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Befangenheit aufgrund rechtlicher Hinweise?

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7. Juni 2011 | Steuerrecht

Sachliche Hinweise entsprechen der pflichtgemäßen richterlichen Vorbereitung und Prozessförderung einschließlich der Pflicht zu Hinweisen, zur Gehörsgewährung und zum Hinwirken auf gütliche Beilegung (§§ 76, 79, 96 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG; ferner § 155 FGO i.V.m. § 139 ZPO)1.

Weder eine negative Einschätzung der Erfolgsaussicht noch eine unrichtige Auffassung begründen eine Besorgnis der – persönlichen – Befangenheit des Richters.

Eine möglicherweise für eine Seite negative Einschätzung der Erfolgsaussicht begründet kein Misstrauen in die Unparteilichkeit des gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Entscheidung berufenen gesetzlichen Richters2.

Selbst wenn eine sachlich geäußerte richterliche Auffassung unrichtig sein sollte, ließe sich daraus nach allgemeiner Auffassung keine Besorgnis der – persönlichen – Befangenheit herleiten3.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. März 2011 – 3 V 15/11

  1. vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. A., § 42 Rd. 12, 41 “Hinweis”, Rd. 44 “Rechtsbeurteilung”; Mannebeck in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 42 Rd. 26; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. A., § 42 Rd. 26, 31
  2. vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. A., § 42 Rd. 15 “Anfrage”, Rd. 45 “Unliebsamkeit”, “Vertretbarkeit”; Mannebeck in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 42 Rd. 24, 31; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. A., § 42 Rd. 28; jeweils m.w.N. der ständ. Rspr.
  3. vgl.; Mannebeck in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 42 Rd. 28, 31, 32; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 51 FGO Rd. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. A., § 42 Rd. 28; jeweils m.w.N. der ständ. Rspr.

 

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