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Insolvenzgeldfähigkeit von Weihnachtsgeld

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10. März 2009 | Sozialrecht

Das Bayerische Landessozialgericht macht in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung deutlich, wann Ansprüche auf Entgelt-Sonderzahlungen beim Insolvenzgeld zu berücksichtigen sind – und wann nicht. Oft können Betriebe, die kurz vor dem Bankrott stehen, ihre Beschäftigten nicht mehr entlohnen. Im Insolvenzverfahren können Arbeitnehmer allerdings ihre Entgeltforderungen regelmäßig nicht realisieren. Für ausstehende Gehälter der letzten 3 Monate vor der Insolvenz zahlt deshalb die Agentur für Arbeit das sog. Insolvenzgeld aus. Das setzt voraus, dass die Antragsfrist von 2 Monaten eingehalten ist.

Der Kläger des jetzt vom Münchener Landessozialgericht entschiedenen Falls machte geltend, ihm stehe ein höheres Insolvenzgeld zu, da die entsprechenden Monatsentgelte laut einer Betriebsvereinbarung noch Teile der Jahressonderzahlung des Vorjahres enthalten müssten. Das sah das LSG jedoch anders: Nach dem Tarifvertrag war der Anspruch auf die Sonderzahlung bereits im Dezember des Vorjahres entstanden. Eine dazu bestehende Betriebsvereinbarung war erst abgeschlossen worden, als der Zahlungsanspruch dem Kläger bereits in vollem Umfang zugestanden hatte. Die Änderung von Auszahlungsmodalitäten, hier des Auszahlungszeitpunktes, verlegt aber den Fälligkeitszeitpunkt nicht in den Insolvenzgeldzeitraum – so das Urteil.

Die Entscheidung reiht sich in eine Serie von Fällen ein, in denen Sondervergütungen im Rahmen des Insolvenzgeldes beansprucht werden1. Das Recht auf solch eine Zulage entsteht jedoch immer an einem konkreten Stichtag, der meist durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung bestimmt ist. Er fällt regelmäßig auf das Jahresende, da Unternehmen mit solchen Prämien bezwecken, ihre Arbeitnehmer solange wie möglich an sich zu binden. Liegt dieser Tag im Drei-Monats-Zeitraum des Insolvenzgeldes, so ist die jeweilige Zulage mit einzubeziehen – ansonsten nicht.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2008 – L 8 AL 260/06

  1. Bayerisches Landessozialgericht- L 10 AL 21/07; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 19 AL 8/08

 

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