Ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle besteht nicht, wenn dieser ausschließlich einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang regelt und keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft hat1.
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. März 2016 – 1 ABR 10/14











