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Hartz IV: Kabelfernsehen als Unterkunftskosten

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19. Februar 2009 | Sozialrecht

Bei Gebühren für das Kabelfernsehen handelt es sich nach einem heute verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts dann nicht um angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung mietvertraglich freigestellt und ein anderweitiger Zugang zum Fernseh- und Radio­empfang gewährleistet ist.

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Gebühren für die Kabel­nutzung zwar grundsätzlich um erstattungsfähige Nebenkosten, die als Aufwendungen für Unterkunft iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Die Übernahme von Nebenkosten ist jedoch davon abhängig, ob sie ihrer Art nach umlagefähig iS von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 2 Betriebskostenverordnung und kraft Mietvertrags vom Mieter zu tragen sind, also nicht freiwillig vom Mieter übernommen werden, nur um einen bestimmten Aus­stattungsstandard zu erreichen. Voraussetzung ihrer Erstattungsfähigkeit ist ferner – ebenso wie die der Kaltmiete – ihre Angemessenheit. An letzterer fehlt es bei Gebühren für Kabelnutzung zumindest dann, wenn die Nutzung dem Mieter freigestellt ist und das durch den Kabelanschluss bewirkte Fern­sehen und Radiohören durch eine andere technische Einrichtung, die fest mit der Mietsache ver­bunden ist, sichergestellt wird.

So lag aber der Fall in dem vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Revisionsverfahren: Der Vermieter der Klägerin gewährleistete den Zugang zu Fernsehen und Radio durch eine Fernsehgemeinschaftsantenne. Die Kosten hierfür werden von der Beklagten als Leistungen für Unterkunft erbracht. Durch die Beschränkung auf die Übernahme der Kosten für diese Art des Fernsehzugangs wird die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Informationsfreiheit im Sinne von Art 5 Abs 1 Grundgesetz beeinträchtigt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R

 

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