Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs können als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte der Ehemann mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die u.a. vorsah, dass der Ehemann an diese eine Zahlung leisten sollte, um seine betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Ehemann beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele. Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt:

Die Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen1.

Nach der Rechtsprechung des BFH führen Zahlungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn eine Pflicht zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften besteht und zur Folge hätte, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung niedrigere Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als ohne eine solche Ausgleichsverpflichtung. Entscheidend ist mithin allein, ob die Ausgleichszahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Ehemann zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern2.

Fließen dem Ausgleichspflichtigen hingegen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung – in dem allein Werbungskosten anfallen könnten – sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss3.

Im Streitfall wäre es ohne die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung zu einer Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes und damit zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge gekommen. Denn der ohne die Vereinbarung durchzuführende Versorgungsausgleich hätte aufgrund der durchzuführenden Realteilung zu einer Einkünfteverlagerung auf die geschiedene Ehefrau des Ehemannes geführt4.

Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 durch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist in § 10 VersAusglG der Grundsatz der internen Realteilung eingeführt worden, wonach jedes Versorgungsanrecht separat, innerhalb seines Versorgungssystems, zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist. Als Ausnahme zu dem Prinzip der internen Teilung ist in §§ 14 ff. VersAusglG die externe Teilung vorgesehen. Hierbei wird der Ausgleichswert an einen anderen als den gegenwärtigen, also einen externen unternehmensfremden Versorgungsträger übertragen, der hieraus eine angemessene Versorgung zu gewähren hat5.

Sowohl im Falle der internen Teilung (§ 3 Nr. 55a EStG) als auch bei externer Teilung (§ 3 Nr. 55b EStG) muss nicht mehr der Ausgleichspflichtige, sondern der Ausgleichsberechtigte die Leistungen versteuern. Diese Realteilung und die damit verbundene Einkünfteverlagerung auf seine geschiedene Ehefrau hat der Ehemann durch die in der Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarte Ausgleichszahlung verhindert.

Die Zahlung in Höhe von 12.161 € ist nach dem notariellen Vertrag auch als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung an die frühere Ehefrau gezahlt worden. Der Abzug der Höhe nach – insbesondere die Aufteilung des Gesamtbetrages auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich – ist vom Ehemann auf der Basis des Vertrags plausibel dargelegt worden und wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

Der Werbungskostenabzug in den Fällen von Aufwendungen zur Erhaltung eigener Versorgungsansprüche nach § 19 EStG ist nach § 10 Abs. 1 1. Hs. EStG auch vorrangig gegenüber einem eventuellen Sonderausgabenabzug6.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 11. November 2015 – 7 K 453/15 E

  1. BFH, Urt. vom 15.06.2010 – – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807[]
  2. BFH, Urt. vom 22.08.2012 – – X R 36/09, BStBl II 2014, 109; Urt. vom 24.03.2011 – – VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130; Urt. vom 08.03.2006 – – IX R 107/00, BStBl II 2006, 446; FG Hamburg, Urt. vom 31.10.2013 – 3 K /80/12[]
  3. BFH, Urt. vom 15.06.2010 – – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; FG Hamburg, Urt. vom 31.10.2013 – 3 K 80/12[]
  4. vgl. BFH, Urt. vom 22.08.2012 – – X R 36/09, BStBl II 2014, 109[]
  5. Huber/Burg, BB 2009, 2534; Meissner, VW 2009, 1191[]
  6. Schmidt/Heinicke, EStG, 32. Auflage 2013, § 10 Rdn. 67[]