Die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung eines Zweifamilienhauses bei fehlendem inneren Zusammenhang mit dem Wohnbereich ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg kein häusliches Arbeitszimmer und unterliegt damit auch nicht den für häusliche Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht oder nur begrenzt (im Streitjahr: 2.400,- DM) als Betriebsausgaben abziehen, es sei denn, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (§ 4 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG). Auf dieser Grundlage kann ein Steuerpflichtiger Arbeitszimmeraufwendungen über die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG hinaus nur geltend machen, wenn es sich nicht um ein „häusliches“ Arbeitszimmer handelt.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient1.
Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden2. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Nach allgemeinen Grundsätzen ist aber zusätzlich erforderlich, dass die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden3.
In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume gehört4. Voraussetzung dafür ist, dass die für berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Diese Verbindung zu einer gemeinsamen Wohneinheit hat der Bundesfinanzhof z.B. bei einem Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses5 oder in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses6 bejaht.
Demgegenüber fehlt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers erforderliche innere, „häusliche“ Verbindung mit der privaten Lebenssphäre regelmäßig, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus -zusätzlich zu seiner privaten Wohnung – noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt7. Danach kann eine innere Verbindung zur häuslichen Sphäre bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet8.
Vielmehr kann sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung auf eine zu beruflichen Zwecken angemietete weitere Wohnung im selben Haus nur erstrecken, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht. Einen solchen Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof allerdings nur in Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberlagen9.
Unter Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich danach bei den von dem Kläger für berufliche Zwecke angemieteten Büroräumen um ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG fällt. Nach der vorzunehmenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der damit verbundenen Berücksichtigung der konkreten baulichen Gegebenheiten fehlt es nach der Überzeugung des Finanzgerichts an einer Einbindung der Büroräume im Obergeschoss des Zweifamilienhauses in die häusliche Sphäre der Kläger. Die Büroräume im Obergeschoss gehören nicht zur Privatwohnung der Kläger im Untergeschoss. Sie befinden sich außerhalb der Wohnung der Kläger und sind auch durch keinen direkten Zugang mit den Wohnräumen der Kläger verbunden. Die Eingangsbereiche der beiden Wohnungen sind komplett voneinander getrennt. Allein der bestehende räumliche Zusammenhang (Wohnräume und Büroräume in einem Gebäude) reicht nach Auffassung des Finanzgerichts auch bei einem Zweifamilienhaus nicht aus, um die außerhalb des Wohnbereichs der Kläger liegenden Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer zu behandeln.
Hierfür spricht auch, dass die beiden Wohnungen durch den Abschluss getrennter Mietverträge angemietet wurden. Die als Büroraum genutzte Wohnung im Obergeschoss wurde ausschließlich von dem Kläger für seine selbständige Tätigkeit als Erfinder angemietet. Die Nutzung der Zimmer der Wohnung als Büroräume wurde auch mietvertraglich vereinbart.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes kann auch aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger das Zweifamilienhaus wie ein Einfamilienhaus genutzt haben. Die als Büroräume angemieteten Wohnräume im Obergeschoss können durch ihre räumliche Trennung keine gemeinsame Wohneinheit mit der Privatwohnung der Kläger im Erdgeschoss gebildet haben. Es besteht keinerlei Zugang von der Wohnung im Erdgeschoss zu der Wohnung im Obergeschoss. Die Wohnung im Obergeschoss verfügt über einen eigenen Eingang und einen eigenen Treppenaufgang, der keine Verbindung mit dem Eingangsbereich der Wohnung im Erdgeschoss aufweist. Auch verfügen die beiden Wohnungen über getrennte Stromkreise und eigene Wasseruhren. Diese bauliche Gestaltung steht daher einer einheitlichen Nutzung zu Wohnzwecken zumindest entgegen, wenn sie auch unter dem Gesichtspunkt eines eingeschränkten „Wohnkomforts“ nicht gänzlich ausgeschlossen ist.
Auch die Ansicht des Finanzamtes, von einer Eigenständigkeit könne nur gesprochen werden, wenn auch noch andere Parteien das Mehrfamilienhaus nutzen, teilt das Finanzgericht Baden-Württemberg vor dem Hintergrund der oben angeführten BFH-Rechtsprechung nicht. Danach kann sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung auf eine zu beruflichen Zwecken angemietete weitere Wohnung im selben Haus nur erstrecken, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht. Von diesem inneren Zusammenhang kann nach Ansicht des Senats nicht nur deshalb gesprochen werden, weil das Zweifamilienhaus nicht von „fremden Dritten“ mitgenutzt wird. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn auch tatsächlich die Möglichkeit besteht, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern. Dies ist nur zu bejahen, wenn die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder sich auf einem Stockwerk befinden. Diese räumliche Nähe ist aber im Streitfall aufgrund der baulichen Gestaltung nicht gegeben.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2009 – 10 K 3583/08
- ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 19.09.2002 – VI R 70/01,BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16.10.2002 – XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13.11.2002 – VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20.11.2003 – IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 22.11.2006 – X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; vom 10.06.2008 – VIII R 52/07, HFR 2009, 456; und vom 26.03.2009 – VI R 15/07[↩]
- BFH, Urteil vom 16.10.2002 – XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2003 – IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203[↩]
- BFH, Urteile vom 23.09.1999 – VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 16.10.2002 – XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185[↩]
- BFH, Urteil vom 19.09.2002 – VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139[↩]
- BFH, Urteil vom 26.02.2003 – VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74[↩]
- BFH, Urteile vom 26.02.2003 – VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515; und vom 18.08.2005 – VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428[↩]
- vgl. im Einzelnen: BFH, Urteile vom 26.02.2003 – VI R 124/01, a.a.O.; und vom 18.08.2005 – VI R 39/04, a.a.O.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 26.02.2003 – VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69; und vom 18.08.2005 – VI R 39/04, a.a.O.[↩]










