§ 36 Nr. 1 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 geändert haben1. Das gilt unabhängig davon, ob der Titel vor oder nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 1986 zustande gekommen ist.
Mangels besonderer Vereinbarungen über die Abänderbarkeit, die allerdings zulässig sind, sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) maßgebend2.
Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen. Dieser ist Geltungsgrund der Vereinbarung und entscheidet darüber, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehören und wie die Parteien diese Verhältnisse bewertet haben. Außer einer Veränderung der individuellen Verhältnisse können auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtslage zu Störungen einer vertraglichen Vereinbarung führen, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen Fällen ist, dass beim Abschluss einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben. Anhand des Ergebnisses dieser Auslegung kann beurteilt werden, welche Auswirkungen sich aus Umständen ergeben, die sich anders als erwartet entwickelt haben3.
Im vorliegenden Fall ist eine Abänderung wegen Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB durch den Vergleich nicht gehindert. Die Parteien haben eine zeitlich unbefristete Unterhaltsrente für die Beklagte vereinbart, da eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts nach der seinerzeit geltenden Rechtslage nicht vorgesehen war. Deshalb bestand auch keine Veranlassung, diese Frage zum Gegenstand der getroffenen Vereinbarung zu machen.
Dann baute der Geschäftswille der Parteien aber auf der gemeinsamen Erwartung vom Fortbestand der damaligen Rechtslage auf. Diese hat sich zum 1.04.1986 sowie zum 1.01.2008 geändert. Bereits 1986 war mit § 1573 Abs. 5 BGB aF die Möglichkeit einer Befristung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 1 und 2 BGB eingeführt und in § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die Möglichkeit einer Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten vorgesehen worden. Hätten die Parteien dies bedacht, so hätten sie dem – insbesondere angesichts des Alters der Beklagten bei der Scheidung sowie der Dauer der Ehe – Rechnung getragen und entweder bereits eine Begrenzung vereinbart oder für einen späteren Zeitpunkt offengehalten4.
Ob und gegebenenfalls inwieweit eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts zu erfolgen hat, richtet sich nach § 1578 b BGB. Nach dieser Bestimmung ist der Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre (§ 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die somit erforderliche Prüfung nach § 1578 b BGB hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, sondern ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten auch ohne Feststellung eines ehebedingten Nachteils ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach § 36 Nr. 1 EGZPO unzumutbar sei.
§ 36 Nr. 1 EGZPO ist im vorliegenden Fall indessen nicht anwendbar.
Nach dieser Bestimmung sind bei vollstreckbaren Titeln, die vor dem 1. Januar 2008 errichtet worden sind, Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Voraussetzung für die Maßgeblichkeit der Bestimmung ist demnach, dass die für die Abänderung angeführten Umstände erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Bedeutung erlangt haben. Das gilt unabhängig davon, ob der Titel vor oder nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 1986 zustande gekommen ist, denn § 36 Nr. 1 EGZPO differenziert insofern nicht. Das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 1986 hat im Übrigen keine § 36 Nr. 1 EGZPO vergleichbare Regelung vorgesehen, weshalb die geänderte Rechtslage uneingeschränkt galt. Mit Rücksicht darauf ist insofern auch kein Vertrauensschutz veranlasst.
Im Hinblick darauf hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 36 Nr. 1 EGZPO nur auf die Abänderung solcher Unterhaltstitel und vereinbarungen anwendbar ist, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 geändert haben. Bei der Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 erlassenen Urteils oder einer zuvor geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist dies nicht der Fall5. Für eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO besteht kein Raum. Vielmehr kann das Unterhaltsrechtsverhältnis nicht anders beurteilt werden, als wenn das Abänderungsverfahren schon vor dem 1. Januar 2008 durchgeführt worden wäre. Das vom Berufungsgericht angeführte Schutzbedürfnis auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ist im Rahmen der nach § 1578 b BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung angemessen zu berücksichtigen, in die auch ein berechtigtes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten in die – ungekürzte – Weiterzahlung des Unterhalts Eingang zu finden hat6.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. September 2011 – XII ZR 173/09
- im Anschluss an BGH, Urteile in BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 ;und in BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111[↩]
- vgl. BGHZ – GSZ – 85, 64, 73; st. Rspr. des BGH[↩]
- BGH, Urteile vom 09.06.2004 – XII ZR 308/01, FamRZ 2004, 1357, 1358; vom 02.02.1994 – XII ZR 191/92, FamRZ 1994, 562, 564; vom 15.03.1995 – XII ZR 257/93, FamRZ 1995, 665, 666 und vom 29.01.1992 – XII ZR 239/90, FamRZ 1992, 539[↩]
- vgl. BGH, Urteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 24 – 26 für den Fall eines nach dem 1.04.1986 geschlossenen Prozessvergleichs[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16, 62 f.; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 41 und vom 08.06.2011 – XII ZR 17/09, FamRZ 2011, 1381 Rn. 22[↩]
- BGH, Urteil vom 08.06.2011 – XII ZR 17/09, FamRZ 2011, 1381 Rn. 23[↩]











