Eine Tätigkeit im Gemeindevollzugsdienst – im Außendienst (Streifendienst) – erfüllt die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c des allgemeinen Teils der Anlage 1 a (VKA). Die Tätigkeit erfordert sowohl „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbständige Leistungen“ im Tarifsinne.
Das Arbeitsgericht Freiburg geht zunächst bei der tariflichen Beurteilung der Tätigkeit im Gemeindevollzugsdienst von einem einheitlichen Arbeitsvorgang in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten aus. Dies sind: Überwachung ruhender Verkehr; Geschwindigkeitsmessungen; Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen; Waffenkontrollen; Ermittlungen für Bußgeldbehörden; Melde- und Ausländerbehörde; Überwachung von Satzungen, PolVO; sonstige Vollzugsaufgaben nach Dienstanweisung und Überwachung öffentlicher Veranstaltungen und Unterstützung PVD bei Großveranstaltungen u.ä. Der Angestellte hat, wenn er sich auf Streife begibt, auf sämtliche ihm hierbei auffallenden Regelverstöße und Ordnungswidrigkeiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, entsprechend zu reagieren und insbesondere erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Dies steht einer Aufspaltung und Aufteilung der einzelnen Aufgaben nach tariflichen Wertigkeiten entgegen. Erst während eines Streifengangs stellt sich heraus, ob und gegebenenfalls für welche Sachverhalte welche denkbaren Entscheidungsalternativen bestehen. Daher ist es unmöglich, zu Beginn eines Streifenganges die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Erforderlich ist jedoch, dass bereits zu Beginn einer Tätigkeit deren tarifliche Wertigkeit feststeht1. Dementsprechend kann die gesamte Tätigkeit des Angestellten, die zum Außendienst des Angestellten gehört, nur einheitlich bewertet werden. Sämtliche Aufgaben, welche in der Stellenbeschreibung vom 25.11.2013 unter der Überschrift Außendienst unter den laufenden Nummern 1 bis 9 aufgeführt sind, dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorschriften und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Dieses einheitliche Arbeitsergebnis begründet das Erfordernis einer einheitlichen tariflichen Betrachtung. Eine einheitliche Betrachtung steht zudem damit in Einklang, dass die einzelnen Tätigkeiten in der Arbeitsbeschreibung unter einer Überschrift aufgeführt sind. Noch in der vorangegangenen Arbeitsbeschreibung vom 18.04.2013 unterschied die Beklagte überdies bei der Angabe des prozentualen Anteils an der Arbeitszeit nicht nach den einzelnen Tätigkeiten.
ie unter der Überschrift Außendienst in der Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013 aufgeführten Tätigkeiten machen insgesamt einen Anteil von 73% an der Arbeitszeit des Angestellten aus und bilden damit den Schwerpunkt seiner Arbeit.
Die vom Angestellten im Außendienst zu erfüllenden Tätigkeiten erfordern sowohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen.
„Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“
Gründliche Fachkenntnisse setzen nähere Kenntnisse von u.a. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Kenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder aus der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Gebiet stellenden Anforderungen ergeben2. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird3, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit einer nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist das Erfordernis gründlicher und auch vielseitiger Fachkenntnisse des Angestellten bei Ausübung seiner Tätigkeit zu bejahen. Dies ergibt sich aus Sicht der Arbeitsgericht bereits aus der Stellenbeschreibung vom 25.11.2013 und insbesondere der Dienstanweisung für den Gemeindevollzugsdienst vom 12.12.2012 . In der Stellenbeschreibung heißt es: Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich: Polizeigesetz, Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsordnung, Straßengesetz, Satzungen/Polizeiverordnungen, sonstige satzungsrechtliche Normen, deren Vollzug dem GVD obliegt.
Aus der Dienstanweisung ergibt sich hinsichtlich der Regelung zur sachlichen Zuständigkeit des Gemeindevollzugsdienstes, dass der Angestellte u.a. Kenntnisse in folgenden Bereichen aufzuweisen hat:
- Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde
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– Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
- Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen
- Verkehrsverbote auf Feldwegen und sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen
- Überwachung von Durchfahrtsverboten
- Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen
- Vorschriften über das Meldewesen
- Vorschriften über das Reisegewerbe und Marktwesen
- Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren
- Vorschriften über das Verbot des Lagerns oder Ablagerns von Abfällen
- Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken
- Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und geschlossenen Rebenbaugebiete
- Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei
- Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren
- Vorschriften über die Belästigung der Allgemeinheit
- Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere
Aus den Regelungen zur erweiterten sachlichen Zuständigkeit in der Dienstanweisung ergibt sich, dass der Angestellte polizeiliche Vollzugsaufgaben wahrzunehmen hat und insoweit Kenntnisse zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und des Landesordnungswidrigkeitengesetzes (LOWiG) haben muss.
Da der Angestellte unstreitig die in der Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013 aufgeführten Tätigkeiten ausübt, ist zu unterstellen, dass er die sich aus der Stellenbeschreibung und der Dienstanweisung ergebenden Vorschriften und Gesetze tatsächlich kennen muss. Angesichts der großen Anzahl und des breiten inhaltlichen Spektrums der nötigen Kenntnisse ist von dem Erfordernis gründlicher und vielseitiger Kenntnissen auszugehen. Unschädlich ist hierbei, dass der Angestellte nicht die kompletten Regelwerke kennen muss und es jeweils auf einzelne Regelungen dieser Normkomplexe im Arbeitsalltag des Angestellten ankommt. Auch ohne, dass er die Vorschriften vollständig kennen muss, handelt es sich um eine hinsichtlich des Umfangs und der inhaltlichen Breite beachtliche Menge von Vorschriften, angesichts derer die Tarifmerkmale „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ gegeben sind.
„Selbständige Leistungen“
Das Tarifmerkmal „selbständige Leistungen“ erfordert ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Das Tätigkeitsmerkmal „selbständige Leistungen“ erfordert ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens, Entscheidungs, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schneller ablaufen können, steht nicht entgegen4.
Zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen reicht es aus, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Eine Bestimmung eines konkreten Prozentsatzes, bei dem das tarifliche Merkmal in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt, ist nicht geboten5. Von selbständigen Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß ist dann auszugehen, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte.
Gemessen an diesen Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts ist vorliegend unter Erfüllung des tariflichen Merkmals „selbständige Leistungen“ auszugehen. Hierbei berücksichtigte das Arbeitsgericht zunächst den Inhalt der Stellenbeschreibung sowie der Dienstanweisung. In der Stellenbeschreibung heißt es unter der Überschrift „sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten (besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz)“ u.a.: „Die Tätigkeit findet überwiegend im Außendienst statt. Die Kontrolltätigkeit bringt es mit sich, dass man sich schnell auf unterschiedliche Situationen und Rechtslagen einstellen muss und die richtigen Maßnahmen ergriffen werden.“
In der Dienstanweisung vom 12.12.2012 heißt es unter der Überschrift „Allgemeine Befugnisse“ (Punkt 4):
„4.1 Gemeindevollzugsbedienstete haben im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben durch Streifengänge und – Fahrten, Kontrollen, Beobachtungen, Feststellungen, Hinweisen, Belehrungen und Ermahnungen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (präventive Tätigkeit) und bereits eingetretene Störungen zu beseitigen bzw. zu beendigen (repressive Tätigkeit); § 1 Abs. 1 PolG. Soweit möglich ist an Ort und Stelle auf die Behebung des polizeiwidrigen Verhaltens oder Zustands hinzuwirken. Dabei gilt das Opportunitätsprinzip (§ 3 PolG); das Einschreiten und die Art der zu treffenden Maßnahmen liegen im pflichtgemäßen Ermessen.
…
4.2 Den Gemeindevollzugsbediensteten obliegt im Rahmen ihrer polizeilichen Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 2 PolG, 53 Abs. 1 OWiG bzw. als Außendienstmitarbeiter der Bußgeldbehörde gemäß § 35, 47 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten; es gilt also auch hier das Opportunitätsprinzip“.
Aus diesen Regelungen zu den Aufgaben und Befugnissen folgt, dass dem Angestellten bei Ausübung seiner Tätigkeit ein Ermessens- und Entscheidungsspielraum zukommt. Unstreitig hat er bei Streifengängen auf Auffälligkeiten jeder Art (Störungen der Sicherheit und Ordnung) zu reagieren. Hierbei hat er abzuwägen, ob ein Eingriff erforderlich ist, welche Maßnahmen in Betracht kommen und zu entschließen, welche von gegebenenfalls mehreren Maßnahmen er ergreift.
Im Bereich es Ordnungswidrigkeitenrechts hat der Angestellte unstreitig die Möglichkeit, Verwarngelder bis zur Höhe von 55, 00 EUR zu verhängen. Auch insoweit kommt ihm ein Entscheidungsspielraum zu.
Auch wenn zwischen den Parteien die Reichweite der Entscheidungsbefugnisse des Angestellten bei Geschwindigkeitsmessungen streitig ist, verbleibt auch nach dem Vortrag der Beklagten dem Gemeindevollzugsdienst ein gewisser Entscheidungsspielraum, wo genau die Geschwindigkeitsmessung erfolge, sofern der Angestellte im Auftrag für Bußgeldbehörden, Melde- und Ausländerbehörde, Ermittlungen wahrnimmt, hat er unstreitig einen Spielraum hinsichtlich der Frage, wie er die Ermittlungen wahrnimmt, d.h. welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen er ergreift.
Insgesamt geht das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der Stellenbeschreibung und Dienstanweisung sowie der Angaben der Parteien im Arbeitsgerichttermin vom 12.11.2014 davon aus, dass der Angestellte selbständige Leistungen in erheblichem Umfang zu erbringen hat. Hierbei berücksichtigte sie, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Erfüllung des Tarifmerkmals entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, der qualitativen Anforderungen gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss6. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass der Angestellte hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung ordnungs- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften einen umfassenden Auftrag hat und – wie sich aus der Stellenbeschreibung ergibt – sich schnell auf unterschiedliche Situationen und Rechtslagen einstellen und die richtigen Maßnahmen ergreifen muss.
Nach alledem erfüllt der Angestellte die in Rede stehenden tariflichen Merkmale und kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 verlangen.
Der Angestellte hat im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD (VKA). Im Hinblick auf die zutreffende Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe ist die Regelung des § 16 TVöD zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 dieser Regelungen werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahren von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31.12 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. § 16 Abs. 3 regelt, dass die Beschäftigten die Stufe 3 nach zwei Jahren ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe in der Stufe 2 erreichen.
Ausgehend von diesen Vorgaben kann der Angestellte vorliegend eine Einstufung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 verlangen. Da er bereits über acht Jahre im freiwilligen Polizeidienst bei der Polizeidirektion F. tätig war und die Beklagte dies durch Anrechnung eines vollen Berufsjahres berücksichtigte, erscheint dies auch im Hinblick auf die zutreffende Entgeltgruppe 8 sachgerecht.
Unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD und der schriftlichen Geltendmachung des Angestellten am 31.10.2012 kann er die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 rückwirkend zum 01.05.2012 verlangen.
Der Angestellte hat Anspruch auf die Verzinsung rückständiger Differenzbeträge. Dieser Anspruch ergibt sich aufgrund Verzugs nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Soweit die Klage auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 gerichtet ist, war sie abzuweisen. Der Klage lässt sich nicht schlüssig entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Einstufung gegeben sind. Dass der Angestellte bereits ununterbrochen eine Tätigkeit entsprechend der Entgeltgruppe 8 Stufe 2 über einen Zeitraum von zwei Jahren ausübt (§ 16 Abs. 3 TVöD), ist nicht ersichtlich. Die maßgebliche Stellenbeschreibung stammt aus dem Jahr 2013, die Dienstanweisung gilt erst ab 2013.
Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Angestellten vom 07.11.2014, welcher dem Beklagtenvertreter am selben Tag zugegangen ist, einzuräumen gem. § 283 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Inhalt des Schriftsatzes im Arbeitsgerichttermin vom 12.11.2014. Auf den Vortrag des Angestellten zum Umfang seiner Entscheidungsbefugnisse beim Einsatz mobiler Messgeräte kam es nicht streitentscheidend an. Daher bedurfte es insoweit keiner Gelegenheit zur Erwiderung nach interner Rücksprache bei er Beklagten.
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 14 Ca 180/14
- BAG, Urteil vom 07.07.2004 – 4 AZR 507/03[↩]
- BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96[↩]
- BAG, Urteil vom 23.09.2009 – 4 AZR 308/08[↩]
- BAG, Urteil vom 22.04.2009 – 4 AZR 166/08 27; BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 42[↩]
- BAG vom 21.03.2012 a.a.O. Rn. 43[↩]
- BAG, Urteil vom 21.03.2012, a.a.O., Rn. 43[↩]










