Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus1.
Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet2.
An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor3.
Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kommt es darauf an, ob der gekündigte Arbeitnehmer dem auf einen Erwerber übergehenden Betriebsteil zugeordnet war4. Ist dies nicht der Fall, so kann die Stilllegung des Restbetriebs einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem Betriebsteil zugeordnet waren5.
Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB – wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.20016 – liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt7.
Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck8.
Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu9. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden10.
Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt11.
Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge12.
Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Vorrausetzungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dabei ist nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt13. Es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen14.
Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich icht allein aus der bloßen Tätigkeit, sondern aus mehreren zusammenhängenden Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln15.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13
- st. Rspr., BAG 16.02.2012 – 8 AZR 693/10, Rn. 39[↩]
- BAG 28.05.2009 – 8 AZR 273/08, Rn. 30 mwN[↩]
- BAG 30.10.2008 – 8 AZR 397/07, Rn. 28[↩]
- vgl. BAG 30.10.2008 – 8 AZR 397/07, Rn. 41[↩]
- vgl. ErfK/Oetker 15. Aufl. KSchG § 1 Rn. 283[↩]
- ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16[↩]
- vgl. nur EuGH 6.03.2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 22.08.2013 – 8 AZR 521/12, Rn. 40 mwN; 15.12 2011 – 8 AZR 197/11, Rn. 39 mwN[↩]
- EuGH 6.03.2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; vgl. auch BAG 10.11.2011 – 8 AZR 538/10, Rn. 17[↩]
- näher EuGH 15.12 2005 – C-232/04 und – C-233/04 – [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG 22.08.2013 – 8 AZR 521/12, Rn. 40 ff. mwN[↩]
- vgl. ua. EuGH 20.01.2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23.05.2013 – 8 AZR 207/12, Rn. 22; 15.12 2011 – 8 AZR 197/11, Rn. 39[↩]
- EuGH 6.09.2011 – C-108/10 – [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20.01.2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22.08.2013 – 8 AZR 521/12, Rn. 41; 21.06.2012 – 8 AZR 181/11, Rn. 31[↩]
- vgl. EuGH 20.01.2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95; BAG 23.09.2010 – 8 AZR 567/09, Rn. 30[↩]
- EuGH 6.03.2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 31 ff. mwN; 12.02.2009 – C-466/07 – [Klarenberg] Rn. 50, Slg. 2009, I-803[↩]
- EuGH 12.02.2009 – C-466/07 – [Klarenberg] Rn. 53, aaO; BAG 7.04.2011 – 8 AZR 730/09, Rn. 16[↩]
- vgl. EuGH 20.01.2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 41 mwN, Slg. 2011, I-95[↩]









