Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen1.
Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann2.
Mit einer Zwischenverfügung kann dem Antragsteller deshalb nicht aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungs- oder Löschungsbewilligung des von der Eintragung unmittelbar Betroffenen beizubringen3. Der Antrag ist dann zurückzuweisen.
So verhält es sich auch, wenn mehrere Personen Inhaber des von der Eintragung bzw. Löschung betroffenen Rechts sind, aber nur einige von ihnen die Bewilligung erklärt haben4.
Danach lag in dem hier entschiedenen Fall eine unzulässige Zwischenverfügung des Grundbuchamts vor. Es hat der Beteiligten aufgegeben, die Löschungsbewilligungen der weiteren Vorkaufsberechtigten vorzulegen, weil es einen von mehreren Vorkaufsberechtigten auch dann nicht für befugt hält, allein die Löschung des Vorkaufsrechts zu bewilligen, wenn eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB im Grundbuch eingetragen ist. Von seinem Standpunkt aus hätte das Grundbuchamt keine Zwischenverfügung erlassen dürfen, sondern hätte eine Verbesserung des Antrags anregen oder – bei Vorliegen nachfolgender Eintragungsanträge – den Löschungsantrag der Beteiligten zurückweisen müssen.
Hat das Beschwerdegericht, wie hier, die Beschwerde gegen eine unzulässige Zwischenverfügung zurückgewiesen, sind auf die Rechtsbeschwerde sein Beschluss und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, weil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag ist5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – V ZB 98/15
- BGH, Beschluss vom 26.09.2013 – V ZB 152/12, NJW 2014, 1002 Rn. 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 23.05.1958 – V ZB 12/58, BGHZ 27, 310, 313; Beschluss vom 26. Sep- tember 2013 – V ZB 152/12, aaO; Beschluss vom 26.06.2014 – V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – V ZB 1/12, aaO; BayObLG, MittBayNot 1989, 312 und NJW-RR 2004, 1533, 1534; OLG Hamm, MittBayNot 2003, 386; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2016, 141 Rn. 11; OLG Zweibrücken, OLGZ 1991, 153, 154; BeckOK-GBO/Zeiser, 27. Edition, § 18 Rn. 17; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 18 Rn. 25[↩]
- vgl. BayObLGZ 1988, 229, 231 und MittBayNot 1995, 296, 297; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 1174[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.09.2013 – V ZB 152/12, NJW 2014, 1002 Rn. 10, 11; Beschluss vom 26.06.2014 – V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 10[↩]











