Der für Niedersachsen geltende Lehrereingruppierungserlass vom 15.01.1996)) ist teilweise intransparent und unwirksam.
- Nr. 2.3, Absatz 3 des Lehrereingruppierungserlasses Niedersachsen (Erlass vom 15.01.1996), demzufolge ein Studienabschluss für ein Unterrichtsfach geeignet ist, wenn der Inhalt mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB intransparent und somit unwirksam.
- Nr. 2.3, Absatz 3 des Lehrereingruppierungslasses, wonach für das zweite Unterrichtsfach vom Bildungsstand nach einer Vor- und Zwischenprüfung ausgegangen werden kann, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB intransparent und damit unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss bei einer sogenannten korrigierenden Rückgruppierung, d. h. bei einer beabsichtigten Einstufung in eine niedrigere als die bisher als zutreffend angenommene Vergütungsgruppe, der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor mitgeteilte und der Vergütung zu Grunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und beweisen. Ihn trifft die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der zunächst mitgeteilten und umgesetzten und nunmehr nach seiner Auffassung zu korrigierenden Eingruppierung. Zu einer Änderung der mitgeteilten Vergütungsgruppe ist er nur berechtigt, wenn die bisherige tarifliche Bewertung, die er dem Arbeitnehmer gegenüber nachgewiesen hatte, fehlerhaft war1. Vorstehende Rechtsgrundsätze finden auch Anwendung, wenn sich die tarifvertragliche Eingruppierung nicht unmittelbar aus den Merkmalen eines Tarifvertrages ergibt, sondern lediglich durch die Bezugnahme auf ein Regelungswerk, welches ähnlich einem Tarifvertrag eine Differenzierung nach Art der Tätigkeit und Art der Aus- und Vorbildung vorsieht. Dies ist bei dem Eingruppierungserlass der Fall.
Eine korrigierende Rückgruppierung scheitert vorliegend daran, dass die Parteien im Arbeitsvertrag eine eigenständige vertragliche Regelung über die der Lehrerin zustehende Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L getroffen haben. Dies ergibt eine Auslegung des Formulararbeitsvertrages vom 08.07.2009/3.08.2009.
Bei einer vertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen2. Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur eine deklaratorische Angabe in Form einer sogenannten Wissenserklärung3 handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht werden4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der die Kammer folgt, kann ein Arbeitnehmer aufgrund der Nennung einer Vergütungs, Lohn- oder Entgeltgruppe in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Erforderlich ist allerdings, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages deutlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Vergütung maßgebend sein und nicht die angegebene Entgeltgruppe5.
Nach den vorgenannten Voraussetzungen kann jedenfalls dann nicht von einer sogenannten deklaratorischen Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die in Bezug genommenen (tariflichen) Regelungswerke keine Eingruppierungsbestimmungen für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit enthalten, aus denen sich die zutreffende Vergütung ermitteln ließe. Dann fehlt es für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger regelmäßig an den erforderlichen Anhaltspunkten, der Arbeitgeber wolle ihn nach einem Eingruppierungswerk vergüten, aus dem sich die zutreffende Entgeltgruppe allein aufgrund der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ermitteln lässt und bei der genannten Entgeltgruppe handele es sich nicht um eine Willens, sondern ausnahmsweise nur um eine sogenannte Wissenserklärung. In der Folge kann der Arbeitnehmer, wenn ein Vergütungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen für die von ihm auszuübende Tätigkeit nicht besteht oder insoweit lückenhaft ist, die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag grundsätzlich als ausdrücklichen Antrag auch in Bezug auf die Ermittlung der maßgebenden Vergütungshöhe verstehen. Nimmt der Arbeitnehmer diesen Antrag an, ist die Entgeltgruppe damit vertraglich – „konstitutiv“ – festgelegt6.
Bei der gebotenen Anwendung vorstehender Grundsätze kann die Lehrerin aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 12 TV-L beanspruchen.
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte aus den in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages genannten Regelwerken keine „zutreffende“ Eingruppierung ermittelt werden. § 4 Abs. 1 verweist für die Eingruppierung auf den Eingruppierungserlass in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.
Bei dem durch die Verweisungsklausel in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages zum Vertragsinhalt gewordenen Eingruppierungserlass handelt es sich nach § 305 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB um allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie wurden von dem beklagten Land für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und der Lehrerin bei Abschluss des Formulararbeitsvertrages gestellt7. Die Auslegung der Eingruppierungsrichtlinien ist nicht nach den Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen8.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind9. Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Es besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt und den Hintergrund des ihm formularmäßig gemachten Antrages durch Nachfragen aufzuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich10.
Wenn nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel besteht, geht dies zu Lasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2 BGB. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht11. Der die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen12.
Der in Bezug genommene und für die Eingruppierung maßgebliche Eingruppierungserlass hält einer AGB-Kontrolle nicht stand. Er ist zumindest in Ziffer 2.3 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und damit nach Satz 1 der vorgenannten Vorschrift unwirksam.
Gemäß Ziff. 32.1 des Anhanges zum Eingruppierungserlass, die die Eingruppierung der Lehrkräfte an Realschulen regelt, werden Lehrkräfte mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in die Entgeltgruppe BAT III – jetzt Entgeltgruppe 12 TV-L – eingruppiert. Die Lehrerin verfügt über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Die von ihr unterrichteten Fächer Biologie und Physik sind wissenschaftliche Fächer im Sinne des Merkmals 32.01.
Ziffer 2.3 des Eingruppierungserlasses setzt für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III BAT – entsprechend Entgeltgruppe 12 TV-L – weiterhin voraus, dass der Studienabschluss der Lehrerin bzw. ihr Diplom in Agrarwissenschaften mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach – hier Biologie – einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. Für das zweite Unterrichtsfach – hier Physik – kann nach Ziffer 2.3 des Eingruppierungserlasses vom Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung ausgegangen werden.
Diese Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und damit nach Satz 1 der vorgenannten Vorschrift unwirksam.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot mit ein. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten gelangen können und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält13.
Gemessen an vorstehenden Rechtsgrundsätzen ist Ziff. 2.3 des Eingruppierungserlasses intransparent und damit unwirksam. Er enthält auch nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden eine vermeidbare Unklarheit und einen Spielraum zugunsten des beklagten Landes. Entscheidend ist nicht die fehlende Möglichkeit einer eindeutigen zweifelfreien Formulierung. Intransparent ist eine Klausel bereits dann, wenn der Verwender eine präzise Formulierung unterlässt, mag diese andere Formulierung ihrerseits auch interpretationsbedürftig sein. Es ist nicht erkennbar, was mit den „wesentlichen“ Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung gemeint ist. Vorliegend enthält das Adjektiv „wesentlich“ keine präzise Umschreibung der Gegebenheiten und verletzt das Bestimmtheitsgebot. Wesentlich bedeutet: „Den Kern einer Sache ausmachend und daher von entscheidender Bedeutung“14, bzw. „bedeutsam, wichtig, den Kern der Sache treffend, grundlegend, sehr merklich, sehr spürbar, bedeutend“15. Das beklagte Land hätte zum Ausdruck zu bringen, ob und inwiefern der Zusatz „wesentlich“ sich auf die Qualität oder auch auf die Quantität des Inhaltes einer vergleichbaren Prüfung mit einem ersten Staatsexamen bezieht16.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich das „wesentlich“ auf den Inhalt der Prüfung bezieht, ist nicht erkennbar, was in einer Prüfung im Fach Biologie den Kern der Prüfung ausmacht und daher von entscheidender Bedeutung ist. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits ausgeführt, dass die Behauptung des beklagten Landes, der Lehrerin fehlten im Bereich Tierbiologie und Zoologie sowie im Bereich Humanbiologie 30 bis 40 % der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von etwa 18 Leistungspunkten nicht nachvollziehbar ist. Aus dem Eingruppierungserlass ist auch unter Hinzuziehung der MasterVO-Lehr die Schlussfolgerung des beklagten Landes nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Inhalts des Lehramtsstudiums Biologie verweist das beklagte Land auf die MasterVO-Lehr und die in der Anlage genannten Kompetenzen, die die Absolventen nachweisen müssten. Der MasterVO-Lehr ist jedoch eine über die Kompetenzen hinausgehende Konkretisierung, etwa nach der Anzahl der Semesterwochenstunden oder der Anzahl der Credits pro Modul nicht zu entnehmen. In § 3 Abs. 1 Satz bis 5 MasterVO-Lehr ist nämlich nur die Mindestanzahl der Leistungspunkte festgelegt, ohne Bezug auf die Kompetenzen im Einzelnen. Die Ausgestaltung der Vorlesungen/Module sowie die konkrete Zuordnung zu den Leistungspunkten erfolgt vielmehr durch die Hochschulen gem. § 7 Niedersächsisches Hochschulgesetz. Dieser kann im Einzelfall in den Universitäten unterschiedlich sein. Von der Anzahlt der Credits kann daher kein Schluss auf die Relevanz der Vorlesungen oder des Moduls im Sinne der MasterVO-Lehr gezogen werden. Die MasterVO-Lehr enthält auch keine Gewichtung der Kompetenzen. Hinsichtlich Biologie differenziert die MasterVO-Lehr zwischen den drei Kompetenzbereichen „Fachwissenschaftliche Grundkompetenzen, Biologisches Denken und Arbeiten, Lernen und Lehren“. Eine inhaltliche Gewichtung zwischen den einzelnen Kompetenzbereichen ist jedoch weder der MasterVO-Lehr noch den Anlagen zu entnehmen. Es bleibt offen, wie die Kompetenzbereiche zueinander gewichtet werden sollen und wie innerhalb der Kompetenzbereiche eine Gewichtung nach bestimmten fachwissenschaftlichen Grundkompetenzen erfolgen soll. Dabei ist anzumerken, dass die Lehrerin unbestritten vorgetragen hat, dass sie den Kompetenzbereich Biologisches Denken und Arbeiten voll erfüllt. Soweit das beklagte Land auf die konkreter formulierten Kerncurricularien und auf die Bildungsbeispiele der Kultusministerkonferenz verweist, ist anzuführen, dass es hierbei nicht um fachliche Inhalte der Prüfung geht, sondern um Bildungsbeispiele im Hinblick auf das den Schülern zu vermittelnde Wissen. Es geht um Bildungsstandards bei den Schülern und nicht um diejenigen bei den Lehrenden. Ziffer 2.3 des Eingruppierungserlasses stellt bei der vergleichenden Betrachtung auf die Prüfungsinhalte der Lehrerenden ab und nicht auf das von den Schülern zu fordernde Wissen.
Gleichermaßen ist auch offen, was der Eingruppierungserlass unter einer ersten Staatsprüfung versteht. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien galt bereits die MasterVO-Lehr vom 08.11.2007, die hinsichtlich des Studiums des Lehramtes nur das Master- und Bachelor-Studium erwähnt, nicht aber ein erstes Staatsexamen.
Unbestimmt und damit unwirksam ist auch die Regelung in Ziffer 2.3 des Eingruppierungserlasses, wonach für das zweite Unterrichtsfach vom Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung ausgegangen werden kann.
Hierzu führt das beklagte Land in der Berufung aus, nach der MasterVO-Lehr müssten für das Lehramt an Realschulen in Fachwissenschaften und Fachdidaktik mindestens 60 Leistungspunkte erworben werden. Dabei werde eine Semesterwochenstunde mit 1, 5 Leistungspunkten bewertet. Da bei Quereinsteigern der Anteil der Fachdidaktik aus der Gesamtpunktzahl herausgerechnet werde, verblieben für Fachwissenschaften 45 Leistungspunkte. Die Hälfte dieser Punktzahl entspreche in etwa den Anforderungen der früheren Zwischenprüfung.
Insoweit ist schon nicht erkennbar, woraus sich ableiten erließe, dass die Hälfte der 45 Leistungspunkte in etwa den Anforderungen der früheren Zwischenprüfung entsprechen soll. Dem Vortrag des beklagten Landes ist nicht zu entnehmen, auf welche Grundlage die Behauptung gestützt wird. Durch die Verwendung des Begriffes „in etwa“ bringt das beklagte Land selbst zum Ausdruck, dass eine Rechtsunsicherheit besteht, wieviele Leistungspunkte im konkreten Einzelfall den Anforderungen einer früheren Zwischenprüfung entsprechen sollen. Die Verwendung des Begriffes „in etwa“ lässt für das beklagte Land einen Freiraum bei der Entscheidung. Es kann von „der Hälfte“ nach oben oder nach unten abweichen, ohne dass dies für die Vertragspartei des beklagten Landes nachvollziehbar und vorhersehbar ist. Nach welchen Maßstäben das „in etwa“ seitens des beklagten Landes gehandhabt wird, bleibt auch nach dem ausführlichen Vortrag des beklagten Landes in der Berufung völlig offen. Ferner ist auch nicht erkennbar, ob tatsächlich vom Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung ausgegangen werden muss, weil es in dem Eingruppierungserlass heißt, für das zweite Unterrichtsfach „kann“ vom Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung ausgegangen werden. Steht es im Belieben des beklagten Landes vom Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung auszugehen oder ist eine Ermessensprüfung erforderlich?.
Zudem soll es auf den Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung ankommen. Insoweit lässt sich auch unter Hinzuziehung der MasterVO-Lehr keine Konkretisierung der Anforderungen darlegen. Die MasterVO-Lehr stellt auf den Bildungsstand für das abgeschlossene Studium Physik /Lehramt ab, der aber nach dem Eingruppierungserlass für das zweite Fach nicht zu verlangen ist. Die MasterVO-Lehr sieht keine Vor- oder Zwischenprüfungen mehr vor. Auf welchen Abschnitt bzw. Teil-Abschnitt des Bachelor- bzw. Master-Studiengangs abzustellen ist, ist folglich nicht feststellbar.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die typischen Vertragspartner des Verwenders abzustellen ist und nicht auf ein etwaiges Sonderwissen, ist festzuhalten, dass bei der Auslegung von Ziffer 2.3 des Eingruppierungserlasses nicht behebbare Zweifel daran bestehen, nach welchen Kriterien das beklagte Land prüft, um festzustellen, ob ein Studienabschluss für ein Unterrichtsfach geeignet ist.
Das beklagte Land kann sich nicht darauf stützen, ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle dem Arbeitnehmer nur dasjenige gewähren, was ihm tariflich oder nach den in Bezug genommenen Richtlinien zusteht.
Soweit das Bundesarbeitsgericht für das Vorliegen einer lediglich „deklaratorischen“ Nennung der Entgeltgruppe unterstützend angenommen hat, ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung vollziehen17 setzt dies eine solche voraus. Der Arbeitgeber als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nicht nur im Vertragswortlaut zum Ausdruck bringen, allein die in Bezug genommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend sein, sondern er muss zugleich dafür Sorge tragen, dass sich diese hieraus auch ohne Weiteres ermitteln lässt18. Angesichts der Unbestimmtheit von Ziffer 2.3 des Eingruppierungserlasses war es für die Lehrerin nicht möglich, anhand des Eingruppierungserlasses, der zudem noch nicht einmal auf die MasterVO-Lehr verweist, die für sie zutreffende Eingruppierung zu ermitteln.
Nach alledem ist festzuhalten, dass es sich bei der Regelung in Ziff. 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nicht um eine Wissens, sondern um eine konstitutive Willenserklärung handelt. Die Lehrerin kann eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung beanspruchen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. September 2015 – 2 Sa 918/14 E
- BAG, 20.03.2013 – 4 AZR 521/11, Rn. 18[↩]
- BAG, 26.08.2009 – 4 AZR 285/08, Rn. 46; BAG, 22.04.2009 – 4 AZR 100/08, Rn. 38[↩]
- dazu etwa BAG, 28.07.2010 – 5 AZR 521/09, Rn.19; BAG, 29.09.2010 – 3 AZR 546/08, Rn.19[↩]
- BAG, 6.08.1997 – 4 AZR 195/96 – zu B II 1 a bb der Gründe[↩]
- BAG, 21.08.2013 – 4 AZR 656/11, Rn. 12 ff. m. w. N.[↩]
- BAG, 12.03.2008 – 4 AZR 67/07, Rn. 36; BAG, 22.07.2004 – 8 AZR 203/03 zu II 1 d der Gründe; BAG, 21.08.2013 – 4 AZR 656/11, Rn. 12 ff.[↩]
- vgl. hierzu BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 352/14, Rn. 25; LAG Niedersachsen, 9.07.2015 – 5 Sa 1434/14 E[↩]
- BAG, 16.04.2015 – 6 AZR 352/14, Rn. 25; offen gelassen von BAG, 18.03.2009 – 4 AZR 79/08, Rn.20; BAG, 24.09.2008 – 4 AZR 685/07, Rn. 17, vgl. auch Schaub/Treber, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl., § 183 Rn. 83; Schlewing in Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Auflage, Teil 7, Rn. 253[↩]
- BAG, 3.09.2014 – 5 AZR 109/13, Rn. 14[↩]
- BAG, 18.04.2007 – 4 AZR 652/05, Rn. 30, 33, 35[↩]
- z. B. BAG, 10.12 2008 – 10 AZR 1/08, Rn.15[↩]
- BAG, 12.12 2006 – 3 AZR 388/05, Rn. 30; ständige Rechtsprechung BGH, vergl. z. B. BGH, 14.07.2010 – VIII ZR 246/08, Rn. 41, BGH, 09.06.2010 – VIII ZR 294/09, Rn. 16[↩]
- BAG, 19.02.2014 – 5 AZR 920/12, Rn. 38[↩]
- Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl.1985[↩]
- Wahrig, Lexikon der deutschen Sprachlehre, 2000[↩]
- vgl. LAG Niedersachsen, 9.07.2015 – 5 Sa 1434/14 E[↩]
- vgl. BAG, 27.09.2000 – 10 AZR 146/00 – BAGE 96, 1; BAG, 16.02.2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340;[↩]
- BAG, 21.08.2013 – 4 AZR 656/11, Rn. 22[↩]











