, dass eine Klage schon und noch anhängig ist. Erst nach ihrer zulässigen Erhebung wird sie wie eine selbständige Klage behandelt. Dann lässt eine Rücknahme der Hauptklage die Widerklage unberührt1. Liegt die besondere Prozessvoraussetzung der Rechtshängigkeit der Klage bei Erhebung der Widerklage nicht vor, ist die Widerklage dagegen als unzulässig abzuweisen2.
Die Zustellung der Widerklage wirkt jedoch auf den Zeitpunkt ihres Eingangs zurück, so dass eine zwischen der An- und Rechtshängigkeit der Widerklage erfolgende Klagerücknahme nicht zur Unzulässigkeit der Widerklage führt. Das ergibt die Auslegung des § 167 ZPO.
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind Zweckmäßigkeitsvorschriften3, die der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickwinkel richtiger, aber in diesem Rahmen auch gerechter Entscheidungen dienen4. Sie sollen nicht die Rechtsverfolgung erschweren oder verhindern und sind auch nicht Selbstzweck, sondern dienen der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten5. Wenn irgend vertretbar, müssen Verfahrensvorschriften daher so ausgelegt werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage ermöglichen6. Bei ihrer Auslegung ist in besonderem Maße auf die Wahrung des mit der Norm verfolgten Zwecks Bedacht zu nehmen7. Auch ist einer Auslegung der Vorrang zu geben, die Verfahrenstricks und Manipulationen der Parteien verhindert8.
Nach diesem Auslegungsmaßstab findet § 167 ZPO ausgehend von seinem Zweck auch in der vorliegenden Konstellation Anwendung.
§ 167 ZPO kodifiziert mit dem prozessualen Nichtzurechnungsgrundsatz einen fundamentalen Grundsatz des Prozessrechts, indem die Partei von der Verantwortlichkeit für Vorgänge, auf die sie keinen Einfluss hat, befreit wird9. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird die Zustellung auf den Zeitpunkt zurückdatiert, in dem der zuzustellende Antrag oder die zuzustellende Erklärung in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt und damit dem Einfluss des Antragstellers entzogen ist. Durch gesetzliche Fiktion wird die Zustellung als im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bewirkt angesehen10. Der Gesetzgeber trägt dadurch dem Umstand Rechnung, dass er die Amts- statt der Parteizustellung eingeführt hat. Er hat erkannt, dass die Zustellung seitdem jedem Einfluss der Partei entzogen ist, insbesondere von ihr nicht beschleunigt werden kann, und ihr darum die Zeitdauer bis zur Zustellung nicht zum Nachteil gereichen darf. Die Rückwirkungsfiktion soll der Partei, die bis dahin die Zustellung im Prozess selbst besorgen und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnte, nunmehr aber auf die Amtszustellung angewiesen ist, das von ihr nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abnehmen11. § 167 ZPO ist darum entgegen der Annahme der Revision nicht restriktiv, sondern weit auszulegen, damit der beabsichtigte Schutz des Zustellungsveranlassers nach Möglichkeit gewährleistet wird12. Die von der Revision für ihre Auffassung angeführten Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 29.04.201413 betreffen den hier nicht vorliegenden Fall rechtsbegründender oder rechtsverstärkender Folgen einer Zustellung der Klageschrift wie zum Beispiel den Verzugsbeginn nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB oder die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB. Auf diese Folgen findet § 167 ZPO nach allgemeiner Auffassung keine Anwendung14.
Die gesetzliche Rückwirkungsfiktion kommt allerdings auch in ihrem Anwendungsbereich dann nicht zur Anwendung, wenn das Gesetz an anderer Stelle eine entgegenstehende wertende Entscheidung getroffen hat15, wie es zum Beispiel bei der Anfechtungsfrist nach § 121 BGB wegen des im Vordergrund stehenden Gewissheitsinteresses des Anfechtungsgegners16 oder bei § 16 BetrAVG der Fall ist17, nicht aber bei § 15 Abs. 4 AGG18.
Die gesetzliche Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO soll demnach verhindern, dass die Partei, die wegen einer bestehenden Frist nur innerhalb eines feststehenden Zeitraums von einem Recht Gebrauch machen kann, dafür den Klageweg beschreitet und deshalb auf die Mitwirkung des Gerichts durch die Zustellung der Klage angewiesen ist, dieses Recht nur deshalb verliert, weil die Zustellung erst außerhalb des eröffneten Zeitraums erfolgt. Von diesem Zweck ist auch die vorliegende Konstellation erfasst.
Die Widerklage bedarf – wie jede Klage, zu ihrer Rechtshängigkeit der Zustellung, § 261 Abs. 1 ZPO. Der Widerkläger darf erwarten, dass ihm durch die erforderliche Zustellung die mit einer solchen Klage verbundenen Vorteile, namentlich die Kostenprivilegierung durch § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG19, nicht verlorengehen und er nicht darüber hinaus auch noch die dadurch entstehenden Kosten tragen muss.
Die Zivilprozessordnung eröffnet das Recht, mittels einer Widerklage zum Gegenangriff überzugehen, nur innerhalb des Zeitraums der Rechtshängigkeit der Hauptklage. Das ist im Ergebnis eine nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte, aus dem Wesen der Widerklage selbst folgende prozessuale Frist eigener Art, auf die § 167 ZPO nach dem Grundgedanken dieser Bestimmung, Rechtssicherheit zu gewährleisten und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Gerichtsbetriebs zu schützen20, Anwendung findet. Der Begriff „Frist“ bezeichnet eine für einen bestimmten Zweck festgelegte Zeitspanne21 bzw. einen festgesetzten Zeitraum22. Das lässt eine Anwendung des § 167 ZPO in dem Zeitraum, in dem eine zulässige Widerklage erhoben werden kann, nicht nur zu, sondern gebietet sie sogar, um so dem prozessualen Nichtzurechnungsgrundsatz als fundamentalem Grundsatz des Prozessrechts Rechnung zu tragen.
§ 167 ZPO ist seinem Zweck nach nicht nur auf Fristen anwendbar, die von vornherein (datumsmäßig) bestimmt sind. Seiner Anwendung steht darum nicht entgegen, dass der Widerkläger nicht beeinflussen und auch nicht voraussehen kann, ob und wann der Kläger seine Klage zurücknimmt, sondern der Zeitraum, in dem eine Klage rechtshängig und eine Widerklage damit zulässig ist, von der Entscheidung eines Dritten abhängt.
§ 167 ZPO ist Ausdruck des Gedankens, dass von der Partei zur Wahrung der Frist nur ein Handeln im eigenen Wirkungskreis verlangt wird und sie das Risiko für das Geschehen außerhalb dieses Wirkungskreises nicht tragen muss23. Darum gibt ihr diese Bestimmung die Möglichkeit, die Wahrung der Frist durch das bloße Einreichen eines Schriftsatzes und damit durch eigenes Handeln sicherzustellen24.
Ebenso wie bei einer durch Klage zu wahrenden Frist, deren Ablauf datumsmäßig von vornherein feststeht, ist dem Widerkläger die Möglichkeit entzogen, den Zeitpunkt der Zustellung zu beeinflussen. Er hat allein Einfluss auf den Zeitpunkt der Einreichung seiner Widerklageschrift. Entscheidet er sich dafür, eine Widerklage statt einer eigenständigen Klage zu erheben, um die vom Gesetzgeber eröffneten Vorteile der Widerklage zu nutzen, trägt er nach dem Zweck des § 167 ZPO nur das Risiko, dass bereits im Zeitpunkt des Eingangs der Widerklage bei Gericht die Klage zurückgenommen ist. Das gilt entgegen der Annahme des Klägers auch dann, wenn die Klage noch am Tag des Eingangs der Widerklage zurückgenommen wird, also auch bei größtmöglicher Beschleunigung der Zustellung diese nicht mehr vor Rücknahme der Klage hätte erfolgen können. § 167 ZPO greift auch dann, wenn die Klage am letzten Tag der Frist eingereicht wird25. Darum schützt diese Bestimmung den Widerkläger entgegen der Auffassung des Klägers auch davor, dass die Widerklage durch die Rücknahme der Klage nach Einreichung der Widerklageschrift bei Gericht unzulässig wird, selbst wenn die Rücknahme am selben Tag erfolgt, an dem die Widerklage anhängig wurde.
Der Gesetzgeber hat hinsichtlich des Instituts der Widerklage auch keine abweichende Wertung getroffen, durch die er dem Interesse des Klägers, mit Eingang der Klagerücknahme bei Gericht den Zeitpunkt festlegen zu können, ab dem er nicht mehr von einem mittels Widerklage geführten Gegenangriff betroffen werden kann, Vorrang vor dem Schutz, den § 167 ZPO gewährleistet, eingeräumt hat. § 167 ZPO dient vorrangig dem Schutz des Zustellungsveranlassers26. Zudem soll auch die Widerklage für Rechtssicherheit sorgen und privilegiert darum den Widerkläger.
Die Widerklage dient dem Interesse der Parteien und des Gerichts, einen zusammenhängenden Sachverhalt einheitlich zu klären und so eine Gesamtbereinigung des Konflikts der Parteien herbeizuführen. Die Vervielfältigung und Zersplitterung der Prozesse mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen soll vermieden werden27. Darum lässt die Rechtsprechung bei besonders engem Sachzusammenhang sogar eine isolierte Drittwiderklage gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten zu28.
Darüber hinaus dient die Widerklage auch der Herstellung prozessualer Waffengleichheit, indem sie es dem Beklagten ermöglicht, seine Gegenansprüche in einem laufenden Prozess geltend zu machen. Diese Zwecke der Widerklage bringt § 33 ZPO zum Ausdruck und verwirklicht damit ein Prinzip mit Gerechtigkeitsgehalt29.
Ausgehend von diesem Zweck verfängt das Argument, der Beklagte könne unabhängig von der zurückgenommenen Klage seinerseits Klage erheben, nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Widerkläger nur durch das Weiterbetreiben des vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreits Prozessergebnisse, zum Beispiel Beweisergebnisse, sichern kann. Zudem lassen sich nur durch die Heranziehung des § 167 ZPO manipulatorische Klagerücknahmen, die sich den erforderlichen Zeitablauf bis zur Zustellung der Widerklage zunutze machen, um dieser zuvor zu kommen, verhindern.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2015 – 6 AZR 497/14
- vgl. BGH 17.10.1963 – II ZR 77/61 – BGHZ 40, 185, 189[↩]
- BGH 18.04.2000 – VI ZR 359/98, zu II 3 der Gründe[↩]
- vgl. RG 17.02.1909 – I 387/08 – RGZ 70, 291, 293[↩]
- BVerfG 30.01.1985 – 1 BvR 99/84, zu B II 3 a der Gründe, BVerfGE 69, 126[↩]
- BGH 2.07.2004 – V ZR 290/03, zu II 1 a der Gründe[↩]
- vgl. GmS 5.04.2000 – GmS-OGB 1/98, zu III 1 der Gründe, BGHZ 144, 160; BGH 6.11.1991 – XII ZR 240/90, zu II 2 der Gründe; RG 8.12 1922 – III 120/22 – RGZ 105, 422, 427[↩]
- vgl. BGH 15.12 1960 – KZR 2/60, zu II 3 der Gründe, BGHZ 34, 53; RG 17.02.1909 – I 387/08 – RGZ 70, 291, 293[↩]
- vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. Einl. Rn. 99[↩]
- Schumann FS Lüke 1997 S. 767, 779[↩]
- Förster/Kann Die Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich 3. Aufl. § 207 S. 525; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 167 Rn. 1[↩]
- BAG 21.10.2014 – 3 AZR 937/12, Rn. 38, 40; BGH 8.11.1979 – VII ZR 86/79, zu II 2 a der Gründe, BGHZ 75, 307; RG 8.12 1922 – III 120/22 – RGZ 105, 422, 424, 428[↩]
- vgl. BGH 17.12 2009 – IX ZR 4/08, Rn. 12[↩]
- VI ZR 246/12, Rn. 26, BGHZ 201, 45[↩]
- Stein/Jonas/Roth aaO Rn. 7[↩]
- BAG 21.10.2014 – 3 AZR 937/12, Rn. 39 f.[↩]
- vgl. BGH 17.07.2008 – I ZR 109/05, Rn. 26, BGHZ 177, 319[↩]
- vgl. BAG 21.10.2014 – 3 AZR 937/12, Rn. 16 ff.[↩]
- BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13, Rn. 11 ff., BAGE 148, 158[↩]
- zu den Vorteilen einer Widerklage im Einzelnen siehe Hau ZZP Bd. 117 [2004], 31, 32 ff.; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 33 Rn. 52 f.[↩]
- vgl. BGH 17.07.2008 – I ZR 109/05, Rn. 25, BGHZ 177, 319[↩]
- Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 1323[↩]
- Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 555[↩]
- vgl. OLG Frankfurt/Main 10.09.1999 – 24 U 58/99[↩]
- Zöller/Stöber/Greger ZPO 30. Aufl. § 167 Rn. 1[↩]
- BAG 23.08.2012 – 8 AZR 394/11, Rn. 38, BAGE 143, 50; BGH 27.05.1993 – I ZR 100/91, zu II 2 der Gründe[↩]
- BAG 21.10.2014 – 3 AZR 937/12, Rn. 40[↩]
- Pfaff ZZP Bd. 96 [1983], 334, 351 f.; Hau ZZP Bd. 117 [2004], 31, 35 f., jeweils unter Bezug auf Hahn Die gesamten Materialien zur Civilprozeßordnung 1880 S. 158; BGH 30.09.2010 – Xa ARZ 191/10, Rn. 13, BGHZ 187, 112; 17.10.1963 – II ZR 77/61 – BGHZ 40, 185, 188[↩]
- vgl. BGH 7.11.2013 – VII ZR 105/13, Rn. 15 f.; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 33 Rn. 47 f.[↩]
- Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 33 Rn. 1[↩]











