Abänderung von sozialgerichtlichen Eilentscheidungen

Einstweilige Anordnungen ist sind in analoger Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG abänderbar.

Abänderung von sozialgerichtlichen Eilentscheidungen

Die Abänderung ist trotz des Merkmals der „Jederzeitigkeit“ in § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG nicht in das Belieben des Gerichts gestellt. Eine Abänderungsbefugnis kommt deshalb nur bei nachträglich eingetretener oder bekanntgewordener Änderung der Sachlage, bei Gesetzesänderungen sowie aufgrund zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung veränderter Beurteilung der Rechtslage und ferner dann in Betracht, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauf folgenden neuen Prozesslage für die Anpassung an die Entwicklung in der Hauptsache ein Bedürfnis besteht; dies ist etwa bei schweren Tatsachen- und Rechtsirrtümern des Gerichts oder ihm unterlaufenen schweren Verfahrensfehlern der Fall.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – L 7 SO 3392/10 ER-B