Ohne Rechtsschutzbedürfnis besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte oder die Steuerakte des Finanzamts.
Die Akteneinsicht muss vielmehr geeignet sein, dem Rechtsschutz in diesem Verfahren zu dienen1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. April 2015 – XI S 7/15
- vgl. z.B. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 130, m.w.N.[↩]










