Eine Stellenanzeige, in der von einem „jungen Team“ die Rede ist, kann einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auslösen. In dieser Formulierung einer Stellenanzeige liegt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamburg ein Verstoß gegen §§ 7, 11 AGG.
In dem vom Landesarbeitsgericht Hamburg entschiedenen Fall suchte die Beklagte in einer Zeitungsanzeige einen Personaldisponenten oder Vertriebsdisponenten. In der Anzeige heißt es unter anderem: „Wir bieten Ihnen: …Die Möglichkeit eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen.“
Mit Schreiben vom 1. September 2008 bewarb sich der Kläger auf diese Stelle ohne Erfahrung auf diesem Gebiet zu haben. Bereits mit Schreiben vom 2. September 2008 lehnte die Beklagte die Bewerbung ab. Als Grund gab die Beklagte an, dass sie sich bereits für einen anderen Mitbewerber entschieden habe. Die Beklagte stellte eine jüngere Bewerberin ein, die bereits über ein Jahr als Disponentin in der Zeitarbeit tätig war und bei der dortigen Tätigkeit 50 kaufmännische Kräfte führte, vermittelte und disponierte.
Das Landesarbeitsgericht billigt dem Kläger einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu, der allerdings nach Satz 2 dieser Bestimmung begrenzt ist. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann einBeschäftigter wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG voraus. Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht ausdrücklich klar, es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG1.So dürfen gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden.
Anspruchsteller nach § 15 Abs. 2 AGG kann ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte sein, wobei als solche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 AGG auch Bewerber und Bewerberinnen für ein Beschäftigungsverhältnis gelten. In Rechtsprechung und Schrifttum wird neben einer Bewerbung verlangt, dass die Person objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und sich subjektiv ernsthaft bewirbt2.
Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen der in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat3. Nach der gesetzlichen Beweislastregelung gem. § 22 AGG genügt es, dass der Anspruchsteller Indizien vorträgt und im Streitfalle beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. An diese Vermutungsvoraussetzungen ist kein zu strenger Maßstab anzulegen. Es ist nicht erforderlich, dass die Tatsachen einen zwingenden Indizienschluss für eine Verknüpfung der Benachteiligung mit einem Benachteiligungsmerkmal zulassen. Vielmehr reicht es aus, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Sodann trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
So beruft sich der Kläger im vorliegenden vorliegenden Rechtstreit auf das Merkmal der Altersdiskriminierung. Mit Vorlage der Stellenanzeige vom 23. August 2008, und seiner Bewerbung, die abschlägig beschieden wurde, hat der zum damaligen Zeitpunkt 53 jährige Kläger Indizien für eine Altersdiskriminierung vorgetragen. Das Merkmal „junges Team“ in einer Stellenausschreibung stellt auch dann, wenn es – wie hier – unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ erfolgt, einen Verstoß gegen §§ 7, 11 AGG dar. Es ist allerdings nicht denklogisch ausgeschlossen, dass das Wort „jung“ auch ein neu gegründetes Team beschreiben könnte. Eine solche Auslegung widerspräche jedoch dem alltagssprachlichen Verständnis, wonach ein „junges Team“ stets ein aus jungen Menschen bestehendes Team beschreibt. Wenn einen Bewerber ein „junges Team“ erwartet, wird der durchschnittliche Leser einer Anzeige auch wissen, dass er eher in diese Team passt, wenn er selber ein entsprechendes Alter mitbringt und das liegt sicherlich nicht über 50 Jahre. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass zugleich Berufserfahrung gewünscht wird. Das bedeutet zunächst nur, dass Berufsanfänger nicht gewünscht sind, aber auch jemand etwa Ende zwanzig könnte schon hinreichende Erfahrung mitbringen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung besteht damit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor einer Benachteiligung.
Bei der Höhe der danach festzusetzenden Entschädigung war zu berücksichtigen, dass die eingestellte Bewerberin über die in der Stellenanzeige „idealerweise“, also gewünschte Berufserfahrung in der Zeitarbeitsbranche verfügte und der Kläger nicht. Der Kläger ist damit nicht der bestgeeignete Bewerber und es greift die Beschränkung auf drei Gehälter gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG. Bei der von der Kammer auf zwei Gehälter festgesetzten Entschädigung wurde berücksichtigt, dass der Grad des Verschuldens der Beklagten nicht besonders hoch liegt. In der Tat findet sich das diskriminierende Merkmal nicht im Bewerberprofil, sondern im Abschnitt über das, was den Bewerber erwartet. Andererseits bestand das AGG zu dieser Zeit schon zwei Jahre und seine Einführung war begleitet von einer spektakulären öffentlichen Diskussion, die auch der Beklagten nicht verborgen geblieben sein kann, so dass die Entschädigung auch nicht auf einen Minimalbetrag festgesetzt werden konnte. Bei der Art und Schwere der Benachteiligung, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung war die Festsetzung der Entschädigung auf zwei Monatsgehälter angemessen. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2010 – 5 Sa 14/10










