Durchsuchungsanordnung – und das Beweisverwertungsverbot im Besteuerungsverfahren

Ein Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, kommt als Folge einer fehlerhaften Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden1.

Durchsuchungsanordnung – und das Beweisverwertungsverbot im Besteuerungsverfahren

Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an grundrechtsrelevanten Verstößen einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen2.

Die Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die Durchsuchungsanordnungen sind im Besteuerungsverfahren schon deshalb unbeachtlich, weil die Prüfung, ob die Anordnungen mangels Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig sind, nicht den Finanzbehörden, sondern dem Amtsgericht und dem im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO zuständigen Landgericht obliegt.

Wird der Beschluss des Amtsgerichts nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben3.

Auch die vom Steuerpflichtigen gerügten angeblichen Fehler bei der Durchsuchung selbst führen nicht zu einem Verwertungsverbot, weil diese Fehler jedenfalls nicht schwerwiegend sind.

Dies gilt umso mehr, als der Steuerpflichtige mit der überreichten Erträgnisaufstellung, deren Verwertbarkeit im Streit steht, im Ergebnis lediglich seine steuerliche Erklärungspflicht als Rechtspflicht4 erfüllt hat.

Dies gilt auch deshalb, weil § 393 AO nicht die Pflicht des Steuerpflichtigen einschränkt, im Rahmen seines Besteuerungsverfahrens an der Sachaufklärung hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen mitzuwirken5.

Soweit der Steuerpflichtige unter Rückgriff auf die nordamerikanische „fruit of the poisonous tree-doctrine“ ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich seiner selbst vorgelegten Erträgnisaufstellung mit der Begründung geltend macht, die Aufstellung sei mittelbare Folge der rechtswidrig durch die Spontanauskunft der belgischen Finanzbehörden veranlassten Steuerfahndungsprüfung sowie der in diesem Zusammenhang ergangenen rechtswidrigen Durchsuchungsanordnungen der deutschen Gerichtsbarkeit6, ist dies im Streitfall schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil nach den bindenden Feststellungen des Finanzgericht keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Microfiches oder die daraus erstellten Ausdrucke rechtswidrig angekauft worden sind. Im Übrigen hat der BFH eine Fernwirkung von Verwertungsverboten allenfalls bei qualifizierten, grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen in Betracht gezogen, die hier nicht vorliegen7.

An dieser Rechtsprechung hat der BFH in der Folgezeit uneingeschränkt festgehalten8.

Schließlich kann sich der Steuerpflichtige für sein Revisionsbegehren nicht auf eine überlange Verfahrensdauer berufen, weil er selbst durch Verschweigen seiner -unstreitig erzielten- Zinserträge in seiner Steuererklärung für das Streitjahr zu der Verfahrensdauer beigetragen hat9 und des Weiteren eine überlange Verfahrensdauer allein noch nicht zur Rechtswidrigkeit von Bescheiden führt10.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. April 2015 – VIII R 1/13

  1. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009 – 2 BvR 2225/08, BVerfGK 16, 22; BFH, Urteile vom 04.10.2006 – VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227; vom 04.12 2012 – VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220, jeweils m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227[]
  3. BFH, Beschluss vom 29.01.2002 – VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749[]
  4. BGH, Beschluss vom 12.01.2005 – 5 StR 191/04, JR 2005, 300; Lesch, JR 2005, 302[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 23.01.2002 – XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328; BFH, Beschlüsse vom 19.10.2005 – X B 88/05, BFH/NV 2006, 15; vom 27.07.2009 – IV B 90/08, BFH/NV 2010, 4; vom 01.02.2012 – VII B 234/11, BFH/NV 2012, 913, betreffend Mitwirkung in der Steuerfahndungsprüfung nach bereits eingeleitetem Strafverfahren -wie im Streitfall-[]
  6. vgl. zur Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots Gosch in Beermann/Gosch, AO § 196 Rz 131; Schröder/Muuss, Handbuch der steuerlichen Betriebsprüfung, Rechtsschutz und Verwertungsverbote in der Außenprüfung, Fach 8010 C IX; Streck, Die Außenprüfung, 2. Aufl., Erz 154 und 778; Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 393 AO Erz 124 ff.[]
  7. vgl. BFH, Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227[]
  8. vgl. BFH, Beschlüsse vom 06.11.2008 – IX B 144/08, BFH/NV 2009, 195; vom 19.02.2009 – VIII B 164/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R535; vom 25.03.2009 – VIII B 210/08, BFH/NV 2009, 1396; vom 26.02.2010 – VIII B 239/09, BFH/NV 2010, 1084[]
  9. vgl. BFH, Beschluss vom 06.08.2002 – VIII B 56/02, BFH/NV 2002, 1605[]
  10. vgl. BFH, Beschluss vom 30.08.2012 – X B 27/11, BFH/NV 2013, 180, m.w.N.[]