Rechtsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung

Wird in einem Antragsverfahren im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG der Antrag allein aus verfahrensrechtlichen Gründen – etwa wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung – zurückgewiesen, so eröffnet die darin liegende formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist1.

Rechtsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung

Die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG, die für nur auf Antrag zu erlassende Entscheidungen gilt, begründet keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers2. Die Bestimmung des § 59 Abs. 2 FamFG setzt mithin dem Grundsatz nach voraus, dass der Antragsteller durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG).

Gleichwohl bedarf es in den beschriebenen Fällen für die Beschwerdeberechtigung nicht der Prüfung, ob der angefochtene Beschluss unmittelbar in ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin eingreift und daher die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG erfüllt sind.

Wird nämlich ein Antrag vom erstinstanzlichen Gericht allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen, so eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist3. Dies gilt insbesondere bei Verneinung seiner Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden4.

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat dem Antrag allein deshalb den Erfolg versagt, weil es ihr die Antragsberechtigung abgesprochen hat, und ist deshalb nicht zu einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Abstammungssache gelangt. Dass es den Antrag dabei nicht ausdrücklich als unzulässig bezeichnet hat, ist ohne Belang. Maßgeblich ist, dass es der Sache nach dem Antrag allein aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht nachgekommen ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 671/14

  1. Fortführung von BGH Beschluss vom 06.11.1997 – BLw 31/97 , FamRZ 1998, 229[]
  2. BGH, Beschluss vom 18.04.2012 – XII ZB 624/11 , FamRZ 2012, 1131 Rn. 8[]
  3. vgl. BGH Beschluss vom 06.11.1997 – BLw 31/97 , FamRZ 1998, 229, 230[]
  4. OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 134; vgl. auch OLG München FamRZ 2011, 1257; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 15; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 40; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 59 Rn. 29[]