Die Rechtswegzuständigkeit richtet sich nach dem mit der Klage verfolgten Hauptantrag.
Fällt im Verlauf des Verfahrens ein Hilfsantrag zur Entscheidung an, ist insoweit ggf. gesondert über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden.
Ein Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den Hauptantrag entfaltet grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Hilfsanträge1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 9 AZB 3/25
- vgl. BAG 29.08.2025 – 9 AZB 4/25, Rn. 13; 3.12.2014 – 10 AZB 98/14, Rn.19; vgl. auch BGH 18.02.2025 – X ARZ 546/24, Rn. 51[↩]










