Prozesskostenhilfe für die Berufung vor dem Landessozialgericht

Es besteht keine Deckungsgleichheit der Rechtsbegriffe der „grundsätzlichen Bedeutung“ im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG und der „hinreichenden Erfolgsaussicht“ im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, auf den § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG verweist.

Prozesskostenhilfe für die Berufung vor dem Landessozialgericht

So kann – ohne zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben sind – die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden (hier: Klage auf Gewährung höheren Leistungen nach dem SGB II wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der seit 01.01.2011 geltenden Regelsätze)1.

So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall geurteilt. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg; das Sozialgericht Freiburg hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das durch den (mit der Berufung2 angefochtenen) Gerichtsbescheid vom 26. August 2011 abgeschlossene Klageverfahren erster Instanz3 zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist – wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit – eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird4 Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden5.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Sozialgericht die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweisen sich die mit Klage und Berufung angegriffenen Bewilligungsbescheide des Beklagten als rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzend. Die von der Klägerin allein angegriffene Höhe des Regelsatzes begegnet zur vollen Überzeugung des Landessozialgerichts keinen rechtlichen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat deshalb aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf höhere Leistungen unter Zugrundelegung eines höheren oder erst neu zu ermittelnden Regelsatzes. Das Bayerische Landessozialgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Mai 20116, dem in der Hauptsache ebenfalls ein Rechtsstreit zugrunde lag, in dem ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der ab 1. Januar 2011 gültigen Regelbedarfe nach SGB II geltend gemacht worden war, Folgendes ausgeführt:

  • „Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest vertretbar ist. Keine Erfolgsaussicht besteht, wenn der Erfolg in der Hauptsache schlechthin ausgeschlossen ist oder zumindest fern liegt7. Für die Klage gegen die neuen Regelbedarfe ist eine Erfolgsaussicht nicht erkennbar.

    Die neuen Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.20118 festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen – es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist9. Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte.

    Wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes10 ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 gehalten. Auf Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 wurden die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern im Einzelnen ermittelt. Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen wurden entweder nicht mehr vorgenommen (z.B. bei Bekleidung) oder durch Sonderauswertungen berichtigt (z.B. Heizstromanteil, Personennahverkehr, Telefonkosten). Die Fortschreibung der Regelbedarfe wurde an die Preisentwicklung und die Nettolöhne angebunden (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II), statt an die Rentenentwicklung. Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche wurden gesonderte Anspruchsgrundlagen geschaffen (§§ 28, 29 SGB II). Für den Mehrbedarf in atypischen Härtefällen wurde bereits mit Gesetz vom 27.05.201011 in § 21 Abs. 6 SGB II eine Anspruchsgrundlage erstellt, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht.

    Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die festlegt, welche Referenzhaushalte der EVS für die Berechnung der Bedarfe herangezogen werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht12 festgestellt, dass die Wahl der Referenzgruppe auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss. Eine sachfremde Festlegung der Referenzgruppe kann das Beschwerdegericht nicht erkennen.

    Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche höher festgesetzt wurden, als es die Bedarfsberechnungen aus des EVS ergeben haben. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Regelbedarfsstufen nach § 8 Abs. 1 RBEG mit den Festsetzungen in § 8 Abs. 2 RBEG. Hinzu kommt, dass die Bedarfsermittlungen im RBEG für alle Personen auf der Grundlage erfolgten, dass die Kosten für Warmwasser aus dem Regelbedarf zu bezahlen sind. Erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens wurden die Kosten für Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft umsortiert (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 7 und § 77 Abs. 6 SGB II). Die Regelbedarfe wurden aber scheinbar nicht deswegen herabgesetzt.

    Auch der Einwand, die geringen Beiträge zur Rentenversicherung seien weggefallen13, trägt nicht. Im Bereich der Sozialversicherung hat der Gesetzgeber weite Gestaltungsspielräume. Lediglich wo Ansprüche und Anwartschaften auf eigenen Leistungen der Versicherten beruhen, besteht ein Schutz nach Art. 14 GG. Der Gesetzgeber war weder verpflichtet, die bisherigen Beiträge weiterhin zu erbringen, noch den Regelbedarf dafür höher zu setzen.

    Insgesamt ist festzustellen, dass für eine Klage gegen die neuen Regelbedarfe eine Erfolgsaussicht nicht erkennbar ist. Für eine Vorlage des Gesetzes über die neuen Regelbedarfe an das Bundesverfassungsgericht sind keine Gründe erkennbar.“

Dieser Rechtsprechung schließt sich das Landessozialgericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich an und nimmt auf diese zur weiteren Begründung Bezug. Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Allein der Umstand, dass das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vergleichbar gelagerten Fall in seinem Urteil14 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, vermag hier der Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zu verleihen. Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass auch das Landessozialgericht15 die die Höhe der Regelleistung normierende Bestimmung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in der mit Wirkung zum 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24. März 201116 eingeführten Fassung (im Folgenden n. F.) für verfassungsgemäß gehalten hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsbegriffe der „grundsätzlichen Bedeutung“ im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG und der „hinreichenden Erfolgsaussicht“ im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, auf den § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG verweist, nicht deckungsgleich sind. PKH darf zwar grundsätzlich nicht abgelehnt werden, wenn eine streitige, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage zu beantworten ist; hier liegt jedoch bereits eine Entscheidung des BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermittlung der Regelleistung vor17. Dafür, dass die durch den Gesetzgeber mit § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II n. F. erfolgte Umsetzung dieser Entscheidung (erneut) gegen Verfassungsrecht verstößt, sieht das Gericht keine Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in der Hauptsache nicht angenommen werden, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob (auch) das Landessozialgericht der Rechtssache wegen der jedenfalls über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der streitigen Rechtsfrage gleichwohl grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – L 13 AS 4271/11 B

  1. vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.05.2011- L 7 AS 342/11 B PKH []
  2. L 13 AL 4270/11[]
  3. S 2 AS 3261/11[]
  4. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004 – 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14.04.2003 – 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12.01.1993 – 2 BvR 1584/92; BSG, Urteil vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 – SozR 3-1500 § 62 Nr. 19; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.[]
  5. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG[]
  6. Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.05.2011 – 7 AS 342/11 B PKH[]
  7. vgl. Meyer-Ladewig Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a[]
  8. BGBl I, S. 453[]
  9. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 100 Rn. 10[]
  10. Drucksache Bundestag 17/3404, S. 42 ff[]
  11. BGBl I, S. 1706[]
  12. a.a.O., Rn. 168[]
  13. bereits durch das Haushaltbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010, BGBl I, S. 1885[]
  14. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 -L 12 AS 1077/11[]
  15. a.a.O.[]
  16. BGBl. I, S. 453 ff.[]
  17. Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, 175[]