Behauptet ein Kraftfahrer die Ableistung von Überstunden, indem er für jeden Tag eine vom Arbeitgeber zugewiesene Tour benennt und auch konkret vorträgt, wann jeweils die Tour begann und wann sie endete, wobei diese Zeiten unstreitig der Fahrerkarte entnommen sind, er zudem mit nachvollziehbaren Gründen darstellt, dass Pausen nicht möglich waren, so muss nun der Arbeitgeber im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast unter Auswertung der pflichtgemäß nach § 21 a Abs. 7 Satz 1 ArbZG aufgezeichneten Daten hierauf substantiiert erwidern und konkret darlegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen in geringerem Umfang als behauptet gearbeitet haben muss1.
In dieser Konstellation ist es nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber pauschal behauptet, dass die vom Kraftfahrer benannten Zeiten nicht stimmen könnten. Nicht ausreichend ist es ebenfalls, wenn der Arbeitgeber sodann ohne nachvollziehbare Begründung schlicht Zeiten ins Blaue benennt, die aus seiner Sicht anzuerkennen seien. Selbiges gilt, wenn die vom Arbeitgeber sodann behaupteten Zeiten das Ergebnis einer behaupteten und inhaltlich nicht offen gelegten Durchschnittbetrachtung seien und er meint, dass Zeiten über dem Durchschnitt nicht anzuerkennen seien. Eine Durchschnittsbetrachtung ist schon deshalb ungeeignet, weil sich ein Durchschnitt mathematisch dadurch ergibt, dass eine Vielzahl von durchgeführten Fahrten oder aber Arbeitnehmern zwangsläufig langsamer als der Durchschnitt sind.
Der die Bezahlung von Überstunden begehrende Arbeitnehmer ist im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst verpflichtet, konkret in tatsächlicher Hinsicht die Ableistung von Überstunden zu behaupten. Dazu muss der Kraftfahrer für jeden einzelnen Tag, für den er Überstunden geltend machen will, durch konkrete Benennung von Uhrzeiten darstellen, von welcher tatsächlich geleisteten Arbeitszeit er ausgeht. Hierfür ist es ausreichend, den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende zu benennen. Behauptet der Kraftfahrer, er habe keine Pausen gehabt und benennt er hierzu auch konkrete Gründe, so ist auch dieser Sachvortrag des Kraftfahrers zunächst ausreichend und zu berücksichtigen2.
Dabei ergänzt das Bundesarbeitsgericht3 für den Fall eines Kraftfahrers auch, dass es ausreichend sei, wenn der Kraftfahrer vortrage, dass ihm eine Tour zugewiesen wurde, wann er diese Tour begonnen habe und wann er diese Tour beendet habe. Sodann sei es Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast, unter Auswertung der pflichtgemäß nach § 21 a Abs. 7 Satz 1 Arbeitszeitgesetz aufgezeichneten Daten substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen in geringerem zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss. Dabei ist nach den Ausführungen des BAG in vorgenanntem Urteil unter Randziffer 29 auch davon auszugehen, dass sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber ihrer Darlegungslast nicht durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen beigefügte Anlagen genügen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung eines schriftsätzlichen Vortrages dienen, diesen aber nicht ersetzen. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer bzw. auch die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich die unstreitigen oder aber streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kraftfahrer im hier entschiedenen Fall seiner Darlegungslast genügt. Denn er hat substantiiert für jeden einzelnen fraglichen Arbeitstag der vier streitigen Monate eine gewisse Tour benannt, den Arbeitsbeginn benannt und das Arbeitsende benannt. Unstreitig sind diese Zeiten sogar der Fahrerkarte des Kraftfahrers entnommen worden. Da die Fahrerkarte unstreitig keine Beladezeiten oder Entladezeiten aufzeichnete, egal ob dies vom Arbeitgeber angewiesen oder nicht angewiesen wurde, und zudem Be- und Entladezeiten nur unterwegs und nicht am Anfangs- und Zielort auftraten, muss es sich bei den vom Kraftfahrer vorgetragenen Arbeitsbeginnzeiten und Arbeitsendezeiten logischerweise um echte Fahrzeiten (Lenkzeiten) und damit zwingend Arbeitszeiten handeln. Aus den vom Kraftfahrer vorgetragenen Zeiten in Verbindung mit der Behauptung, es habe keine Pausen gegeben, lässt sich unproblematisch mathematisch die tägliche Arbeitszeit ermitteln und diese, wie vom Kraftfahrer geschehen, der normalen Arbeitszeit von 7, 5 Stunden gegenüberstellen. Durch Ermittlung der Differenz ergaben sich unproblematisch die vom Kraftfahrer behaupteten Überstunden.
Nicht ausreichend war es sodann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG, wenn die Arbeitgeberin schlicht behauptet, die vom Kraftfahrer vorgetragenen Zeiten und Überstunden könnten nicht stimmen. Die Arbeitgeberin zog sich allein auf das pauschale Bestreiten des Anfallens von Überstunden zurück. Dies ist völlig unzureichend. Prozessual unbrauchbar ist auch der Vortrag, der Kraftfahrer sei zu früh losgefahren und es habe dann gegebenenfalls Wartezeiten bzw. Standzeiten gegeben. Die Arbeitgeberin hätte dies gegebenenfalls für jeden einzelnen Tag konkret vortragen müssen. Dies ist nicht geschehen. Insgesamt hätte die Arbeitgeberin für einen substantiierten Vortrag hinsichtlich jeden Tages und jeder zu bestreitenden Uhrzeit eine entsprechende eigene Vorstellung hinsichtlich der für richtig gehaltenen Zeit unter Auswertung der Arbeitsaufzeichnungen nach § 21 a Abs. 7 Satz 1 Arbeitszeitgesetz vortragen müssen. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt.
Letztlich stellt auch der letzte Schriftsatz vom 05.02.2015 mit der dort enthaltenen tabellarischen Auflistung bezüglich der einzelnen Tage des streitgegenständlichen Zeitraumes keine substantiierte Erwiderung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG dar. Zwar enthält diese Tabelle gewisse Uhrzeitangaben hinsichtlich eines Arbeitsbeginns und eines Arbeitsendes. Problematisch sind dann jedoch im nächsten Schritt schon die nicht erläuterten Angaben zu den Beladeorten und Entladeorten. Welche zeitlichen Berechnungen auf welcher Basis die Arbeitgeberin hier gemacht haben will, ist nicht konkret ersichtlich. Es ist nicht einmal erkennbar, ob es sich bei den mengenmäßigen Stundenangaben um die aus Sicht der Arbeitgeberin anzu oder aber zu kürzende Zeit handeln soll.
Insbesondere ist die tabellarische Auflistung von Uhrzeiten der Arbeitgeberin allerdings schon deshalb in rechtlicher Hinsicht wiederum völlig unbrauchbar, da die Arbeitgeberin im selbigen Schriftsatz darstellt, dass die im Schriftsatz genannten Zeiten auf Durchschnittszeiten anderer Fahrer beruhen. Außerdem teilt die Arbeitgeberin mit, dass es sich in der Tabelle um Zeiten handele, die von der Arbeitgeberin anzuerkennen seien. Durch diese Formulierungen macht die Arbeitgeberin jedoch deutlich, dass die tabellarische Auflistung im Schriftsatz vom 05.02.2015 keinerlei Tatsachenvortrag bezogen auf die Person des Kraftfahrers und bezogen auf die konkreten Arbeitszeitbehauptungen des Kraftfahrers enthält. Vielmehr enthält die tabellarische Auflistung der Arbeitgeberin nur Zeiten, die eine Rechtsmeinung der Arbeitgeberin wiedergeben. Es sind nämlich Zeiten, die die Arbeitgeberin auf Grund einer nicht näher dargestellten Durchschnittsbetrachtung für richtig hält. Der Vortrag der Arbeitgeberin hat daher nichts mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Fall des Kraftfahrers zu tun. Eine Durchschnittsbetrachtung ist im Fall einer Überstundenklage völlig nutzlos. Denn gerade im Fall einer Überstundenklage macht ein Arbeitnehmer geltend, dass konkret er in diesem Fall besonders lange für die Ausführung einer Arbeit gebraucht hat. Es handelt sich im Fall einer Überstundenklage somit um Tage, die typischerweise über dem Durchschnitt liegen. Auf eine Durchschnittsbetrachtung kann ohnehin deshalb schon nicht abgestellt werden, da statistisch gesehen, voraussichtlich die Hälfte der Arbeitnehmer über dem Durchschnitt und die andere Hälfte darunter liegt. Soll die Hälfte der Arbeitnehmer nicht vollständig vergütet werden?
Im Übrigen bestätigt selbst die Arbeitgeberin mehr oder minder ausdrücklich, dass der Kraftfahrer tatsächlich Überstunden geleistet hat. Zwar bestreitet die Arbeitgeberin pauschal die Ableistung von Überstunden und behauptet auch pauschal, sie habe sich immer peinlich genau an alle Vorschriften gehalten. Aber schon bei der erstinstanzlichen Betrachtung des exemplarischen Beispielfalles des Kraftfahrers teilte die Arbeitgeberin mit, dass der Kraftfahrer für eine Tour nicht wie von ihm behauptet 12 bis 14 Stunden, sondern eher 9 bis 11 Stunden benötige. Aus Sicht des Gerichts sind allerdings 9 bis 11 Stunden auch schon mehr als die bei 45 Wochenstunden verteilt auf sechs Tage täglich zu erbringenden 7, 5 Stunden. Ähnlich verhält es sich mit der ohnehin rechtlich nicht relevanten tabellarischen Auflistung im Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 05.02.2015. Selbst hier kommt die Arbeitgeberin für den streitgegenständlichen Zeitraum von vier Monaten nur an vier Tagen zu einer Arbeitsleistung von 7, 5 oder weniger Stunden pro Arbeitstag. An allen anderen Tagen kommt die Arbeitgeberin ganz überwiegend auf mehr als 8 Stunden, 9 Stunden und auch über 10 Stunden pro Tag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin bei ihrer Berechnung zudem pauschal und nicht nachvollziehbar Kürzungen für Entlade- und Beladezeiten vorgenommen hatte. Auch hatte die Arbeitgeberin einige Tage gar nicht berechnet, da sie hierzu angeblich vom Kraftfahrer keine Daten habe.
Das Ableisten von Überstunden durch den Kraftfahrer ist auch deshalb allein auf Grund des Vortrages der Arbeitgeberin nachvollziehbar, da sie selbst unbestritten vortrug, dass der Kraftfahrer langsamer arbeitet als andere Arbeitnehmer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Arbeitnehmer wie auch allgemein jeder Mensch zu unterschiedlichen Leistungen in der Lage ist. Dies kann in der Tat in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Arbeitgeberin wie auch des Kraftfahrers dazu führen, dass der Kraftfahrer für dieselbe Aufgabe mehr Zeit benötigt als andere Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer ist in seiner Vergleichsgruppe zwangsläufig nun einmal immer der Langsamste, ohne dass ihm dies als Pflichtverletzung und unnötige Arbeitsbummelei vorgehalten werden kann. Jedenfalls fehlt es für Letzteres an greifbaren Anhaltspunkten.
Soweit die Arbeitgeberin sodann in ihrem letzten Schriftsatz vom 05.02.2015 einige Tage bzw. auch einige Wochen benennt, aus denen ableitbar sei, dass der Vortrag des Kraftfahrers nicht stimmen könne, bestätigt der sodann folgende Vortrag der Arbeitgeberin nicht das verfolgte Ziel. Denn in keinem der Fälle, in welchem die Arbeitgeberin dem Kraftfahrer vorhielt, zu viele Touren für eine Woche angegeben zu haben, war dies tatsächlich der Fall. Entweder hatte der Kraftfahrer die gleiche Anzahl von Touren angegeben wie die Arbeitgeberin auch. Teilweise hatte der Kraftfahrer sogar noch weniger Touren angegeben als die Arbeitgeberin, so dass theoretisch noch höhere Zahlungsansprüche des Kraftfahrers hätten geltend gemacht werden können. Soweit die Arbeitgeberin für einige Tage noch einmal im Rahmen des schriftlichen Vortrages andere Uhrzeiten benannte hatte, weil ein Sattelschlepper erst später übergeben wurde etc., ist auch dies kein hinreichender Vortrag, der eine andere Sichtweise rechtfertigen könnte. Denn die Arbeitgeberin stellte in solchen Fällen jeweils nur eine gewisse Uhrzeit aus ihrer Sicht in den Raum. Es gab von ihr jedoch keine Erläuterung, weshalb genau diese Uhrzeit die richtige Uhrzeit sein sollte. Unstreitig war es jedoch, dass die vom Kraftfahrer vorgetragenen Uhrzeiten bezüglich Arbeitsbeginn und Arbeitsende aus der Fahrerkarte stammten. Da die Fahrerkarte jedoch nur Arbeitszeiten aufzeichnet, wenn sie sich bereits im Fahrzeug befindet und die Karte für Be- und Entladezeiten unstreitig auf Pause gestellt war, hier jedoch tatsächliche Arbeitszeit auswies, ist von der Richtigkeit des klägerischen Vortrages auszugehen. Die Arbeitgeberin hätte konkret vortragen müssen, warum die in der Fahrerkarte des Kraftfahrers abgespeicherte Zeit des Fahrbeginns so abgespeichert wurde, obwohl der Kraftfahrer selbst den Lkw nicht fuhr. Jedenfalls Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen worden. Das Gericht geht zudem davon aus, dass es keiner weitergehenden Erläuterung bedarf, weshalb es unauffällig ist, wenn der Kraftfahrer für dieselbe Strecke an unterschiedlichen Tagen verschiedene Fahrzeiten angegeben hat.
Im Ergebnis sind die vom Kraftfahrer behaupteten Stunden daher als richtig – im Kern mangels substantiierten Bestreitens als prozessual unstreitig – anzusehen.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 12. März 2015 – 5 Sa 193/14










